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Nachehelicher Unterhalt wegen die Erwerbsfähigkeit mindernder Krankheit
| § 1572 BGB


Im nachehelichen Unterhaltsrecht stellt der Übergang von einem Unterhaltstatbestand zum nächsten eine häufige und zugleich komplexe Problemstellung dar. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Fall zu, in dem ein Ehegatte nach dem Ende der Ehe weiterhin Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB) begehrt.

Dieser Beitrag bietet eine umfassende Übersicht über die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung für einen solchen Anspruchsübergang aufstellt, und beleuchtet die zentralen Aspekte der Anspruchskette, der Darlegungs- und Beweislast, der Abgrenzung zu anderen Unterhaltstatbeständen sowie der Möglichkeiten zur Befristung und Begrenzung des Unterhalts. Es werden sämtliche einschlägigen BGH-Entscheidungen mit ihren Fundstellen berücksichtigt.

Das Wichtigste in Kürze


  1. Allgemein kann gesagt werden, dass eine Durchbrechung der nachehelichen Eigenverantwortung immer voraussetzt, dass der Grund für die Unzumutbarkeit (bzw. unverschuldete Unfähigkeit) die geforderte Eigenverantwortung nach § 1569 S.1 BGB wahrzunehmen, in der Ehe angelegt oder bestanden hat.
  2. Somit wird generell für den Zeitpunkt des Vorliegens eines nachehelichen Erwerbsminderungsgrundes auf den Zeitpunkt der Scheidung (= ein Einsatzzeitpunkt) abgestellt. Soweit die Unterhaltstatbestände zum nachehelichen Unterhalt auf weitere andere (spätere) Zeitpunkte (nach der Scheidung) abstellen (z.B. §§ 1571 Ziff. 2 und 3, § 1572 Ziff. 1 bis 4 BGB), werden damit Zeiträume bezeichnet, in denen die eheliche Solidarität für die Zeit nach der Scheidung nachwirkt.
  3. Diese in den nachehelichen Unterhaltstatbeständen angelegte gesetzliche Modellvorstellung von der nachehelichen Solidarität wird in der Praxis deutlich, wenn es um Erwerbsminderungsgründe geht, die erst nach der Scheidung auftreten ; z.B. wenn bei einem Ex-Ehegatten, der nach der Ehe bereits einer Erwerbstätigkeit nachgeht und in dieser (nachehelichen) Zeit dann (unerwartet) eine erwerbsmindernde Krankheit erleidet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.1997 – 3 WF 204/97).

Weitere Wegweiser zum Ehegattenunterhalt und Krankheit


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Prüfungsschema zum Ehegattenunterhalt
Alle Unterhaltsansprüche sind nach einem generellen Grundschema zu prüfen.

Erwerbsobliegenheit

Erwerbsobliegenheit und Krankheit
Welche unterhaltsrechtlichen (Erwerbs-) Obliegeneiten bestehen trotz Krankheit?

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Die Grundlagen des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB


Gesetzestext

§ 1572 BGB lautet:

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1  der Scheidung,
2  der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3  der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4  des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Systematische Einordnung

Der Krankheitsunterhalt zählt zu den Ausnahmen vom Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB), wonach jeder Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt aufzukommen hat. Der Anspruch aus § 1572 BGB durchbricht diesen Grundsatz, weil der erkrankte Ehegatte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Die Vorschrift ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität, die auch nach der Scheidung eine fortwirkende Verantwortung des anderen Ehegatten begründen kann.

Der Krankheitsbegriff

Der Krankheitsbegriff des § 1572 BGB wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt und entspricht dem sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff. Erfasst sind nicht nur klassische körperliche Erkrankungen, sondern auch:

  • Psychische Erkrankungen: schwere Depressionen, Psychosen, Persönlichkeitsstörungen
  • Suchterkrankungen: Alkoholabhängigkeit, Drogensucht, Medikamentenabhängigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2006 – XII ZR 190/03, FamRZ 2007, 200)
  • Gebrechen: Blindheit, Taubheit, Lähmungen, Körperbehinderungen
  • Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte: angeborene Minderintelligenz, massive Persönlichkeitsstörungen, erhebliches Übergewicht, Magersucht

Entscheidend ist stets, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung kausal zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führt. Eine Krankheit, die die Erwerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt, begründet keinen Anspruch nach § 1572 BGB.

Erwerbsunfähigkeit und Teilerwerbsfähigkeit

Der Anspruch setzt voraus, dass vom geschiedenen Ehegatten wegen der Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dies kann sowohl eine vollständige als auch eine teilweise Erwerbsunfähigkeit umfassen. Als erwerbsunfähig im Sinne des Sozialversicherungsrechts gilt, wer weniger als drei Stunden am Tag für mindestens sechs Monate in irgendeinem Beruf arbeiten kann (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Wichtig ist hierbei: Selbst der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) schließt eine verbleibende Erwerbsobliegenheit nicht zwingend aus. Der BGH hat entschieden, dass auch in diesem Fall eine Resterwerbsfähigkeit bestehen kann, etwa für geringfügige Beschäftigungen (sog. Mini-Jobs). Der Unterhaltsberechtigte trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er auch eine geringfügige Beschäftigung nicht zu erlangen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2016 – XII ZB 227/15).

Die Einsatzzeitpunkte des § 1572 BGB


Der Anspruch auf Krankheitsunterhalt entsteht nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Scheidung. Das Gesetz knüpft den Anspruch an vier alternative Einsatzzeitpunkte, zu denen die krankheitsbedingte Erwerbsminderung vorliegen muss:

Nr.EinsatzzeitpunktErläuterung
1Zeitpunkt der ScheidungDie Krankheit und daraus resultierende Erwerbsminderung muss bereits bei Rechtskraft der Scheidung vorliegen.
2Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen KindesMaßgeblich ist der Wegfall des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB.
3Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder UmschulungWegfall des Ausbildungsunterhalts nach § 1575 BGB.
4Wegfall der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGBWegfall des Arbeitslosenunterhalts (§ 1573 Abs. 1 BGB) oder des Aufstockungsunterhalts (§ 1573 Abs. 2 BGB).

Für den hier untersuchten Fall ist der Einsatzzeitpunkt des § 1572 Nr. 2 BGB – die Beendigung des Betreuungsunterhalts – von zentraler Bedeutung. Dabei ist zu beachten, dass alle Einsatzzeitpunkte alternativ in Betracht kommen und stets vollständig zu prüfen sind. Insbesondere der Einsatzzeitpunkt des § 1572 Nr. 4 BGB wird in der Praxis häufig übersehen (vgl. IWW, FK 2006, 39 – Einsatzzeitpunkt beim Unterhalt wegen Krankheit).

Die lückenlose Anspruchskette (Unterhaltskette)

Die Rechtsprechung verlangt für den Übergang von einem Unterhaltstatbestand zum nächsten grundsätzlich eine lückenlose Unterhaltskette. Das bedeutet, dass im unmittelbaren Anschluss an den wegfallenden Unterhaltsanspruch (hier: Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB) die Voraussetzungen des neuen Anspruchs (hier: Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB) vorliegen müssen.

Die Unterhaltskette dient dem Zweck, zu verhindern, dass ein geschiedener Ehegatte, der nach der Scheidung zunächst eigenständig für seinen Unterhalt sorgen konnte, erst Jahre später einen Unterhaltsanspruch wegen einer erst dann eingetretenen Krankheit geltend machen kann. Der Gesetzgeber wollte mit den Einsatzzeitpunkten sicherstellen, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ehe und dem Unterhaltsbedürfnis besteht.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass der vorhergehende Unterhaltsanspruch nicht zwingend geltend gemacht worden sein muss. Es genügt, wenn er dem Grunde nach bestanden hat (vgl. Kanzlei Hasselbach, Nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit, 2022). Die bloße Möglichkeit, einen Anspruch geltend zu machen, reicht aus, um die Unterhaltskette aufrechtzuerhalten.

Der Einsatzzeitpunkt des § 1572 Nr. 2 BGB: Beendigung der Kinderbetreuung

Der für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Einsatzzeitpunkt ist § 1572 Nr. 2 BGB. Danach kann der geschiedene Ehegatte Krankheitsunterhalt verlangen, wenn die krankheitsbedingte Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eintritt.

Zeitpunkt der Beendigung der Kinderbetreuung

Die „Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes” im Sinne des § 1572 Nr. 2 BGB ist gleichbedeutend mit dem Wegfall des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB. Dies ist der Zeitpunkt, ab dem die Betreuung des Kindes eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils nicht mehr ausschließt oder einschränkt.

Seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 besteht der Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB nur noch für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Eine Verlängerung kommt nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB aus Billigkeitsgründen in Betracht, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes und der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391).

Krankheit muss zum Einsatzzeitpunkt vorliegen

Die Krankheit, die zur Erwerbsunfähigkeit führt, muss nicht bereits bei der Scheidung vorgelegen haben. Es genügt, wenn sie zum Zeitpunkt der Beendigung der Kinderbetreuung eintritt oder zu diesem Zeitpunkt bereits besteht. Die Krankheit kann also auch erst während der Zeit des Betreuungsunterhalts entstanden sein.

Leitsatz des OLG Celle (Urteil vom 28.05.2008 – 15 UF 277/07): „Der Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 Nr. 2 BGB kann bei einer Ehedauer von etwa 4 3/4 Jahren befristet werden, auch wenn die Erkrankung nach rechtskräftiger Ehescheidung zu einem Zeitpunkt hervorgetreten ist, als der unterhaltsberechtigte Ehegatte noch ein gemeinschaftliches Kind betreut hat.”

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass eine Erkrankung, die während der Phase des Betreuungsunterhalts auftritt, den Einsatzzeitpunkt des § 1572 Nr. 2 BGB erfüllen kann. Der Anspruch auf Krankheitsunterhalt knüpft dann nahtlos an den wegfallenden Betreuungsunterhalt an.

Der Einsatzzeitpunkt des § 1572 Nr. 4 BGB: Anschluss an Aufstockungsunterhalt

Rechtsprechung

OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2005 – 7 UF 284/05
Anschlussunterhalt bei Erkrankung nach der Scheidung | Erkrankung zum Zeitpunkt eines Aufstockungsunterhalts


Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) “Der mit Ausbruch der Erkrankung an die Stelle des bisher bestehenden Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt getretene Anschlussanspruch auf Zahlung von Krankenunterhalt gewährt allerdings nur einen Teilunterhalt im Umfang des weggefallenen früheren Anspruchsgrundes. Eine andere Auslegung des Wortlauts des § 1572 BGB, insbesondere des Wortes “soweit”, stünde im Widerspruch zu dem Zweck der Einsatzzeitpunkte, die zu den Schutzvorschriften zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen gehören (BGH, FamRZ 2001, 1291 ff, 1294; Wendl/Pauling, a.a.O., § 4 Rdn. 50). Maßgebend für die Bemessung dieses Teilanschlussunterhalts ist die Quote des nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse ungedeckten Bedarfs des Unterhaltsberechtigten in dem Zeitpunkt, in dem sein Unterhalt im Übrigen nachhaltig gesichert war.”

Anmerkung | Einsatzzeitpunkt nach § 1572 Ziff.4 BGB bei Verlust eines Arbeistplatzes
Nach dem Einsatzzeitpunkt des § 1572 Nr.4 BGB kann es Krankenunterhalt geben, wenn die erwerbsmindernde Krankheit ausbricht, bevor der Unterhalt nach § 1573 Abs.4 BGB durch eine Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig gesichert ist. Wurde vor Ausbruch der Krankheit durch Erwerbstätigkeit der Unterhalt zum Teil bereits nachhaltig gesichert, kann als Unterhalt nur der Differenzbetrag zwischen dem vollen Unterhalt und dem bereits nachhaltig mit eigenem Einkommen gesicherten Unterhalt verlangt werden. Nachhaltig gesichert ist der Unterhalt, wenn aus objektiver Sicht ein Dauerarbeitsplatz erreicht war (mehr dazu bei Brudermüller/Palandt, BGB, 2015, 74. Aufl., Rn 22 zu § 1573 BGB).

Wurde also eine eigene wirtschaftliche Sicherung bereits erreicht, trägt das Risiko für den Arbeitsplatzverlust aus persönlichen Gründen oder wegen Arbeitsmarktlage nicht der Ex-Ehegatte. Er ist damit aus der nachwirkenden ehelichen Verantwortung entlassen.

Die Problematik der latenten Erkrankung


Eine besondere Konstellation ergibt sich, wenn eine Erkrankung zum relevanten Einsatzzeitpunkt zwar bereits in ihren Ursachen angelegt, also latent vorhanden war, aber erst später zur vollen Erwerbsunfähigkeit führt. Der Einsatzzeitpunkt „Scheidung“ im Sinne des § 1572 Ziff.1 BGB wird lt. Rechtsprechung auch für den Fall als erfüllt angesehen, wenn die nacheheliche Verschlimmerung der Krankheit im Wesentlichen auf demselben Leiden beruht, das bereits in der Ehezeit (latent) vorhanden war, deretwegen der unterhaltsbedürftige Ehegatte bereits zum Zeitpunkt der Scheidung teilweise erwerbsunfähig war (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1987 – IV b ZR 32/86, in: NJW 1987, 2229).

Allerdings wird insoweit naher einzeitlicher Zusammenhang mit der Scheidung gefordert (vgl. BGH FamRZ 2001, 1291 ff, 1293). Mit dieser Anforderung will man der gesetzgeberischen Intention gerecht werden, schicksalsbedingte Ereignisse, die sich nach der Scheidung im Leben eines der geschiedenen Ehegatten einstellen, grundsätzlich nicht zu Lasten des anderen Ehegatten gehen zu lassen, weshalb Erkrankungen, die nach der Scheidung auftreten und ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der Ehe stehen, nicht zu einem Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB führen sollten (BT-Drucks. 7/650, S. 124).

Der BGH hat hierzu eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt:

Leitsatz des BGH (Urteil vom 27.06.2001 – XII ZR 135/99, FamRZ 2001, 1291):
Eine im Zeitpunkt der Scheidung nur latent vorhandene Erkrankung kann jedenfalls dann keinen Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB begründen, wenn sie erst durch das Hinzutreten weiterer, nach der Scheidung ausgelöster Ursachen zur Erwerbsunfähigkeit geführt hat.

Es bedarf also eines engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Einsatzzeitpunkt und dem Ausbruch der Krankheit. Eine bloß latente Erkrankung, die erst durch das Hinzutreten weiterer, nicht ehebezogener Ursachen zur Erwerbsunfähigkeit führt, genügt nicht. Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Einsatzzeitpunkt des § 1572 Nr. 2 BGB. Wenn die Erkrankung zum Zeitpunkt der Beendigung der Kinderbetreuung nur latent vorhanden ist und erst später durch weitere Ursachen manifest wird, kann der Anspruch nach § 1572 Nr. 2 BGB scheitern.

Darlegungs- und Beweislast


Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen liegt vollumfänglich beim unterhaltsbegehrenden Ehegatten. Die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags sind nach der Rechtsprechung des BGH erheblich.

Inhalt der Darlegungslast

Leitsatz des BGH (Beschluss vom 10.07.2013 – XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1378): „Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grundsätzlich Art und Umfang seiner Erkrankung, die sich daraus ergebenden Leistungseinschränkungen und deren Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit darlegen.”

Im Einzelnen muss der Unterhaltsberechtigte darlegen und beweisen:

DarlegungserfordernisErläuterung
Art der ErkrankungKonkrete Diagnose mit ICD-Schlüssel, nicht bloß pauschale Beschwerdeschilderung
Umfang der ErkrankungBefunde, Symptome, Krankheitsverlauf
LeistungseinschränkungenPsychische und/oder physische Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit
Auswirkungen auf die ErwerbsfähigkeitKonkrete Darlegung, welche beruflichen Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können
Grad der ErwerbsminderungVollständiger oder teilweiser Ausschluss der Erwerbsfähigkeit
Zeitpunkt des EintrittsNachweis, dass die Erwerbsminderung zum relevanten Einsatzzeitpunkt vorlag
TherapiemaßnahmenNachweise über durchgeführte Heilbehandlungen und Genesungsbemühungen

Anforderungen an den Nachweis

Die bloße Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder pauschaler ärztlicher Atteste genügt nicht. Erforderlich ist in der Regel ein aussagekräftiges fachärztliches Privatgutachten, das eine konkrete Diagnose stellt und die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit detailliert beschreibt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2013 – XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1378). Sogenannte „Gefälligkeitsatteste” des Hausarztes mit dubiosen Angaben wie „Belastungstrauma” reichen nicht aus.

Gerichtliches Sachverständigengutachten

Bestreitet der andere Ehegatte das Vorliegen der Erkrankung und wurde ein schlüssiges ärztliches Privatgutachten vorgelegt, muss das Familiengericht ein zusätzliches Sachverständigengutachten anfordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.02.2010 – 1 BvR 2236/09).

Die Obliegenheit zur Heilbehandlung (Therapieobliegenheit)


Den unterhaltsberechtigten Ehegatten trifft die Obliegenheit, sich zumutbaren Heilbehandlungen und Therapiemaßnahmen zu unterziehen, um seine Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen oder zu verbessern. Diese Obliegenheit ist Ausdruck des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.10.2006 (XII ZR 190/03, FamRZ 2007, 200) betont, dass der Unterhaltsberechtigte nicht nur die Krankheit und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit darlegen muss, sondern auch, ob und an welcher zumutbaren Heilbehandlung bzw. an welchen Therapiemaßnahmen er teilnimmt.

Verstößt der Berechtigte schuldhaft gegen diese Obliegenheit – etwa indem er eine zumutbare Therapie verweigert oder abbricht –, kann sein Unterhaltsanspruch gekürzt oder sogar vollständig versagt werden. Dabei ist allerdings die Zumutbarkeit der Behandlung im Einzelfall zu prüfen. Nicht jede theoretisch mögliche Behandlung ist zumutbar; insbesondere bei schweren psychischen Erkrankungen kann die Einsichtsfähigkeit des Berechtigten eingeschränkt sein.

Ein fachärztliches Privatgutachten, auf das ein Anspruch wegen Krankheitsunterhalt gestützt wird, sollte daher auch Folgendes enthalten:

  • Befunde der Erkrankung und sich aus den Befunden ergebende Symptome
  • Sich daraus ergebende psychische und/oder physische Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit
  • Konkrete Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitskraft
  • Sich daraus ergebender vollständiger oder bis zu einem bestimmten Grad bestehender Ausschluss der Erwerbsfähigkeit und davon betroffene berufliche Tätigkeitsbereiche
  • Empfohlene Therapie einschließlich Therapieplan

Abgrenzung zum Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)


Die Abgrenzung zwischen Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da sich die Befristungs- und Begrenzungsmöglichkeiten unterscheiden können und die Anspruchsgrundlagen verschiedene Rechtsfolgen haben.

Die Grundsatzentscheidung des BGH (BGHZ 179, 43)

Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 26.11.2008 (XII ZR 131/07, BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406) eine klare Abgrenzungsregel aufgestellt:

Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aus §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht durch das Erwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf dem – den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden – Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (voller Unterhalt) gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht.

Ist der Unterhaltsberechtigte nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ist der Unterhalt allein wegen des durch die Erwerbsminderung verursachten Einkommensausfalls auf §§ 1570 bis 1572 BGB zu stützen, im Übrigen auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt).

Bestätigung durch BGH XII ZR 89/08

Diese Abgrenzungsregel wurde durch das Urteil des BGH vom 14.04.2010 (XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869) ausdrücklich bestätigt. Der BGH stellte klar:

„Für die Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus §§ 1570 bis 1572 BGB einerseits und aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) andererseits kommt es darauf an, ob wegen des vorliegenden Hindernisses eine Erwerbstätigkeit vollständig oder nur teilweise ausgeschlossen ist.”

Praktische Konsequenzen

KonstellationAnspruchsgrundlageRechtsfolge
Vollständige ErwerbshinderungAllein §§ 1570-1572 BGBVoller Unterhalt nach ehelichen Lebensverhältnissen
Teilweise Erwerbshinderung§ 1572 BGB + § 1573 Abs. 2 BGBKrankheitsunterhalt für krankheitsbedingten Ausfall + Aufstockung für Differenz

Befristung und Begrenzung des Krankheitsunterhalts nach § 1578b BGB


Gesetzliche Grundlage

Seit der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 kann auch der Krankheitsunterhalt nach § 1578b BGB herabgesetzt und/oder zeitlich befristet werden. Dies war nach altem Recht (vor 2008) nicht möglich, da § 1573 Abs. 5 BGB a.F. eine Befristung nur für den Aufstockungsunterhalt vorsah, nicht aber für den Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010 – XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869).

Voraussetzungen der Begrenzung

Die Herabsetzung oder Befristung setzt voraus, dass ein fortdauernder Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (§ 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB).

Darlegungs- und Beweislast bei der Begrenzung

Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zu einer Herabsetzung oder Befristung führen, liegt beim Unterhaltspflichtigen. Dieser muss darlegen und beweisen, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen oder dass die Billigkeitsabwägung eine Begrenzung rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 – XII ZR 16/07, FamRZ 2008, 134).

Ehebedingte Nachteile beim Krankheitsunterhalt


Grundsatz: Krankheit ist regelmäßig kein ehebedingter Nachteil

Der BGH hat wiederholt klargestellt, dass die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil darstellt:

BGH, Urteil vom 27.05.2009 – XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207: „Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt demnach regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar.”

BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 131/07, BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406, Rn. 33: Die Krankheit als solche ist nur in Ausnahmefällen ehebedingt.

Ausnahme: Fehlende Vorsorge aufgrund ehelicher Rollenverteilung

Ein ehebedingter Nachteil kann sich jedoch daraus ergeben, dass der erkrankte Ehegatte aufgrund der in der Ehe praktizierten Rollenverteilung – insbesondere der Aufgabe der eigenen Berufstätigkeit zur Kindererziehung und Haushaltsführung – keine ausreichende eigene Alters- und Invaliditätsvorsorge aufbauen konnte.

Leitsatz des BGH (Urteil vom 02.03.2011 – XII ZR 44/09, FamRZ 2011, 713 = NJW 2011, 1284): „Im Rahmen des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB kann sich ein ehebedingter Nachteil aus der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI: in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge).”

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Antragsgegnerin als gelernte Apothekenhelferin bis zur Geburt des ersten Kindes gearbeitet und war während der gesamten Ehezeit nicht mehr erwerbstätig. Sie erkrankte an einer Psychose mit sekundärer Alkoholabhängigkeit und wurde dauerhaft erwerbsunfähig. Der BGH erkannte an, dass die ehebedingte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit dazu geführt hatte, dass die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt waren – ein klassischer ehebedingter Nachteil.

Verhältnis zum Versorgungsausgleich

Bei der Prüfung ehebedingter Nachteile ist zu berücksichtigen, dass der Versorgungsausgleich primär dem Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgeleistungen dient:

BGH, Urteil vom 14.04.2010 – XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869: „Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs.”

Wenn dem erkrankten Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs bereits Rentenanwartschaften übertragen wurden, kann dies dazu führen, dass ein ehebedingter Nachteil bereits ausgeglichen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 28.04.2010 – XII ZR 141/08, FamRZ 2010, 1057; BGH, Urteil vom 04.08.2010 – XII ZR 7/09).

Nacheheliche Solidarität und Billigkeitsabwägung


Grundsatz: Kein Automatismus bei fehlenden ehebedingten Nachteilen

Der BGH hat wiederholt und nachdrücklich betont, dass das Fehlen ehebedingter Nachteile nicht automatisch zur Befristung des Krankheitsunterhalts führt:

BGH, Urteil vom 14.04.2010 – XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869: „Auch wenn die Krankheit als solche nur in Ausnahmefällen ehebedingt ist, führt dies andererseits nicht ohne Weiteres dazu, dass der Krankheitsunterhalt – bei Fehlen ehebedingter Nachteile – zwangsläufig zu befristen wäre. Das Fehlen der Ehebedingtheit einer Krankheit hat Einfluss auf die grundsätzliche Gewichtung des Unterhalts nach § 1572 BGB im Rahmen der Billigkeitsabwägung und im Hinblick auf das von den Ehegatten zu fordernde Maß an fortwirkender Unterhaltsverantwortung.”

BGH, Urteil vom 02.03.2011 – XII ZR 44/09, FamRZ 2011, 713: „Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen (§ 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB).”

Kriterien der Billigkeitsabwägung


Bei der Billigkeitsabwägung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere:

  • Dauer der Ehe: Die Ehedauer ist ein Indiz für die zunehmende Verflechtung der beiderseitigen Verhältnisse. Bei langer Ehedauer wird eine Befristung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.
  • Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit: Die in der Ehe praktizierte Rollenverteilung ist maßgeblich.
  • Alter und Gesundheitszustand: Das Alter und der Gesundheitszustand beider Ehegatten sind zu berücksichtigen.
  • Wirtschaftliche Verhältnisse: Die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten spielen eine Rolle.
  • Schicksalhaftigkeit der Erkrankung: Krankheit und dadurch bedingte Erwerbsunfähigkeit stellen in der Regel eine schicksalhafte Entwicklung dar.

Angemessener Lebensbedarf als Untergrenze

Der BGH hat klargestellt, dass der angemessene Unterhaltsbedarf im Sinne des § 1578b Abs. 1 BGB zumindest mit dem Existenzminimum zu bemessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2010 – XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629; BGH, Urteil vom 28.04.2010 – XII ZR 141/08, FamRZ 2010, 1057). Eine Herabsetzung unter das Existenzminimum kommt daher nicht in Betracht.

Verwirkung und Versagung des Krankheitsunterhalts


Verwirkung nach § 1579 BGB

Der Anspruch auf Krankheitsunterhalt kann nach § 1579 BGB ganz oder teilweise versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Dies kommt insbesondere in Betracht bei:

  • Kurzer Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB)
  • Verfestigter Lebensgemeinschaft des Berechtigten (§ 1579 Nr. 2 BGB) – vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2011 – XII ZR 117/09, FamRZ 2011, 1931
  • Straftat gegen den Verpflichteten (§ 1579 Nr. 3 BGB)
  • Mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit (§ 1579 Nr. 4 BGB)
  • Grobem Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB)

Verschulden bei der Erkrankung

Auf ein Verschulden des Berechtigten an seiner Erkrankung kommt es für die Begründung des Anspruchs nach § 1572 BGB grundsätzlich nicht an. Das Verschulden kann aber im Rahmen der Verwirkung nach § 1579 Nr. 4 BGB (mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit) oder bei der Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB eine Rolle spielen.

Übersicht der maßgeblichen Rechtsprechung


Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Entscheidungen des BGH und der Oberlandesgerichte zum Krankheitsunterhalt im Kontext des Übergangs vom Betreuungsunterhalt:

GerichtAktenzeichenDatumThemaFundstelle
BGHXII ZR 135/9927.06.2001Latente Erkrankung, Einsatzzeitpunkt § 1572 Nr. 1 und Nr. 4FamRZ 2001, 1291
BGHXII ZR 190/0325.10.2006Therapieobliegenheit, DarlegungslastNJW 2007, 839; FamRZ 2007, 200
BGHXII ZR 131/0726.11.2008Grundsatzentscheidung: Abgrenzung § 1572 / § 1573 Abs. 2 BGBBGHZ 179, 43; FamRZ 2009, 406
OLG Celle15 UF 277/0728.05.2008Befristung § 1572 Nr. 2 BGB bei kurzer Ehe
BGHXII ZR 111/0827.05.2009Krankheit regelmäßig kein ehebedingter NachteilFamRZ 2009, 1207
BGHXII ZR 140/0817.02.2010Begrenzung bei langer Ehedauer, ExistenzminimumFamRZ 2010, 629
BGHXII ZR 89/0814.04.2010Befristung Krankheitsunterhalt, vollständig/teilweise gehindertFamRZ 2010, 869
BGHXII ZR 141/0828.04.2010Befristung, nacheheliche Solidarität, ExistenzminimumFamRZ 2010, 1057
BGHXII ZR 44/0902.03.2011Grundsatzentscheidung: Ehebedingte Nachteile bei ErwerbsminderungsrenteNJW 2011, 1284; FamRZ 2011, 713
BGHXII ZR 63/0930.03.2011Herabsetzung und Befristung KrankheitsunterhaltFamRZ 2011, 886
BGHXII ZR 117/0905.10.2011Verfestigte Lebensgemeinschaft als VerwirkungsgrundFamRZ 2011, 1931
BGHXII ZB 309/1119.06.2013Begrenzung eines Alttitels auf KrankheitsunterhaltFamRZ 2013, 1291
BGHXII ZB 297/1210.07.2013Darlegungslast bei krankheitsbedingter ErwerbsunfähigkeitFamRZ 2013, 1378
BGHXII ZB 227/1509.11.2016Erwerbsobliegenheit trotz Erwerbsminderungsrente
BGHXII ZB 221/1917.03.2021Abänderung Unterhaltstitel, Ausübungskontrolle EhevertragFamRZ 2021, 833

Praxishinweise


Der Übergang vom Betreuungs- zum Krankheitsunterhalt ist ein rechtlich anspruchsvolles Feld, das eine genaue Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die wesentlichen Voraussetzungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Prüfungsschema für den Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 Nr. 2 BGB

Stufe 1 – Krankheitsbedingte Erwerbsminderung: Der Unterhaltsberechtigte muss an einer Krankheit, einem Gebrechen oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte leiden, die seine Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise ausschließt. Die Darlegung muss substantiiert durch fachärztliches Gutachten erfolgen (BGH XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1378).

Stufe 2 – Einsatzzeitpunkt: Die Erwerbsminderung muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Pflege oder Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes (= Wegfall des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB) vorliegen.

Stufe 3 – Lückenlose Unterhaltskette: Zwischen dem Betreuungsunterhalt und dem Krankheitsunterhalt darf keine zeitliche Lücke bestehen. Der vorherige Anspruch muss zumindest dem Grunde nach bestanden haben.

Stufe 4 – Therapieobliegenheit: Der Berechtigte muss sich zumutbaren Heilbehandlungen unterziehen und dies nachweisen (BGH XII ZR 190/03, FamRZ 2007, 200).

Stufe 5 – Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit: Der Berechtigte muss bedürftig und der Verpflichtete leistungsfähig sein.

Prüfung der Begrenzung nach § 1578b BGB

Stufe 1 – Ehebedingte Nachteile: Liegen ehebedingte Nachteile vor (z.B. fehlende Rentenanwartschaften wegen Kindererziehung)? Wenn ja, scheidet eine Befristung in der Regel aus.

Stufe 2 – Billigkeitsabwägung: Auch bei Fehlen ehebedingter Nachteile ist eine umfassende Billigkeitsabwägung erforderlich. Dabei sind insbesondere die Ehedauer, die Rollenverteilung, die Schicksalhaftigkeit der Erkrankung und das Maß der nachehelichen Solidarität zu berücksichtigen (BGH XII ZR 44/09, FamRZ 2011, 713; BGH XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869).

Stufe 3 – Existenzminimum als Untergrenze: Eine Herabsetzung unter das Existenzminimum kommt nicht in Betracht (BGH XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629).

Die Rechtsprechung des BGH zeigt eine differenzierte Herangehensweise, die einerseits den Grundsatz der Eigenverantwortung wahrt, andererseits aber der besonderen Schutzbedürftigkeit erkrankter geschiedener Ehegatten Rechnung trägt. Bei langer Ehedauer und einer manifesten, unverschuldeten Erkrankung, die eine Eigenversorgung dauerhaft ausschließt, wird eine Befristung des Krankheitsunterhalts nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die nacheheliche Solidarität gebietet in solchen Fällen eine fortwirkende Unterhaltsverantwortung, auch wenn die Krankheit selbst nicht ehebedingt ist.

Literaturhinweise



Literatur


  • Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 4
  • MüKoBGB/Maurer, Münchener Kommentar zum BGB, § 1572, 8. Aufl. 2019
  • Palandt/Brudermüller (jetzt: Grüneberg/Brudermüller), BGB, § 1572
  • BeckOK BGB/Reinken, § 1572 BGB
  • Soyka, Ehebedingte Nachteile im Rahmen des Krankheitsunterhalts, IWW FK 2011

In eigener Sache


  • OLG München – 4 UF 1509/25 e, Krankenunterhalt wegen Krankheitsausbruch und Erwerbsminderungsrente (15 Monate nach Scheidung), unser Az.: 34/25

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