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Im nachehelichen Unterhaltsrecht stellt der Übergang von einem Unterhaltstatbestand zum nächsten eine häufige und zugleich komplexe Problemstellung dar. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Fall zu, in dem ein Ehegatte nach dem Ende der Ehe weiterhin Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB) begehrt.
Dieser Beitrag bietet eine umfassende Übersicht über die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung für einen solchen Anspruchsübergang aufstellt, und beleuchtet die zentralen Aspekte der Anspruchskette, der Darlegungs- und Beweislast, der Abgrenzung zu anderen Unterhaltstatbeständen sowie der Möglichkeiten zur Befristung und Begrenzung des Unterhalts. Es werden sämtliche einschlägigen BGH-Entscheidungen mit ihren Fundstellen berücksichtigt.

| Wegweiser
zum Ehegattenunterhalt wegen Krankheit

Prüfungsschema zum Ehegattenunterhalt
Alle Unterhaltsansprüche sind nach einem generellen Grundschema zu prüfen.
Erwerbsobliegenheit und Krankheit
Welche unterhaltsrechtlichen (Erwerbs-) Obliegeneiten bestehen trotz Krankheit?

Gesetzestext
§ 1572 BGB lautet:
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1 der Scheidung,
2 der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3 der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4 des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Der Krankheitsunterhalt zählt zu den Ausnahmen vom Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB), wonach jeder Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt aufzukommen hat. Der Anspruch aus § 1572 BGB durchbricht diesen Grundsatz, weil der erkrankte Ehegatte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Die Vorschrift ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität, die auch nach der Scheidung eine fortwirkende Verantwortung des anderen Ehegatten begründen kann.
Der Krankheitsbegriff des § 1572 BGB wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt und entspricht dem sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff. Erfasst sind nicht nur klassische körperliche Erkrankungen, sondern auch:
Entscheidend ist stets, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung kausal zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führt. Eine Krankheit, die die Erwerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt, begründet keinen Anspruch nach § 1572 BGB.
Der Anspruch setzt voraus, dass vom geschiedenen Ehegatten wegen der Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dies kann sowohl eine vollständige als auch eine teilweise Erwerbsunfähigkeit umfassen. Als erwerbsunfähig im Sinne des Sozialversicherungsrechts gilt, wer weniger als drei Stunden am Tag für mindestens sechs Monate in irgendeinem Beruf arbeiten kann (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Wichtig ist hierbei: Selbst der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) schließt eine verbleibende Erwerbsobliegenheit nicht zwingend aus. Der BGH hat entschieden, dass auch in diesem Fall eine Resterwerbsfähigkeit bestehen kann, etwa für geringfügige Beschäftigungen (sog. Mini-Jobs). Der Unterhaltsberechtigte trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er auch eine geringfügige Beschäftigung nicht zu erlangen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2016 – XII ZB 227/15).
Der Anspruch auf Krankheitsunterhalt entsteht nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Scheidung. Das Gesetz knüpft den Anspruch an vier alternative Einsatzzeitpunkte, zu denen die krankheitsbedingte Erwerbsminderung vorliegen muss:
| Nr. | Einsatzzeitpunkt | Erläuterung |
| 1 | Zeitpunkt der Scheidung | Die Krankheit und daraus resultierende Erwerbsminderung muss bereits bei Rechtskraft der Scheidung vorliegen. |
| 2 | Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes | Maßgeblich ist der Wegfall des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB. |
| 3 | Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung | Wegfall des Ausbildungsunterhalts nach § 1575 BGB. |
| 4 | Wegfall der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB | Wegfall des Arbeitslosenunterhalts (§ 1573 Abs. 1 BGB) oder des Aufstockungsunterhalts (§ 1573 Abs. 2 BGB). |
Für den hier untersuchten Fall ist der Einsatzzeitpunkt des § 1572 Nr. 2 BGB – die Beendigung des Betreuungsunterhalts – von zentraler Bedeutung. Dabei ist zu beachten, dass alle Einsatzzeitpunkte alternativ in Betracht kommen und stets vollständig zu prüfen sind. Insbesondere der Einsatzzeitpunkt des § 1572 Nr. 4 BGB wird in der Praxis häufig übersehen (vgl. IWW, FK 2006, 39 – Einsatzzeitpunkt beim Unterhalt wegen Krankheit).
Die Rechtsprechung verlangt für den Übergang von einem Unterhaltstatbestand zum nächsten grundsätzlich eine lückenlose Unterhaltskette. Das bedeutet, dass im unmittelbaren Anschluss an den wegfallenden Unterhaltsanspruch (hier: Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB) die Voraussetzungen des neuen Anspruchs (hier: Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB) vorliegen müssen.
Die Unterhaltskette dient dem Zweck, zu verhindern, dass ein geschiedener Ehegatte, der nach der Scheidung zunächst eigenständig für seinen Unterhalt sorgen konnte, erst Jahre später einen Unterhaltsanspruch wegen einer erst dann eingetretenen Krankheit geltend machen kann. Der Gesetzgeber wollte mit den Einsatzzeitpunkten sicherstellen, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ehe und dem Unterhaltsbedürfnis besteht.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass der vorhergehende Unterhaltsanspruch nicht zwingend geltend gemacht worden sein muss. Es genügt, wenn er dem Grunde nach bestanden hat (vgl. Kanzlei Hasselbach, Nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit, 2022). Die bloße Möglichkeit, einen Anspruch geltend zu machen, reicht aus, um die Unterhaltskette aufrechtzuerhalten.
Der für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Einsatzzeitpunkt ist § 1572 Nr. 2 BGB. Danach kann der geschiedene Ehegatte Krankheitsunterhalt verlangen, wenn die krankheitsbedingte Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eintritt.
Die „Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes” im Sinne des § 1572 Nr. 2 BGB ist gleichbedeutend mit dem Wegfall des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB. Dies ist der Zeitpunkt, ab dem die Betreuung des Kindes eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils nicht mehr ausschließt oder einschränkt.
Seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 besteht der Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB nur noch für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Eine Verlängerung kommt nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB aus Billigkeitsgründen in Betracht, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes und der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391).
Die Krankheit, die zur Erwerbsunfähigkeit führt, muss nicht bereits bei der Scheidung vorgelegen haben. Es genügt, wenn sie zum Zeitpunkt der Beendigung der Kinderbetreuung eintritt oder zu diesem Zeitpunkt bereits besteht. Die Krankheit kann also auch erst während der Zeit des Betreuungsunterhalts entstanden sein.
Leitsatz des OLG Celle (Urteil vom 28.05.2008 – 15 UF 277/07): „Der Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 Nr. 2 BGB kann bei einer Ehedauer von etwa 4 3/4 Jahren befristet werden, auch wenn die Erkrankung nach rechtskräftiger Ehescheidung zu einem Zeitpunkt hervorgetreten ist, als der unterhaltsberechtigte Ehegatte noch ein gemeinschaftliches Kind betreut hat.”
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass eine Erkrankung, die während der Phase des Betreuungsunterhalts auftritt, den Einsatzzeitpunkt des § 1572 Nr. 2 BGB erfüllen kann. Der Anspruch auf Krankheitsunterhalt knüpft dann nahtlos an den wegfallenden Betreuungsunterhalt an.

OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2005 – 7 UF 284/05
Anschlussunterhalt bei Erkrankung nach der Scheidung | Erkrankung zum Zeitpunkt eines Aufstockungsunterhalts
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) “Der mit Ausbruch der Erkrankung an die Stelle des bisher bestehenden Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt getretene Anschlussanspruch auf Zahlung von Krankenunterhalt gewährt allerdings nur einen Teilunterhalt im Umfang des weggefallenen früheren Anspruchsgrundes. Eine andere Auslegung des Wortlauts des § 1572 BGB, insbesondere des Wortes “soweit”, stünde im Widerspruch zu dem Zweck der Einsatzzeitpunkte, die zu den Schutzvorschriften zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen gehören (BGH, FamRZ 2001, 1291 ff, 1294; Wendl/Pauling, a.a.O., § 4 Rdn. 50). Maßgebend für die Bemessung dieses Teilanschlussunterhalts ist die Quote des nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse ungedeckten Bedarfs des Unterhaltsberechtigten in dem Zeitpunkt, in dem sein Unterhalt im Übrigen nachhaltig gesichert war.”
Anmerkung | Einsatzzeitpunkt nach § 1572 Ziff.4 BGB bei Verlust eines Arbeistplatzes
Nach dem Einsatzzeitpunkt des § 1572 Nr.4 BGB kann es Krankenunterhalt geben, wenn die erwerbsmindernde Krankheit ausbricht, bevor der Unterhalt nach § 1573 Abs.4 BGB durch eine Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig gesichert ist. Wurde vor Ausbruch der Krankheit durch Erwerbstätigkeit der Unterhalt zum Teil bereits nachhaltig gesichert, kann als Unterhalt nur der Differenzbetrag zwischen dem vollen Unterhalt und dem bereits nachhaltig mit eigenem Einkommen gesicherten Unterhalt verlangt werden. Nachhaltig gesichert ist der Unterhalt, wenn aus objektiver Sicht ein Dauerarbeitsplatz erreicht war (mehr dazu bei Brudermüller/Palandt, BGB, 2015, 74. Aufl., Rn 22 zu § 1573 BGB).
Wurde also eine eigene wirtschaftliche Sicherung bereits erreicht, trägt das Risiko für den Arbeitsplatzverlust aus persönlichen Gründen oder wegen Arbeitsmarktlage nicht der Ex-Ehegatte. Er ist damit aus der nachwirkenden ehelichen Verantwortung entlassen.
Eine besondere Konstellation ergibt sich, wenn eine Erkrankung zum relevanten Einsatzzeitpunkt zwar bereits in ihren Ursachen angelegt, also latent vorhanden war, aber erst später zur vollen Erwerbsunfähigkeit führt. Der Einsatzzeitpunkt „Scheidung“ im Sinne des § 1572 Ziff.1 BGB wird lt. Rechtsprechung auch für den Fall als erfüllt angesehen, wenn die nacheheliche Verschlimmerung der Krankheit im Wesentlichen auf demselben Leiden beruht, das bereits in der Ehezeit (latent) vorhanden war, deretwegen der unterhaltsbedürftige Ehegatte bereits zum Zeitpunkt der Scheidung teilweise erwerbsunfähig war (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1987 – IV b ZR 32/86, in: NJW 1987, 2229).
Allerdings wird insoweit naher einzeitlicher Zusammenhang mit der Scheidung gefordert (vgl. BGH FamRZ 2001, 1291 ff, 1293). Mit dieser Anforderung will man der gesetzgeberischen Intention gerecht werden, schicksalsbedingte Ereignisse, die sich nach der Scheidung im Leben eines der geschiedenen Ehegatten einstellen, grundsätzlich nicht zu Lasten des anderen Ehegatten gehen zu lassen, weshalb Erkrankungen, die nach der Scheidung auftreten und ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der Ehe stehen, nicht zu einem Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB führen sollten (BT-Drucks. 7/650, S. 124).
Der BGH hat hierzu eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt:
Leitsatz des BGH (Urteil vom 27.06.2001 – XII ZR 135/99, FamRZ 2001, 1291):
„Eine im Zeitpunkt der Scheidung nur latent vorhandene Erkrankung kann jedenfalls dann keinen Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB begründen, wenn sie erst durch das Hinzutreten weiterer, nach der Scheidung ausgelöster Ursachen zur Erwerbsunfähigkeit geführt hat.“
Es bedarf also eines engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Einsatzzeitpunkt und dem Ausbruch der Krankheit. Eine bloß latente Erkrankung, die erst durch das Hinzutreten weiterer, nicht ehebezogener Ursachen zur Erwerbsunfähigkeit führt, genügt nicht. Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Einsatzzeitpunkt des § 1572 Nr. 2 BGB. Wenn die Erkrankung zum Zeitpunkt der Beendigung der Kinderbetreuung nur latent vorhanden ist und erst später durch weitere Ursachen manifest wird, kann der Anspruch nach § 1572 Nr. 2 BGB scheitern.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen liegt vollumfänglich beim unterhaltsbegehrenden Ehegatten. Die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags sind nach der Rechtsprechung des BGH erheblich.
Inhalt der Darlegungslast
Leitsatz des BGH (Beschluss vom 10.07.2013 – XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1378): „Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grundsätzlich Art und Umfang seiner Erkrankung, die sich daraus ergebenden Leistungseinschränkungen und deren Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit darlegen.”
Im Einzelnen muss der Unterhaltsberechtigte darlegen und beweisen:
| Darlegungserfordernis | Erläuterung |
| Art der Erkrankung | Konkrete Diagnose mit ICD-Schlüssel, nicht bloß pauschale Beschwerdeschilderung |
| Umfang der Erkrankung | Befunde, Symptome, Krankheitsverlauf |
| Leistungseinschränkungen | Psychische und/oder physische Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit |
| Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit | Konkrete Darlegung, welche beruflichen Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können |
| Grad der Erwerbsminderung | Vollständiger oder teilweiser Ausschluss der Erwerbsfähigkeit |
| Zeitpunkt des Eintritts | Nachweis, dass die Erwerbsminderung zum relevanten Einsatzzeitpunkt vorlag |
| Therapiemaßnahmen | Nachweise über durchgeführte Heilbehandlungen und Genesungsbemühungen |
Anforderungen an den Nachweis
Die bloße Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder pauschaler ärztlicher Atteste genügt nicht. Erforderlich ist in der Regel ein aussagekräftiges fachärztliches Privatgutachten, das eine konkrete Diagnose stellt und die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit detailliert beschreibt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2013 – XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1378). Sogenannte „Gefälligkeitsatteste” des Hausarztes mit dubiosen Angaben wie „Belastungstrauma” reichen nicht aus.
Gerichtliches Sachverständigengutachten
Bestreitet der andere Ehegatte das Vorliegen der Erkrankung und wurde ein schlüssiges ärztliches Privatgutachten vorgelegt, muss das Familiengericht ein zusätzliches Sachverständigengutachten anfordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.02.2010 – 1 BvR 2236/09).
Den unterhaltsberechtigten Ehegatten trifft die Obliegenheit, sich zumutbaren Heilbehandlungen und Therapiemaßnahmen zu unterziehen, um seine Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen oder zu verbessern. Diese Obliegenheit ist Ausdruck des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.10.2006 (XII ZR 190/03, FamRZ 2007, 200) betont, dass der Unterhaltsberechtigte nicht nur die Krankheit und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit darlegen muss, sondern auch, ob und an welcher zumutbaren Heilbehandlung bzw. an welchen Therapiemaßnahmen er teilnimmt.
Verstößt der Berechtigte schuldhaft gegen diese Obliegenheit – etwa indem er eine zumutbare Therapie verweigert oder abbricht –, kann sein Unterhaltsanspruch gekürzt oder sogar vollständig versagt werden. Dabei ist allerdings die Zumutbarkeit der Behandlung im Einzelfall zu prüfen. Nicht jede theoretisch mögliche Behandlung ist zumutbar; insbesondere bei schweren psychischen Erkrankungen kann die Einsichtsfähigkeit des Berechtigten eingeschränkt sein.
Ein fachärztliches Privatgutachten, auf das ein Anspruch wegen Krankheitsunterhalt gestützt wird, sollte daher auch Folgendes enthalten:
Die Abgrenzung zwischen Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da sich die Befristungs- und Begrenzungsmöglichkeiten unterscheiden können und die Anspruchsgrundlagen verschiedene Rechtsfolgen haben.
Die Grundsatzentscheidung des BGH (BGHZ 179, 43)
Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 26.11.2008 (XII ZR 131/07, BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406) eine klare Abgrenzungsregel aufgestellt:
Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aus §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht durch das Erwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf dem – den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden – Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (voller Unterhalt) gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht.
Ist der Unterhaltsberechtigte nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ist der Unterhalt allein wegen des durch die Erwerbsminderung verursachten Einkommensausfalls auf §§ 1570 bis 1572 BGB zu stützen, im Übrigen auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt).
Bestätigung durch BGH XII ZR 89/08
Diese Abgrenzungsregel wurde durch das Urteil des BGH vom 14.04.2010 (XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869) ausdrücklich bestätigt. Der BGH stellte klar:
„Für die Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus §§ 1570 bis 1572 BGB einerseits und aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) andererseits kommt es darauf an, ob wegen des vorliegenden Hindernisses eine Erwerbstätigkeit vollständig oder nur teilweise ausgeschlossen ist.”
Praktische Konsequenzen
| Konstellation | Anspruchsgrundlage | Rechtsfolge |
| Vollständige Erwerbshinderung | Allein §§ 1570-1572 BGB | Voller Unterhalt nach ehelichen Lebensverhältnissen |
| Teilweise Erwerbshinderung | § 1572 BGB + § 1573 Abs. 2 BGB | Krankheitsunterhalt für krankheitsbedingten Ausfall + Aufstockung für Differenz |
Gesetzliche Grundlage
Seit der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 kann auch der Krankheitsunterhalt nach § 1578b BGB herabgesetzt und/oder zeitlich befristet werden. Dies war nach altem Recht (vor 2008) nicht möglich, da § 1573 Abs. 5 BGB a.F. eine Befristung nur für den Aufstockungsunterhalt vorsah, nicht aber für den Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010 – XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869).
Voraussetzungen der Begrenzung
Die Herabsetzung oder Befristung setzt voraus, dass ein fortdauernder Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (§ 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB).
Darlegungs- und Beweislast bei der Begrenzung
Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zu einer Herabsetzung oder Befristung führen, liegt beim Unterhaltspflichtigen. Dieser muss darlegen und beweisen, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen oder dass die Billigkeitsabwägung eine Begrenzung rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 – XII ZR 16/07, FamRZ 2008, 134).
Der BGH hat wiederholt klargestellt, dass die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil darstellt:
BGH, Urteil vom 27.05.2009 – XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207: „Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt demnach regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar.”
BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 131/07, BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406, Rn. 33: Die Krankheit als solche ist nur in Ausnahmefällen ehebedingt.
Ein ehebedingter Nachteil kann sich jedoch daraus ergeben, dass der erkrankte Ehegatte aufgrund der in der Ehe praktizierten Rollenverteilung – insbesondere der Aufgabe der eigenen Berufstätigkeit zur Kindererziehung und Haushaltsführung – keine ausreichende eigene Alters- und Invaliditätsvorsorge aufbauen konnte.
Leitsatz des BGH (Urteil vom 02.03.2011 – XII ZR 44/09, FamRZ 2011, 713 = NJW 2011, 1284): „Im Rahmen des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB kann sich ein ehebedingter Nachteil aus der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI: in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge).”
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Antragsgegnerin als gelernte Apothekenhelferin bis zur Geburt des ersten Kindes gearbeitet und war während der gesamten Ehezeit nicht mehr erwerbstätig. Sie erkrankte an einer Psychose mit sekundärer Alkoholabhängigkeit und wurde dauerhaft erwerbsunfähig. Der BGH erkannte an, dass die ehebedingte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit dazu geführt hatte, dass die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt waren – ein klassischer ehebedingter Nachteil.
Bei der Prüfung ehebedingter Nachteile ist zu berücksichtigen, dass der Versorgungsausgleich primär dem Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgeleistungen dient:
BGH, Urteil vom 14.04.2010 – XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869: „Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs.”
Wenn dem erkrankten Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs bereits Rentenanwartschaften übertragen wurden, kann dies dazu führen, dass ein ehebedingter Nachteil bereits ausgeglichen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 28.04.2010 – XII ZR 141/08, FamRZ 2010, 1057; BGH, Urteil vom 04.08.2010 – XII ZR 7/09).
Grundsatz: Kein Automatismus bei fehlenden ehebedingten Nachteilen
Der BGH hat wiederholt und nachdrücklich betont, dass das Fehlen ehebedingter Nachteile nicht automatisch zur Befristung des Krankheitsunterhalts führt:
BGH, Urteil vom 14.04.2010 – XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869: „Auch wenn die Krankheit als solche nur in Ausnahmefällen ehebedingt ist, führt dies andererseits nicht ohne Weiteres dazu, dass der Krankheitsunterhalt – bei Fehlen ehebedingter Nachteile – zwangsläufig zu befristen wäre. Das Fehlen der Ehebedingtheit einer Krankheit hat Einfluss auf die grundsätzliche Gewichtung des Unterhalts nach § 1572 BGB im Rahmen der Billigkeitsabwägung und im Hinblick auf das von den Ehegatten zu fordernde Maß an fortwirkender Unterhaltsverantwortung.”
BGH, Urteil vom 02.03.2011 – XII ZR 44/09, FamRZ 2011, 713: „Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen (§ 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB).”
Bei der Billigkeitsabwägung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere:
Angemessener Lebensbedarf als Untergrenze
Der BGH hat klargestellt, dass der angemessene Unterhaltsbedarf im Sinne des § 1578b Abs. 1 BGB zumindest mit dem Existenzminimum zu bemessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2010 – XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629; BGH, Urteil vom 28.04.2010 – XII ZR 141/08, FamRZ 2010, 1057). Eine Herabsetzung unter das Existenzminimum kommt daher nicht in Betracht.
Der Anspruch auf Krankheitsunterhalt kann nach § 1579 BGB ganz oder teilweise versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Dies kommt insbesondere in Betracht bei:
Auf ein Verschulden des Berechtigten an seiner Erkrankung kommt es für die Begründung des Anspruchs nach § 1572 BGB grundsätzlich nicht an. Das Verschulden kann aber im Rahmen der Verwirkung nach § 1579 Nr. 4 BGB (mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit) oder bei der Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB eine Rolle spielen.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Entscheidungen des BGH und der Oberlandesgerichte zum Krankheitsunterhalt im Kontext des Übergangs vom Betreuungsunterhalt:
| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Thema | Fundstelle |
| BGH | XII ZR 135/99 | 27.06.2001 | Latente Erkrankung, Einsatzzeitpunkt § 1572 Nr. 1 und Nr. 4 | FamRZ 2001, 1291 |
| BGH | XII ZR 190/03 | 25.10.2006 | Therapieobliegenheit, Darlegungslast | NJW 2007, 839; FamRZ 2007, 200 |
| BGH | XII ZR 131/07 | 26.11.2008 | Grundsatzentscheidung: Abgrenzung § 1572 / § 1573 Abs. 2 BGB | BGHZ 179, 43; FamRZ 2009, 406 |
| OLG Celle | 15 UF 277/07 | 28.05.2008 | Befristung § 1572 Nr. 2 BGB bei kurzer Ehe | – |
| BGH | XII ZR 111/08 | 27.05.2009 | Krankheit regelmäßig kein ehebedingter Nachteil | FamRZ 2009, 1207 |
| BGH | XII ZR 140/08 | 17.02.2010 | Begrenzung bei langer Ehedauer, Existenzminimum | FamRZ 2010, 629 |
| BGH | XII ZR 89/08 | 14.04.2010 | Befristung Krankheitsunterhalt, vollständig/teilweise gehindert | FamRZ 2010, 869 |
| BGH | XII ZR 141/08 | 28.04.2010 | Befristung, nacheheliche Solidarität, Existenzminimum | FamRZ 2010, 1057 |
| BGH | XII ZR 44/09 | 02.03.2011 | Grundsatzentscheidung: Ehebedingte Nachteile bei Erwerbsminderungsrente | NJW 2011, 1284; FamRZ 2011, 713 |
| BGH | XII ZR 63/09 | 30.03.2011 | Herabsetzung und Befristung Krankheitsunterhalt | FamRZ 2011, 886 |
| BGH | XII ZR 117/09 | 05.10.2011 | Verfestigte Lebensgemeinschaft als Verwirkungsgrund | FamRZ 2011, 1931 |
| BGH | XII ZB 309/11 | 19.06.2013 | Begrenzung eines Alttitels auf Krankheitsunterhalt | FamRZ 2013, 1291 |
| BGH | XII ZB 297/12 | 10.07.2013 | Darlegungslast bei krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit | FamRZ 2013, 1378 |
| BGH | XII ZB 227/15 | 09.11.2016 | Erwerbsobliegenheit trotz Erwerbsminderungsrente | – |
| BGH | XII ZB 221/19 | 17.03.2021 | Abänderung Unterhaltstitel, Ausübungskontrolle Ehevertrag | FamRZ 2021, 833 |
Der Übergang vom Betreuungs- zum Krankheitsunterhalt ist ein rechtlich anspruchsvolles Feld, das eine genaue Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die wesentlichen Voraussetzungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Stufe 1 – Krankheitsbedingte Erwerbsminderung: Der Unterhaltsberechtigte muss an einer Krankheit, einem Gebrechen oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte leiden, die seine Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise ausschließt. Die Darlegung muss substantiiert durch fachärztliches Gutachten erfolgen (BGH XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1378).
Stufe 2 – Einsatzzeitpunkt: Die Erwerbsminderung muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Pflege oder Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes (= Wegfall des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB) vorliegen.
Stufe 3 – Lückenlose Unterhaltskette: Zwischen dem Betreuungsunterhalt und dem Krankheitsunterhalt darf keine zeitliche Lücke bestehen. Der vorherige Anspruch muss zumindest dem Grunde nach bestanden haben.
Stufe 4 – Therapieobliegenheit: Der Berechtigte muss sich zumutbaren Heilbehandlungen unterziehen und dies nachweisen (BGH XII ZR 190/03, FamRZ 2007, 200).
Stufe 5 – Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit: Der Berechtigte muss bedürftig und der Verpflichtete leistungsfähig sein.
Stufe 1 – Ehebedingte Nachteile: Liegen ehebedingte Nachteile vor (z.B. fehlende Rentenanwartschaften wegen Kindererziehung)? Wenn ja, scheidet eine Befristung in der Regel aus.
Stufe 2 – Billigkeitsabwägung: Auch bei Fehlen ehebedingter Nachteile ist eine umfassende Billigkeitsabwägung erforderlich. Dabei sind insbesondere die Ehedauer, die Rollenverteilung, die Schicksalhaftigkeit der Erkrankung und das Maß der nachehelichen Solidarität zu berücksichtigen (BGH XII ZR 44/09, FamRZ 2011, 713; BGH XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869).
Stufe 3 – Existenzminimum als Untergrenze: Eine Herabsetzung unter das Existenzminimum kommt nicht in Betracht (BGH XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629).
Die Rechtsprechung des BGH zeigt eine differenzierte Herangehensweise, die einerseits den Grundsatz der Eigenverantwortung wahrt, andererseits aber der besonderen Schutzbedürftigkeit erkrankter geschiedener Ehegatten Rechnung trägt. Bei langer Ehedauer und einer manifesten, unverschuldeten Erkrankung, die eine Eigenversorgung dauerhaft ausschließt, wird eine Befristung des Krankheitsunterhalts nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die nacheheliche Solidarität gebietet in solchen Fällen eine fortwirkende Unterhaltsverantwortung, auch wenn die Krankheit selbst nicht ehebedingt ist.
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