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BGH stärkt Vertragsfreiheit: Gütertrennung auch bei klassischer Rollenverteilung wirksam.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 28. Mai 2025 (Az. XII ZB 395/24) die Position von Unternehmern und deren Ehepartnern bei der Gestaltung von Eheverträgen maßgeblich gestärkt. In einer wegweisenden Entscheidung stellte der XII. Zivilsenat klar, dass der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs und die Vereinbarung der Gütertrennung auch dann nicht per se sittenwidrig sind, wenn dies zu einer einseitigen Vermögensverteilung führt und eine traditionelle Rollenverteilung in der Ehe gelebt wird. Die Entscheidung unterstreicht die hohe Bedeutung der Vertragsfreiheit im Güterrecht und setzt klare Maßstäbe für die Wirksamkeitskontrolle von Unternehmereheverträgen.

|Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Vertragsfreiheit im Güterrecht hat Vorrang
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 – XII ZB 395/24
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| Familienrechtliche Vereinbarungen
Vertragsfreiheit und Wirksamkeitskontrollen
Im Zentrum des Verfahrens stand ein Ehevertrag, den die späteren Eheleute im Jahr 2010 vor ihrer Heirat geschlossen hatten. Der Ehemann war als Gesellschafter an mehreren Familienunternehmen beteiligt und teilweise auch als Geschäftsführer tätig. Die Gesellschaftsverträge dieser Unternehmen sahen vor, dass die Gesellschafter für den Fall einer Heirat den gesetzlichen Güterstand ausschließen müssen, um das Betriebsvermögen im Falle einer Scheidung zu schützen. Die Ehefrau war eine ausgebildete Betriebswirtin und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Geschäftsführerin einer GmbH erwerbstätig.
Der notarielle Ehevertrag sah die Vereinbarung der Gütertrennung und damit den vollständigen Ausschluss des Zugewinnausgleichs vor. Ferner enthielt er Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, die der Ehefrau im Scheidungsfall ab einer Ehedauer von vier Jahren einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 5.000 Euro zusicherten. Nach der Geburt des dritten von insgesamt vier gemeinsamen Kindern gab die Ehefrau ihre Berufstätigkeit im Jahr 2014 auf, um sich der Kinderbetreuung und Haushaltsführung zu widmen. Nach der Trennung im Jahr 2021 machte die Ehefrau im Scheidungsverfahren die Unwirksamkeit des Ehevertrags wegen Sittenwidrigkeit geltend und forderte die Durchführung des Zugewinnausgleichs.
Die Vorinstanzen, das Amtsgericht Stuttgart [1] und das Oberlandesgericht Stuttgart [2], wiesen die Ansprüche der Ehefrau zurück und bestätigten die Wirksamkeit des Ehevertrags. Dagegen legte die Ehefrau Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde der Ehefrau zurück und bestätigte die Wirksamkeit des Ehevertrags. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Vereinbarung der Gütertrennung einer strengen Inhaltskontrolle standhält und nicht gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB verstößt.
Der Senat stützte seine Argumentation auf die von ihm in seiner Grundsatzentscheidung vom 11. Februar 2004 (Az. XII ZR 265/02) [3] entwickelte zweistufige Prüfung von Eheverträgen:
Auf der ersten Stufe wird geprüft, ob der Vertrag bereits zum Zeitpunkt seines Abschlusses sittenwidrig war. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag eine evident einseitige Lastenverteilung bewirkt, die auf einer ungleichen Verhandlungsposition der Ehegatten beruht. Eine rein objektive Unausgewogenheit des Vertragsinhalts genügt hierfür nicht. Es müssen subjektive Elemente hinzutreten, wie die Ausnutzung einer Zwangslage, intellektueller Unterlegenheit oder mangelnder Erfahrung in geschäftlichen Dingen.
Auf der zweiten Stufe wird geprüft, ob sich die Berufung auf eine an sich wirksame vertragliche Regelung im Zeitpunkt der Scheidung als rechtsmissbräuchlich darstellt. Dies kann der Fall sein, wenn sich die Lebensumstände der Ehegatten seit Vertragsschluss unvorhergesehen und gravierend verändert haben.
Die Entscheidung verdeutlicht erneut die vom BGH entwickelte Kernbereichslehre, die für die Beurteilung der Wirksamkeit von Eheverträgen von zentraler Bedeutung ist. Nach dieser Lehre genießen die verschiedenen Scheidungsfolgen einen unterschiedlich starken Schutz:
| Rang | Scheidungsfolge | Schutzwürdigkeit | Dispositionsfreiheit |
| 1 | Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) | Höchste | Sehr eingeschränkt |
| 2 | Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) | Sehr hoch | Eingeschränkt |
| 3 | Altersunterhalt (§ 1571 BGB) | Hoch | Eingeschränkt |
| 4 | Versorgungsausgleich | Mittel | Moderat eingeschränkt |
| 5 | Zugewinnausgleich | Niedrig | Weitgehend frei |
Der Zugewinnausgleich steht am Ende dieser Hierarchie und ist daher der vertraglichen Gestaltung am weitesten zugänglich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein vollständiger Ausschluss in jedem Fall wirksam ist. Entscheidend bleibt stets die Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls.
Im vorliegenden Fall verneinte der BGH eine Sittenwidrigkeit bereits auf der ersten Stufe. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs gehöre, so der Senat in ständiger Rechtsprechung, nicht zum Kernbereich der Scheidungsfolgen.
Die richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen hat sich daran zu orientieren, dass der Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich und der nacheheliche Unterhalt als gesetzliche Scheidungsfolgen unterschiedliche Bedeutung haben. Der Versorgungsausgleich und der nacheheliche Unterhalt dienen vornehmlich dem Ausgleich ehebedingter Nachteile und sichern den Unterhaltsbedarf des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten. Der Zugewinnausgleich bezweckt hingegen primär die Teilhabe am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen. Er ist daher der vertraglichen Disposition der Ehegatten am weitesten zugänglich.
Eine subjektive Unterlegenheit der Ehefrau bei Vertragsschluss konnte der BGH nicht feststellen. Vielmehr sprachen mehrere gewichtige Gründe dagegen:
Die Ehefrau war als ausgebildete Betriebswirtin und Geschäftsführerin wirtschaftlich eigenständig und unabhängig. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich in einer emotionalen oder wirtschaftlichen Zwangslage befand, die der Ehemann ausgenutzt haben könnte. Die wesentlichen Eckpunkte des Vertrags waren ihr bereits einen Monat vor der Beurkundung bekannt, und es fanden Verhandlungen statt. Zudem wurde die Ehefrau bei den Vertragsverhandlungen von ihrem Vater, einem Rechtsanwalt und Notar, beraten.
Das legitime Interesse des Unternehmers, sein Betriebsvermögen vor existenzbedrohenden Zugriffen im Scheidungsfall zu schützen, sei ein anerkannter und triftiger Grund für die Vereinbarung der Gütertrennung. Dieses Interesse überwiege auch dann, wenn bereits bei Vertragsschluss eine klassische Rollenverteilung mit nur einem verdienenden Ehegatten absehbar ist.
Auch eine Anpassung des Vertrags im Wege der Ausübungskontrolle kam für den BGH nicht in Betracht, da die spätere Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse (Aufgabe der Berufstätigkeit der Frau zur Kinderbetreuung) nicht unvorhergesehen war, sondern dem gemeinsamen Lebensplan der Ehegatten entsprach.
Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH, grenzt sich aber auch klar von Fällen ab, in denen Eheverträge als sittenwidrig eingestuft wurden. So hatte der BGH beispielsweise in seiner Entscheidung vom 15. März 2017 (Az. XII ZB 109/16) [4] einen Ehevertrag für nichtig erklärt, der einen faktischen, kompensationslosen Totalverzicht auf sämtliche Scheidungsfolgen (Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinn) beinhaltete und bei dem die Ehefrau sich in einer strukturell unterlegenen Verhandlungsposition befand.
Der entscheidende Unterschied im aktuellen Fall liegt darin, dass keine derartige strukturelle Unterlegenheit vorlag und der Vertrag der Ehefrau zudem eine über dem gesetzlichen Maß liegende Absicherung für den Betreuungsunterhalt gewährte.
Die Entscheidung des BGH gibt wichtige Leitlinien für die Gestaltung von Eheverträgen in Unternehmerehen vor. Um die Wirksamkeit eines Ehevertrags sicherzustellen, sollten folgende Punkte beachtet werden:
| Aspekt | Empfehlung |
| Transparenz und Fairness | Die Verhandlungen sollten offen und auf Augenhöhe geführt werden. Beide Partner müssen die Tragweite der Regelungen vollständig verstehen. |
| Unabhängige Rechtsberatung | Jeder Ehegatte sollte sich von einem eigenen, auf Familienrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Der beurkundende Notar ist zur Neutralität verpflichtet und kann diese individuelle Beratung nicht ersetzen. |
| Ausreichend Zeit | Der Vertragsentwurf sollte den Parteien frühzeitig, idealerweise mehrere Wochen vor der geplanten Beurkundung, zur Verfügung gestellt werden, um eine sorgfältige Prüfung zu ermöglichen. |
| Dokumentation | Der Prozess der Vertragsverhandlungen und die Beweggründe für die getroffenen Regelungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. |
| Kompensation | Auch wenn der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird, sollten angemessene Ausgleichs- und Kompensationsleistungen für den wirtschaftlich schwächeren Partner vorgesehen werden, insbesondere im Bereich des nachehelichen Unterhalts und des Versorgungsausgleichs. |
| Tipps zum Ehevertrag für Unternehmerehen
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung die Vertragsautonomie von Ehegatten im Güterrecht gestärkt und für mehr Rechtssicherheit bei Unternehmereheverträgen gesorgt. Der Schutz des Unternehmensvermögens ist ein legitimes Motiv für den Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Ein solcher Vertrag ist jedoch kein Freibrief für eine unangemessene Benachteiligung des wirtschaftlich schwächeren Partners. Die Wirksamkeit eines Ehevertrags hängt entscheidend von den Umständen seines Zustandekommens ab. Eine faire Verhandlungsposition, Transparenz und eine unabhängige anwaltliche Beratung beider Seiten sind unerlässlich, um einen Ehevertrag rechtssicher und für beide Partner fair zu gestalten.
Fundstellen: NJW 2025, 2481; FamRZ 2025, 1358; ZIP 2025, 1678; MDR 2025, 932; DNotZ 2025, 931; WM 2025, 1610; BB 2025, 1810; DB 2025, 1820
Instanzenzug:
[1] AG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2022 – 26 F 2024/20
[2] OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2024 – 17 UF 239/22
Zitierte Grundsatzentscheidungen:
[3] BGH, Urteil vom 11.02.2004 – XII ZR 265/02, NJW 2004, 930 (Grundsatzentscheidung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen)
[4] BGH, Beschluss vom 15.03.2017 – XII ZB 109/16, NJW 2017, 1883 (Sittenwidrigkeit bei kompensationslosem Totalverzicht)
[5] BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 303/13, NJW 2014, 1101 (Wirksamkeitsprüfung bei vollständigem Ausschluss des Zugewinnausgleichs)

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