Unterhalt wegen Alter gehört in den Bereich der Unterhaltsansprüche nach der Scheidung und entsteht damit, wie alle nachehelichen Unterhaltsansprüche, mit Rechtskraft der Scheidung. Nach § 1571 BGB ist Grundvoraussetzung, dass man wegen Alters nicht mehr selbst für seinen Unterhalt sorgen (vgl. § 1569 BGB) kann.

Weiter stellt § 1571 BGB klar, zu welchem Zeitpunkt dieser Umstand festgestellt werden muss:

  • Zeitpunkt der Scheidung,
  • Zeitpunkt des Endes der Erziehung der gemeinschaftlichen Kinder oder
  • Zeitpunkt zu denen der bereits bezogene Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit (§ 1573 BGB), wegen Krankheit (§ 1572 BGB) wegfällt.

Das sind die sog. Einsatzzeitpunkte

Wann gilt man als alt?

Das Gesetz enthält dazu keine Definition. Man geht allgemein von der sog. Regelaltersgrenze aus. Bis Ende des Jahres 2011 (so lange die Erhöhung des Renten- und Pensionsalters noch nicht greift) liegt diese bei 65 Jahren und gilt im Unterhaltsrecht für Männer und Frauen gleich. Dies gilt auch für Selbständige.

Was steht mir nach der Scheidung wegen Alter zu?

Hier gelten die allgemeinen Grundsätze der nachehelichen Unterhaltsansprüche :

  • Der Bedarf ermittelt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§1578 BGB).
  • Es gibt die zeitliche Begrenzung, wenn ein unbegrenzter Anspruch unbillig erscheint (§ 1578 Abs.2 BGB). Zur Begrenzung und Befristung siehe Blog "Altersunterhalt"
  • Es gelten die Beschränkungen und Versagungen nach § 1579 BGB.

Kann man lebenslange Unterhaltszahlung nach der Scheidung wegen Alters erwarten?

Das hängt vom Einzelfall ab, weil es auch hier die Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs gibt (vgl. BGH, Urteil vom 29.6.2011 - XII ZR 157/09 ; hier zur Pressemitteilung Nr.119/2011) und Blog "Altersunterhalt".

Wie sieht es beim Unterhalt wegen Alter konkret mit der Herabsetzung nach § 1578b Abs.1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf aus?

Es gilt – wie bei allen nachehelichen Unterhaltsansprüchen - stets das Prinzip des Vergleichs zwischen tatsächlicher mit der hypothetischen Lebenssituation ( vgl. dazu allg. nachehelicher Unterhalt, insbesondere unter Ziff.9).

Dies bedeutet übertragen auf den Altersunterhalt für die Vorstellung des hypothetischen Lebensverlaufs:

  • Beim Altersunterhalt kann wie beim Krankheitsunterhalt nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zur Verfügung hätte. ( vgl. BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 119/2011)
  • Ist der Unterhaltsberechtigte bei Scheidung bereits Rentner, kann demnach im Regelfall lediglich auf das Renteneinkommen aufgrund seiner hypothetischen Erwerbstätigkeit abgestellt werden, wobei nur von der tatsächlichen Rente nach durchgeführtem Versorgungsausgleich auszugehen ist (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 – XII ZR 140/08 – FamRZ 2010, 629 Tz. 29).
  • Ist der Unterhaltsberechtigte bereits Rentner, kann demnach im Regelfall lediglich auf das Renteneinkommen aufgrund seiner hypothetischen Erwerbstätigkeit abgestellt werden, wobei nur von der tatsächlichen Rente nach durchgeführtem Versorgungsausgleich auszugehen ist (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 – XII ZR 140/08 – FamRZ 2010, 629 Tz. 29).

Wie sieht es mit Befristung und Ausschluss eines Unterhalt wegen Alters aus?

  • Es gibt auch hier die Versagungsgründe, die in Ziff. 1 bis 6 des § 1579 BGB aufgelistet sind.
  • Soweit ehebedingte Nachteile festzustellen sind, bleiben diese im Wege der Unterhaltsleistung ausgleichspflichtig.

aa) Es stimmt nicht, dass der Unterhaltsanspruch stets zu begrenzen sei, wenn keiner der in der Vorschrift angeführten Billigkeitsgründe entgegensteht. Diese Auffassung lässt sich mit der in § 1578 b BGB getroffenen gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren. D ie Aufzählung der Billigkeitsgründe in § 1578 b Abs. 1 BGB nicht abschließend, sondern es werden dort die – freilich wichtigsten – Gesichtspunkte für die anzustellende Würdigung nur exemplarisch genannt. In die Billigkeitsbetrachtung sind also auch vom Gesetz nicht ausdrücklich aufgeführte Einzelfallumstände für oder gegen eine Herabsetzung oder Befristung einzubeziehen

bb) Aus § 1578 b BGB ergibt sich, dass die Herabsetzung wie auch die Befristung des Unterhalts nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt. Das Familiengericht hat demnach zu prüfen, ob die fortdauernde unbeschränkte Unterhaltspflicht unbillig ist, nicht aber, ob der Befristung oder Herabsetzung Billigkeitsgründe entgegenstehen (vgl. – zur Befristung – Senatsurteil vom 24. März 2010 – XII ZR 175/08 – FamRZ 2010, 875 Tz. 22).

cc) Die Befristung des Altersunterhalts ist aber auch ohne ehebedingte Nachteile nicht der gesetzliche Regelfall (vgl. – zum Krankheitsunterhalt – Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 – Tz. 36 f.). Zudem stellt das Gesetz für die Beurteilung der Unbilligkeit einer weitergehenden Unterhaltspflicht in § 1578 b Abs. 1 BGB mit der Ehedauer und der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie der Kindererziehung Kriterien zur Verfügung, die auch für die generelle Bemessung der nachehelichen Solidarität heranzuziehen sind (vgl. BT-Drucks. 16/1830, S. 19)

Hat man nicht grundsätzlich ehebedingte Nachteile, wenn man z.B. als Hausfrau sein Leben lang zuhause war und deshalb keine eigene Rente hat und jetzt auf Unterhalt angewiesen ist?

Nein. Die ehebedingten Nachteile gleichen sich im Regelfall über den Versorgungsausgleich aus. Das betont der BGH im Urteil vom 29.6.2011 - XII ZR 157/09.

Grundsätzlich ist es Aufgabe und Zweck des Versorgungsausgleichs (= der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge zur Bildung von Rentenanwartschaften während der Ehe) die ehebedingten Nachteile im Rentenalter auszugleichen. Soweit dieses Ausgleichsystem das schafft, räumt es ehebedingte Nachteile aus dem Weg.

Beispiel: wer zuhause bleibt, erwirbt keine eigenen Rentenanwartschaften. Der andere Ehegatte verdient das Geld und bezahlt Rentenbeiträge an seinen Rentenversicherungsträger und baut Rentenansprüche auf. Im Fall der Scheidung werden die Hälfte der Rentenanwartschaften des einen Ehegatten im Wege der internen Teilung auf den anderen Ehegatten übertragen (vgl. § 1 VersAusglG). Dadurch erwirbt der andere Ehegatte einen eigenen Rentenanspruch. Den ehebedingte Nachteil, der wegen fehlendem Aufbau einer eigenen Altersversorgung in der Ehezeit entseht, kompensiert der Versorgungsausgleich (so bei klassischer Hausfrauenehe). Dies bestätigt z.B. der BGH mit Urteil vom 04.08.2010 XII ZR 7/09 und mit Urteil vom 29.6.2011 - XII ZR 157/09.

Wann kompensiert der Versorgungsausgleich einen ehebedingten Nachteil nicht?

Das kommt regelmäßig dann vor, wenn ein Ehegatte bereits eine erhebliche Zeit vor der Scheidung das Rentenalter erreicht hatte. In der Rentenbezugszeit werden ja keine weiteren Anwartschaften gebildet. Für diese Zeit funktioniert der Versorgungsausgleich systembedingt nicht. Der Rentner hat Einkommen, ohne davon weitere Rentenanwartschaften zu bilden.

Es kommt dadurch aufgrund der ehelichen Rollenverteilung (z.B. Hausfrauenehe) zu einem ehebedingten Nachteil, weil der Unterhaltspflichtige nicht in der gesamten Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat. Ein solcher Fall lag der Entscheidung des XII. Senat des BGH, Urteil vom 04.08.2010 -XII ZR 7/09 zu Grunde.

Wie wird der ehebedingte Nachteil ermittelt?

Stehen ehebdingte Nachteile fest, ist eine exakte Feststellung zum hypothetisch erzielbaren Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht notwendig, vielmehr können sich die Tatsachengerichte insoweit bei geeigneter Grundlage einer Schätzung entsprechend § 287 ZPO bedienen. Für die Billigkeitsbetrachtung wird es dann in der Regel genügen, wenn das ungefähre Ausmaß der Einbuße feststeht (vgl. BGH, Urteil v. 04.08.2010 - XII ZR 7/09).