Betreuungsunterhalt
Welche Erwerbstätigkeit kann trotz Kinderbetreuung erwartet werden?

BETREUUNGSUNTERHALT Das Buch (Kindle-Edition 2005) zum Thema > hier

  • Unterhalt wegen Kinderbetreuung

    Der kinderbetreuende Elternteil kann vom anderen Elternteil > Betreuungsungsunterhalt verlangen, wenn wegen Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (= fehlende > Erwerbsobliegenheit ). Solange das zu betreuende Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht lt. Gesetz keine Erwerbsobliegenheit (§§ > 1615l Abs.2 S.3 BGB, > 1570 BGB). Danach muss für jeden Einzelfall geprüft werden, ob eine Erwerbsobliegenheit besteht.
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  • Zur Erwerbsobliegenheit ab dem vierten Lebensjahr des Kindes

    Der Folgende Fragenkatalog dient als Checkliste, ob und in welchem Umfang eine Erwerbsobliegenheit ab dem vierten Lebensjahr des betreuten Kindes in Betracht kommt. > mehr

Fragenkatalog

zur Erwerbsobliegenheit bei Kinderbetreuung

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> Nachehelicher Unterhalt gem. § 1570 Abs.1 S.1 BGB wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder oder > Betreuungsunterhalt gem. § 1615l BGB wegen Betreuung nichtehelicher Kinder kann grundsätzlich bis Vollendung des dritten Lebensjahres des betreuten Kindes geltend gemacht werden. Grund: Der kinderbetreuende Elternteil gilt in dieser Zeit als nicht erwerbsfähig. Wenn das Kind allerdings drei Jahre alt geworden ist, setzt wieder die > Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ein. Will der kinderbetreuende Elternteil die Verlängerung der Unterhaltszahlungen über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus erreichen, muss er jetzt triftige Gründe benennen, die jetzt gegen eine Erwerbstätigkeit des kinderbetreuenden Elternteils sprechen. Anhand des folgenden Fragenkatalogs soll ermittelt werden, ob für Sie ein > Verlängerungsgrund gegeben ist und ob Ihr Wunsch nach fortgesetzter persönlicher Kindesbetreuung einer möglichen Erwerbsobliegenheit im Rang vorgeht oder nicht. Nach BGH muss derjenige, der sich auf Erwerbshindernisse beruft, diese Umstände für die Erwerbshindernisse konkret darlegen und beweisen. Vor dem Hintergrund ist es äußerst hilfreich, wenn sie in Form eines Tagebuchs bzw. Wochenkalenders uns exakt schriftlich erklären, welche Tätigkeiten Sie von in der Früh beim Aufstehen bis abends zur Kinderbetreuung verrichten. Die Übersicht sollte mindestens über einen Zeitraum von 2 Wochen aussagekräftige Darstellungen enthalten.

Fragen


  • Wird eine geeignete Betreuungseinrichtung gesucht oder wäre ein solcher Besuch möglich?
  • Liegt ein ernstzunehmendes Angebot des barunterhaltspflichtigen Elternteils vor, den betreuenden Elternteil bei der Betreuung zu unterstützen?
  • Steht einer Fremdbetreuung entgegen, dass das Kind unter Trennung besonders leidet?
  • Steht eine Erkrankung des Kindes einer Fremdbetreuung entgegen?
  • Lassen sich besondere Bedürfnisse des Kindes (Sport, Musik, Hobbies) und die daraus folgenden Belastungen des betreuenden Elternteils („Fahrdienst“) mit der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils vereinbaren?
  • Stehen schulische Anforderungen an die Mitarbeit des betreuenden Elternteils (Hausaufgabenbetreuung, Klassenpflegschaft) der Tätigkeit entgegen?
  • Ergeben sich zusätzliche Einschränkungen daraus, dass mehrere Kinder zu betreuen sind?
  • Ergeben sich Einschränkungen aus Besonderheiten der ausgeübten Berufstätigkeit (z.B. bei Schichtarbeit)?
  • Gibt es Umstellungsschwierigkeiten im Fall einer Ausweitung der aktuell ausgeübten Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils?
  • Führen Berufstätigkeit und Kindesbetreuung zu einer überobligationsmäßigen Belastung beim bestehenden Elternteil?

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