Mandatsbedingungen
1. Anwendungsbereich
Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen und Beratungsdienstleistungen, die im Zuge eines zwischen Herrn Rechtsanwalt Dr. Jörg Schröck (im Folgenden vereinfachend „Rechtsanwalt“) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.
2. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.
Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
3. Honorar
Der Mandant bestätigt hiermit, dass der Rechtsanwalt ihn darauf hingewiesen hat, dass sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) berechnen, soweit keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen wurde.
Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
Bei der Auftragserteilung ist ein angemessener Kostenvorschuss zu zahlen (§ 9 RVG). Erfüllungsort für sämtliche Honorarforderungen ist der Kanzleisitz des Rechtsanwalts.
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, fällige Rechnungen mit Geldern, die der Rechtsanwalt für den Mandanten von diesem oder Dritten erhält, zu verrechnen. Dies gilt auch dann, wenn im Auftrag des Mandanten Dritte zur Zahlung bzw. Erstattung aufgefordert worden sind, jedoch nicht (oder noch nicht) gezahlt haben. Eine Verrechnung ist ausgeschlossen, sofern eine Zweckbestimmung (z. B. Zahlung von Gerichtskosten oder Sicherheitsleistungen) vorliegt und gesondert kenntlich gemacht wird.
4. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
Der Rechtsanwalt ist von sich aus nicht verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht.
Die Rechtsschutzversicherung des Mandanten lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt. Insbesondere wird hierdurch der Gebührenanspruch weder gestundet, noch der Höhe nach auf den Erstattungsbetrag der Rechtsschutzversicherung beschränkt.
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten fordern.
5. Beendigung des Mandats
Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.
Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.
6. Herausgabepflicht der Akten
Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Punkt 6.2. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
7. Rechtswahl und Gerichtsstand
Die Auftragsbedingungen und das durch dieses geregelte Mandatsverhältnis unterliegen deutschem Recht.
Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des zuständigen Gerichtes am Sitz des Rechtsanwaltes vereinbart, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
8. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die/den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet, überlässt oder übermittelt (Datenschutzgesetz), soweit dies zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwaltes (z. B. Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc.) ergibt.
Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommenden Regelung zu ersetzen.