Thema EUROPÄISCHES UNTERHALTSRECHT
Welches nationale Unterhaltsrecht findet Anwendung?
Unterhalt nach polnischem Recht
I. Kindesunterhalt

OLG Stuttgart v. 14.02.2006 - 17 UF 247/05
Zum Selbstbehalt nach polnischem Recht
vgl. OLG Hamm v. 06.10.1993 - 5 UF 101/92
vgl. OLG Hamm v. 01.09.1993 - 5 UF 146/92
II. Trennungsunterhalt
BGH, Urteil vom 13. 12. 2000 - XII ZR 278/98
zum Trennungsunterhalt nach polnischem
Recht
(Zitat) "Vorliegend macht die Klägerin Trennungsunterhalt für
die Zeit ab 1. April 1997 geltend. Unstreitig lebt sie seit ihrer
Ausweisung im März 1997 in Polen, wo sie familiäre Bindungen hat
und einem Beruf nachgeht. Daher richtet sich der Unterhaltsanspruch
der Klägerin vorrangig nach polnischem Recht. (...) Das
Oberlandesgericht wird im weiteren Verfahren prüfen müssen, ob und
unter welchen Voraussetzungen das polnische Recht einem
getrenntlebenden Ehegatten einen Unterhaltsanspruch gewährt. Obwohl
das polnische Recht einen solchen Anspruch nicht gesondert regelt,
sondern nur die gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten
ausspricht, zur Deckung der Familienbedürfnisse beizutragen, ist
ein Trennungsunterhaltsanspruch nicht von vornherein
ausgeschlossen. Vielmehr wird er von den polnischen
Gerichten aus dem Familienunterhaltsanspruch abgeleitet.
Allerdings können die Trennung und die besonderen Umstände des
Einzelfalles Einfluß auf Form und Umfang der Unterhaltspflicht
haben (vgl. Unterhaltsrecht in Europa Teil 4: Polen, herausgegeben
vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales
Privatrecht 1983 S. 169 ff., insbesondere 171, 173;
Gralla/Leonhardt Unterhaltsrecht in Osteuropa Studien des Instituts
für Ostrecht 1989 Bd. 36 S. 146, 147; Wendl/Dose aaO Rdn. 97; OLG
Hamm FamRZ 1994, 774, 775; OLG Koblenz FamRZ 1992, 1428, 1429).
Ferner ist gegebenenfalls zu klären, inwieweit die Frage der Schuld
an der Trennung nach der polnischen Rechtspraxis Einfluß auf den
Unterhaltsanspruch hat (vgl. Unterhaltsrecht in Europa aaO S. 173;
Gralla/Leonhardt aaO S. 147; OLGe Hamm und Koblenz ebenda)."
OLG Hamm, v. 06.10.1993 - 5 UF 101/92