Seit ca. einem Jahrzehnt hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist. Dies mag die nachfolgende Graphik zur Entwicklung des durchschnittlichen Rentenniveaus verdeutlichen. Im Jahr 2012 veröffentliche das Bundesarbeitsministerium Zahlen zur Entwicklung des Rentenniveaus die dramatisch und erschreckend sind: Danach wird die Nettorente im Jahr 2030 nur 688,16 € (Netto-Rente bei 43 % Niveau) betragen, wenn zuletzt ein Brutto-Einkommen von 2.500,- € bezogen wurde.
-> Veröffentlichung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenversicherungsbericht
Die Rechtsprechung stellt seit 2004 fest, dass die Sicherung des eigenen angemessen Unterhalts im Alter nur zu gewährleisten ist, wenn neben Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zusätzlich Beiträge zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge geleistet werden. Wie notwendig dies tatsächlich ist, zeigt sich im Unterhaltsrecht daran, dass sämtliche Leitlinien der OLG`s in Deutschland zwischenzeitlich den Abzug von angemessenen Beiträgen zur privaten Altersvorsorge (bis zu 4% und beim Elternunterhalt 5 % des Bruttoeinkommens) vom Einkommen vorsehen und zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 14. 1. 2004 – XII ZR 149/01: Die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor).
(Zitat, Rn 22) "Da eine angemessene Altersvorsorge nicht mehr allein durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet werden kann, muss dem Unterhaltsberechtigten und gleichermaßen dem Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, in angemessenem Umfang zusätzlich Vorsorgeaufwand zu betreiben und beiden die Möglichkeit eröffnet sein, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen."
Die Rechtsprechung hält auch beim beamtenrechtlichen Status mit Pensionsberechtigung Beiträge zur privaten Altersvorsorge für abzugsfähig.
Leitsatz: Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein.
(Zitat, Rn 25) "Nach ständiger Rechtsprechung des Senats darf einem Unterhaltspflichtigen auch nicht mit dem Hinweis auf eine Beeinträchtigung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit die Möglichkeit genommen werden, über die primäre Altersvorsorge hinaus, wie sie etwa durch die gesetzliche Rentenversicherung oder die Beamtenversorgung erfolgt, zusätzliche Altersvorsorge zu treffen.
Die Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main (Stand: 01.01.2013) formulieren z.B. eindeutig: "Für eine zusätzliche Altersvorsorge können auch bei einer bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei Personen mit beamtenrechtlichem Status tatsächlich erbrachte Aufwendungen bis zu 5% des Gesamtbruttoeinkommens beim Elternunterhalt und bis zu 4% beim Ehegatten- und Kindesunterhalt als angemessen angesehen werden. Dies gilt jedoch beim Unterhalt für minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder nur, soweit der Mindestunterhalt gedeckt ist."
Privilegierter Vermögensaufbau auf für Beamte?