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Scheidung > Kanzlei > Infothek > Vermögen auseinandersetzen > nach Güterrecht > Gütertrennung
Die Gütertrennung ist einer von drei gesetzlich möglichen Güterständen. Die Gütertrennung setzt einen notariellen . Dieser Güterstand führt zu einer vollständigen Trennung der Vermögen beider Ehegatten mit folgenden Rechtsfolgen:
Jeder Ehegatte behält sein vor der Ehe erworbenes Vermögen sowie sein während der Ehe hinzuerworbenes Vermögen als alleiniges Eigentum. Bei Beendigung der Ehe findet kein Zugewinnausgleich statt. Die Ehegatten können ihr jeweiliges Vermögen unabhängig voneinander verwalten und – im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft – ohne Einschränkungen frei darüber verfügen.

| Wegweiser
zur Gütertrennung
| Wegweiser zum Güterrecht
Mit der Eheschließung greift das Güterrecht der Ehegatten (§§ 1363 bis 1563 BGB). Daraus ergeben sich gesetzliche Regeln zum Vermögen der Ehegatten.
| Wegweiser zum Nebengüterrecht
Während das gesetzliche Güterrecht, insbesondere die Zugewinngemeinschaft, vielen bekannt ist, bleibt das Nebengüterrecht oft im Hintergrund.

Heiratswillige Unternehmer (Leitfaden für Unternehmer ) sollten bereits vor der Ehe an eine ehevertragliche Regelung ihres Güterstandes denken. Denn eine Scheidung kann für sein Unternehmen existenzbedrohende Folgen haben.
| MEHR
Wer nur die steuerlichen Vorteile einer Ehe nutzen will (Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting), aber im Übrigen keine vermögensrechtlichen Verquickungen mit seinem Ehegatten wünscht, findet ein dafür geeignetes MUSTER für einen solchen Ehevertrag
| HIER
Egal welchen Güterstand Sie für Ihre Ehe wählen: Sie sind dadurch nicht gehindert, mit Ihrem Ehepartner gemeinsame Projekte durchzuführen (Stichwort : Ehegatteninnengesellschaft ) oder gemeinsames Vermögen zu bilden (Immobilienprojekt ). Im Fall einer Scheidung können Sie es beim gemeinsamen Vermögen belassen oder führen eine Vermögensauseinandersetzung nach allgemeinen Vorschriften (außerhalb des Güterrechts) durch.
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Dabei betreten Sie das Feld der Auseinandersetzung um ehebedingte Zuwendungen . Auch die dazu entwickelten Regeln können zu unerwünschten Ergebnissen führen. Wollen Sie im Fall einer Trennung oder Scheidung keine vermögensrechtlichen Überraschungen erleben, sollten Sie jede Zuwendung zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten vertraglich regeln. Aber wer macht das schon? Und welcher Ehepartner will das?
Durch die Vereinbarung der Gütertrennung
a) tritt keine Haftungsbeschränkung gegenüber Gläubigern ein,
b) kann jeder Ehegatte über sein Vermögen frei verfügen ,
c) beim Tod eines Ehegatten kann sich das Erb- und Pflichtteilsrecht des Überlebenden am Nachlass des Zuerstversterbenden vermindern und das Erb- und Pflichtteilsrecht der Kinder oder sonstiger Abkömmlinge sich erhöhen,
d) findet bei Auflösung der Ehe kein Zugewinnausgleich statt,
e) findet die Privilegierung des § 5 ErbStG (Schenkungsteuer) keine Anwendung.
(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag ( Ehevertrag ) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) [betrifft Vereinbarungen zum Versorgungsausgeich > hier]
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
Damit der Güterstand der Gütertrennung entsteht, ist regelmäßig ein entsprechender Ehevertrag erforderlich. Wenn die Ehegatten ohne Ehevertrag eine Ehe schließen oder führen, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Auch nach Eingehung der Ehe kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben oder abgeändert werden (§ 1408 Abs.1 BGB) und stattdessen die Gütertrennung vereinbart werden. Am besten versteht man die Gütertrennung, wenn man die Unterschiede zur und die Gemeinsamkeiten mit der Zugewinngemeinschaft betrachtet.
Es kommt nach § 1414 BGB automatisch zur Gütertrennung, wenn in einem Ehevertrag
Weiter kommt es automatisch zur Gütertrennung, wenn durch rechtskräftiges Urteil
Bei Scheidung einer Ehe mit Gütertrennung gibt es keine Zugewinnausgleichsforderung nach § 1378 BGB. Wenn einer der Ehegatten während der Ehezeit mehr Vermögen als der andere Ehegatte gebildet hat, so wird der Unterschiedsbetrag zwischen den Ehegatten nicht aufgeteilt und ausgeglichen.
Besteht Gütertrennung, gibt es keine Verfügungsbeschränkungen wie bei der Zugewinngemeinschaft. Jeder Ehegatte kann über sein Vermögen frei verfügen. Bei Gütertrennung kann jeder Ehegatte also mit seinem Vermögen tun und lassen, was er will. Schranken können sich hierbei nur aus den allgemeinen Wirkungen der Ehe, den allgemeinen Solidaritätsverpflichtungen der Eheleute zueinander, ergeben (vgl. §§ 1353 ff. BGB). Diese gelten unabhängig vom jeweiligen Güterstand der Ehegatten.
Wer nicht für die Schulden des anderen Ehegatten haften will, muss dafür keine Gütertrennung vereinbaren. Mit Eheschließung und Vereinbarung der Gütertrennung wird ebenso wenig wie bei der Zugewinngemeinschaft das Vermögen der jeweiligen Ehegatten gemeinsames Vermögen. In beiden Fällen besteht tatsächliche Trennung der Vermögensmassen wie vor der Ehe. Jeder Ehegatte nutzt und verwaltet sein Vermögen und haftet für seine Schulden selbst. Mehr dazu
> hier
Der mit Scheidung (von Amts wegen im Verbund) durchzuführende Versorgungsaugleich nach § 2 Abs.1 VersAusglG hat nichts mit dem Güterrecht zu tun. Der Ausgleich von Rentenansprüchen folgt allein nach den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes (§ 2 Abs.4 VersAusglG). Egal ob Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft: wer den Versorgungsausgleich nach VersAusglG ausschließen möchte, muss dies mit seinem Ehegatten ausdrücklich notariell vereinbaren. Dies stellt § 1408 Abs.2 BGB nochmals klar. Wer Gütertrennung vereinbart, schließt damit nicht automatisch die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus. Dies gilt seit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs mit Wirkung zum 01.09.2009. Wurde jedoch der Versorgungsausgleich mit Ehevertrag vor dem 01.09.2009 ausgeschlossen, so gilt hier noch die Regelung, dass damit automatisch Gütertrennung eintritt.
Im Fall von Unternehmerehen kann mit Blick auf den Versorgungsausgleich der Ehevertrag zur Gütertrennung unwirksam sein. Mehr dazu
> hier
Wer im Güterstand der Gütertrennung lebt, kann nicht davon ausgehen, dass es im Fall der Ehescheidung keinerlei Vermögensauseinandersetzung gibt. Zwar wird der Vermögenszuwachs während der Ehe zwischen den Ehegatten nicht aufgeteilt, wie im Fall der Zugewinngemeinschaft, aber auch hier sind sämtliche Regeln der Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts beachtlich (> Nebengüterrecht)
Die Frage, ob die Ehegatten in Gütertrennung leben, hat für das Unterhaltsrecht grundsätzlich keine Bedeutung. Lediglich dort, wo sich Schnittstellen von Fragen zum unterhaltsrelevanten Einkommen mit Fragen der Vermögensbildung zeigen, nimmt der Güterstand Einfluss auf das Unterhaltsrecht.
| “Eherecht – Die Ehe – was ich dazu wissen muss” (Bundesministerium der Justiz)
| Eherecht und Ehevertrag – Informationen und Tipps rund um die Eheschließung und ihre Rechtlichen Folgen (PDF-Broschüre: Bayerisches Staatsminiterium der Justiz)
| Das Recht der Ehe – rechtliche Hinweise (PDF-Broschüre – Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg)
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