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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Verfahren > Scheidungskosten > Verfahrenskostenhilfe (VKH) > Verfahrenskostenvorschuss (VKV)

Kosten des familiengerichtlichen Verfahrens
Wer bezahlt das?

In Familienangelegenheiten ist die Frage der Verfahrenskostenhilfe (VKH) oft entscheidend, da viele Beteiligte finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten zu tragen. Es kann vorkommen, dass ein Beteiligter Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss hat.

Prozessfinanzierung durch Dritte

§ 1360a Abs.4 BGBWer nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens selbst aufzubringen, ist auf Prozessfinanzierung durch Dritte angewiesen. Welche Möglichkeiten bestehen, erfahren Sie
> hier

Staatliche Verfahrenskostenhilfe

Ist die Prozessfinanzierung durch Dritte nicht möglich, kommt subsidiär die Verfahrenskostenhilfe in Betracht
> mehr

Staatliche Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich nachrangig

Besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen Familienmitglieder, gibt es keine staatliche Verfahrenskostenhilfe (VKH). Die Subsidiarität der VKH wird bewirkt, indem der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss als einsetzbares Vermögen i.S.d. § 115 ZPO gesehen wird. Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss beseitigt die Bedürftigkeit nach VKH.

Loewe

OLG Celle, Beschluss vom 15.09.2011 – 14 W 28/11
Vorschussanspruch ist Vermögen i.S.d. § 115 Abs.3 ZPO


(Zitat) “Allerdings zählt zu dem einsetzbaren Vermögen i. S. d. § 115 Abs. 3 ZPO auch ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB. Deshalb ist in einem aussagekräftigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darzulegen, dass der Antragsteller außerstande ist, die Prozesskosten im Wege eines durchsetzbaren Prozesskostenvorschussanspruchs aufzubringen (vgl. Zöller/Geimer a. a. O., § 115, Rdnrn. 67 und 71a. OLG Celle, 17 WF 60/06, NJW-RR 2006, 1304). In diesem Rahmen kommt dann der Leistungsfähigkeit des Ehegatten Bedeutung zu, da ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht realisierbar ist, wenn der verpflichtete Ehegatte seinerseits prozesskostenhilfebedürftig ist (vgl. z.B. Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1360a, Rdnr. 12, sowie OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2009 – 10 WF 222/09, NJWRR 2010, 871).”

Achtung: Der Vorrang von Verfahrenskostenvorschuss gegenüber Verfahrenskostenhilfe gilt nur dann, wenn der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss kurzfristig durchsetzbar erscheint. Andernfalls stellt sich in der Praxis das Verfahren auf Durchsetzung des Verfahrenskostenvorschusses als ein vorgeschaltetes Unterhaltsverfahren dar. Hier stellt sich die Frage, wann ein solches (Vor-)Verfahren zugemutet wird.

Loewe

OLG München v. 11.11.1993 – 12 WF 1033/93
Verfahrenskostenvorschuss und Kenntnis vom Einkommen


(Zitat)”… Eine Verweisung auf Prozeßkostenvorschuß kommt nur in Betracht, wenn der Anspruch unzweifelhaft besteht (OLG Köln, FamRZ 1985, 1067; OLG Düsseldorf, FamRZ 1990, 420). Letzteres ist nicht gegeben, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht bekannt und über eine Auskunftsklage wie hier erst ermittelt werden muß.

Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss

§ 1360a Abs.4 BGB: Ein besonderer Unterhaltsanspruch



Gesetzestext


(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

Anmerkung


Vorschuss: Als zeitliche Schranke ist neben der Rechtskraft der Scheidung auch das Ende der Instanz zu beachten. Ähnlich wie bei der Verfahrenskostenhilfe kann der Prozesskostenvorschuss nicht nach Ende des Rechtsstreits oder nach Ende der Instanz verlangt werden. Der Anspruch geht auf Zahlung eines „Vorschusses“. Lediglich wenn der Anspruchsgegner rechtzeitig in Verzug gesetzt wurde, soll der Anspruch als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden können (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1992, 5). Den Hinweis des Familiengerichts, wonach ein Prozesskostenvorschussanspruch geltend zu machen ist, darf der Rechtsanwalt nicht übergehen.

Höhe: Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den Gebühren, die der Anwalt bereits vor Aufnahme der Tätigkeit verlangen kann (§ 23 Abs.1 S.1 RVG). Nach § 9 RVG kann der Anwalt für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Außergerichtliche Anwaltskosten: Nach Auffassung von Jörg Kleinwegener, FamRZ 1992, 755, nach OLG München FamRZ 1990, 312 und Büttner/Niepmann/Schwamb Rn. 444 können vom Unterhaltsberechtigten außergerichtliche Anwaltskosten der Rechtsverfolgung in persönlichen Angelegenheiten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen sowohl gemäß § 1360a IV BGB wie auch gemäß § 1613 II BGB geltend gemacht werden.

Persönliche Angelegenheit: Dazu zählen

  • Unterhaltsansprüche (von Pückler, in Palandt, BGB, § 1360a, Rn 14)
  • Zugewinnausgleichsansprüche, weil aus der Ehe herrührend, ist eine persönliche Angelegenheit des Ehegatten i.S. des § 1360 a Abs. 4 BGB: BGH anzunehmen (BGH, Beschluss vom 12. April 2017 – XII ZB 254/16 –, Rn. 12, juris).
  • Für den nachehelichen Unterhalt ist § 1360 a Abs. 4 BGB auch nicht entsprechend anwendbar, weil diese unterhaltsrechtliche Beziehung nicht in gleichem Umfang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichteten für den Berechtigten ist, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 2009 – XII ZB 46/09 – FamRZ 2010, 189 Rn. 8 und vom 23. März 2005 – XII ZB 13/05 – FamRZ 2005, 883, 885 sowie Senatsurteil BGHZ 89, 33, 39 f. = FamRZ 1984, 148 f. aA [für abgetrennte Folgesachen]: beck-online. Großkommentar/Preisner [Stand: 1. April 2017] § 1360 a Rn. 212; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1360 a Rn. 10).

Im Übrigen wurde eine persönliche Angelegenheit z.B. bejaht für Verfahren

  • auf Zahlung von Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil
  • um Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis
  • um einen Schadensersatzanspruch aus Arzthaftung
  • auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten des Insolvenzverfahrens
  • die eine Schulordnungsmaßnahme betreffen
  • mit denen der Abgleich von persönlichen Daten untersagt werden soll
  • wegen der Zulassung zum Studium
  • auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
  • auf Bewilligung von Wohngeld
  • die als arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten einzustufen sind
  • betreffend die Zustimmungsersetzung nach § 103 Abs. 2 BetrVerfG124

Der Anspruch auf Deckung von Verfahrenskosten durch Familienmitglieder ist ein besonderer Unterhaltsanspruch. Er verdrängt die Möglichkeit für eine staatliche Verfahrenskostenhilfe (Nachrang der VKH). Für Ehegatten ist ausdrücklich mit § 1360a Abs.4 BGB ein Unterhaltsanspruch auf Verfahrenskostenvorschuss vorgesehen. Die Verfahrenskosten sind  Sonderbedarf des betroffenen Unterhaltsgläubigers. Wegen der Natur des Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss als Unterhaltsanspruch müssen zur Durchsetzung auch alle weiteren Prüfungsebenen eines Unterhaltsanspruchs erfüllt sein. Zusätzlich darf das angestrebte Hauptverfahren nicht mutwillig erscheinen oder offensichtlich keine Erfolgsaussichten haben. Da es sich um einen “Vorschuss” handelt, kann kein Prozesskostenvorschuss mehr verlangt werden, wenn der Rechtsstreit oder die Instanz beendet ist (OLG München, FamRZ 1997, 1542).

  • Weiterführende Links:
    » Prüfungsschema zum Vorschussanspruch > hier

Verfahren


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Verfahrenskosten und Verfahrenskostenvorschuss - Die Finanzierung von Familiensachen im Familienkreis – § 1360a Abs.4 BGB 1

Muster  Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss
> hier


Der nach § 1360a Abs.4 BGB geltend gemachte Anspruch ist nach seinem Inhalt gerichtet auf die Vorauszahlung von voraussichtlichen Verfahrenskosten für eine angestrebtes künftiges Verfahren. Besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss (§ 1360a Abs.4 BGB) wird dieser regelmäßig im Wege der einstweiligen Anordnung als vorgeschaltetes Verfahren zum Hauptverfahren geltend gemacht, und zwar in Höhe der voraussichtlichen Kosten des Hauptverfahrens (vgl. AG Detmold, Beschluss vom 15.07.2017 – 34 F 103/17).

  • Weiterführende Links:
    » Prüfungsschema zum Vorschussanspruch > hier
    » Vorschuss für Verfahren der Kinder > hier
    » Vorschuss für Verfahren des Ehegatten > hier  

Nicht zu verwechseln: Verfahrenskostenvorschuss und Unterhaltsvorschuss

Der Verfahrenskostenvorschuss ist nicht mit dem Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zu verwechseln. Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Sozialleistung für Kinder Alleinerziehender, die das Jugendamt zahlt, wenn der andere Elternteil keinen oder zu geringen Kindesunterhalt leistet; der Staat holt sich die Leistung beim säumigen Elternteil zurück (§ 7 UVG).

Der Verfahrenskostenvorschuss ist dagegen ein privatrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten (§ 1360a Abs. 4 BGB, bei Getrenntleben über § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) oder gegen die Eltern (§ 1610 Abs. 2 BGB) auf Vorfinanzierung der Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens in einer persönlichen Angelegenheit. Er ist Sonderbedarf und kein laufender Unterhalt.

Kosten eines Rechtsstreits – Prüfungsschema zum Vorschussanspruch

Bedarf


Was grundsätzlich mit “Bedarf” gemeint ist, erfahren Sie > hier. Der Bedarf i.S.d. § 1360a Abs.4 S.1 BGB besteht in Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten des Rechtsstreits (Gerichts- und Anwaltskosten).

  • Verfahrenskosten: Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss besteht für gerichtliche Verfahren in jeder Verfahrensart. Er erfasst aber nicht die Kosten einer außergerichtlichen Beratung. Diese können u.U. als Verzugsschaden geltend gemacht werden (> hier). Zu den Gerichtsgebühren zählen auch Gutachterkosten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen. Die Kosten für ein Gutachten, das vor Prozessbeginn in Auftrag gegeben wurde, sind erstattungsfähig, wenn die hierfür anfallenden Kosten mit einem konkreten, bevorstehenden Rechtsstreit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (BGH, Beschluss v. 24.04.2012 – VIII ZB 27/11 ; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 26.03.2007 – 15 W 7/07). Ein vorgerichtlich eingeholtes Privatgutachten ist in der Regel nur dann prozessnotwendig, wenn die Partei ansonsten ihrer Darlegungs- oder Beweislast nicht genügen konnte (OLG Hamm, Beschluss v. 18.12.1995, 23 W 454/95). Von der Vorschusspflicht nicht mitumfasst sind damit Verfahrenskosten, die im Vorfeld nicht anfallen oder bereits entstanden sind. Dies gilt für die Verfahrenskosten für das Anordnungsverfahren, welches den Vorschussanspruch selbst zum Gegenstand hat.
  • Persönliche Angelegenheit: Verfahrenskostenvorschuss kann nur für einen Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit gewährt werden. Das angestrebte gerichtliche Verfahren muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
  • Weiterführende Literatur:
    » Wendl/Dose, Inhalt des Vorschussanspruchs, Unterhaltsrecht, 10. Auflage 2019, § 6, Rn 37 ff.

Bedürftigkeit


Derjenige, der den Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen geltend macht, muss bedürftig sein. Das ist der Fall, wenn der Vorschussberechtigte nicht im Stande ist, die Finanzierung des Verfahrens aus eigenem Einkommen und Vermögen selbst zu übernehmen.

Vermögensverwertung: Bedürftigkeit ist nicht gegeben, wenn Vermögen vorhanden ist.  Häufig müssen die Verfahrenskosten aus den Ersparnissen bezahlt werden (von Pückler, Palandt, BGB, § 1360a, Rn 11; ). Dem vorschussberechtigten Ehegatten wird ein relativ geringes Schonvermögen zugestanden. Er muss zunächst sein Vermögen angreifen, sofern es sich nicht lediglich um eine angemessene Rücklage für Not- und Krankheitsfälle handelt (AG Detmold, Beschluss vom 15.07.2017 – 34 F 103/17). Letztendlich kommt es auf Einzelfallabwägungen an, wobei der Maßstab des § 1577 Abs.3 BGB die Weiche für den zumutbaren Vermögensverbrauch stellt.

Ob und in welchem Umfang der berechtigte Ehegatte vorhandenes Vermögen vorrangig für die Verfahrenskosten einsetzen muss, entscheidet eine Billigkeitsabwägung im Einzelfall nach dem Maßstab des § 1577 Abs. 1 und 3 BGB. In die Abwägung fließen die Höhe des Vermögens und seine Erträge, die voraussichtliche Dauer der Bedürftigkeit, die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen, die Dauer der Trennung und der Schutz einer angemessenen eigenen Altersvorsorge des Berechtigten ein. Ein Sockelbetrag für persönliche Bedürfnisse und Notfälle bleibt stets unangetastet.

Während der Trennungszeit wirkt die fortbestehende eheliche Verantwortung zugunsten des Berechtigten: Bei kurzer Trennung liegt eine Verwertung des Vermögensstamms fern, bei längerer Trennung rückt sie näher. Verfügt der Pflichtige über erhebliches Immobilien- und Betriebsvermögen, ist es nicht unbillig, dass er den Vorschuss aus seinem Vermögen leistet, während der Berechtigte geringes Vermögen behalten darf (OLG Celle, Beschluss vom 25.10.2023 – 21 UF 105/23). Es gilt der Grundsatz: Je leistungsfähiger der verpflichtete Ehegatte ist, desto geringere Anforderungen sind an die Bedürftigkeit des Berechtigten zu stellen.

Darlehensangebot


Gewährt der Vorschussschuldner dem Antragsteller den Kostenvorschuss in Form eines Darlehens, so hat dies folgenden Effekt:

a) Der Antragsteller ist nicht mehr bedürftig, denn er kann nun mit dem Darlehensbetrag den erforderlichen Verfahrensvorschuss begleichen. Mit dieser Finanzierungsalternative beseitigt der Vorschusspflichtige die Bedürftigkeit nach einem (vorbehaltslosen) Verfahrenskostenvorschuss. Der Antragsteller kann nicht über Ablehnung des Darlehensangebots seine Bedürftigkeit aufrechterhalten.

b) Der Vorschussschuldner hat über das Darlehen einen Rückzahlungsanspruch. Der Antragsteller hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf kostenlose Prozessfinanzierung. Fällt z.B. im Hauptverfahren eine Kostenentscheidung nach § 243 FamFG, wonach jeder Beteiligte die bei ihm entstanden Verfahrenskosten selbst zu tragen hat, würde sich ohne Darlehensvertrag ein Rückzahlungsanspruch allenfalls nach § 818 BGB ergeben. Dagegen bestünde aber der Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB). Wird allerdings ein berechtigtes Darlehensangebot nicht abgelehnt, so macht sich der Unterhaltsbedürftige schadensersatzpflichtig. Auch damit ist der Entreicherungseinwand ausgeschlossen.
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Loewe

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.10.2013 – 2 UFH 8/13
Kritik am Darlehensangebot


Leitsatz: Die Verpflichtung, dem Ehegatten einen Verfahrenskostenvorschuss im Sinne des > § 1360 a Abs. 4 BGB zu gewähren, entfällt nicht durch das Angebot des Verpflichteten, ein Darlehen in gleicher Höhe zur Verfügung zu stellen.

(Zitat, Rn 10 – 12) “Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht auch sein Angebot eines zinslosen Darlehens in Höhe der voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten dem Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nicht entgegen. Die vom Antragsgegner gewählte Konstruktion eines Darlehensangebots zur Beseitigung der Bedürftigkeit für den Verfahrenskostenvorschuss stellt eine Umgehung der gesetzlichen Regelung dar, die von der Unterhaltsberechtigten nicht hingenommen werden muss, da sie sich bei Annahme des Angebots in eine deutlich ungünstigere Rechtsposition begeben würde, als das Gesetz ihr einräumt. Dies folgt insbesondere aus einem Vergleich der jeweiligen Rückzahlungsverpflichtungen: Nach seinem Darlehensangebot verzichtet der Antragsgegner nur in dem Umfang auf die Rückzahlung, in dem der Antragstellerin nach einer Entscheidung Kostenerstattungsansprüche zustehen würden. Demgegenüber muss ein Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB nur zurückgezahlt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dass der Empfänger des Vorschusses im Verfahren unterlegen ist, reicht für sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine Rückzahlungsverpflichtung zu begründen (vgl. BGH NJW 1985, 2263; BGH NJW 1990, 1476), sondern es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die die Erstattung geboten erscheinen lassen (Brudermüller in Palandt, 72. Aufl., BGB, § 1360a BGB, Rdn. 19ff.; Roßmann FUR 2012, 168, 171). Ein Rückforderungsanspruch kommt insoweit insbesondere in Betracht, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers – etwa durch Zugewinnausgleichszahlungen – erheblich bessern, was vorliegend nicht zu erwarten war. Ließe man den Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss wegen eines Darlehensangebots entfallen, liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, dass sich der bedürftige Unterhaltsberechtigte für die Finanzierung eines Prozesses verschulden müsste. Dies stünde im Widerspruch zu den Prinzipien der Verfahrenskostenhilfe, die hier zu beachten sind, da die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Hinblick auf den für die Verfahrenskosten einzusetzenden Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ausscheidet. Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gilt jedoch der Grundsatz, dass nur von der vermögenden Partei verlangt werden kann, ihre Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen, während die Partei, die kein Vermögen hat, nicht auf eine Kreditaufnahme verwiesen werden darf (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 115 ZPO, Rdn. 63 mit weiteren Nachweisen). Dies ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzips, das es gebietet, unbemittelten Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten zu eröffnen, ohne dass ihr Existenzminimum gefährdet wird. Die Höhe des Verfahrenskostenvorschuss richtet sich nach den für das Beschwerdeverfahren voraussichtlich entstehenden Kosten der Antragstellerin, die sich vorliegend auf 1.702 € belaufen. Bei einem Beschwerdewert von 12.028 € beläuft sich eine Gebühr nach Anlage 2 zu § 13 RVG auf 526 €, d.h.im Beschwerdeverfahren entstehen nach Nr. 3200 Anlage 1 zu § 2 RVG eine 1,6 Verfahrensgebühr, nach Nr. 3202 der Anlage 1 zu § 2 RVG eine 1,2 Terminsgebühr (insgesamt 1.472,80 €), nach Nr. 7002 der Anlage 1 zu § 2 RVG die Unkostenpauschale mit 20 € und nach Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 RVG die Umsatzsteuer mit 209 €.”

Anmerkung: Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt ist ein Darlehensangebot nicht generell ungeeignet, die Bedürftigkeit nach einem Verfahrenskostenvorschuss zu beseitigen. Wichtig ist, dass im Darlehensangebot die Formulierung der Rückzahlungsverpflichtung so erfolgt, dass sie erst fällig wird, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers sich erheblich verbessert haben (z.B. nach zu erwartendem Zugewinnausgleichszahlung oder Erlösverteilung nach Verwertung einer gemeinsamen Immobilie etc.).

Beispiel eines gerichtlichen Einigungsvorschlags (in eigener Sache, unser Az.: 85/20) :

  1. Zur Finanzierung des Unterhaltsverfahrens leistet der Antragsgegner an die Antragstellerin ein zins- und tilgungsfreies Darlehen mit einem Betrag in Höhe von 9.411,85 €
  2. Auf die Rückzahlung des Darlehens wird verzichtet, und zwar insoweit, wie ein rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschluss des Familiengerichts Albstadt den Antragsgegner zur Erstattung der Verfahrenskosten der Antragstellerin für das Verfahren lt. Antragsentwurf vom 11.12.2020 vor dem Familiengericht Albstadt verpflichtet.
  3. Der Rückzahlungsanspruch nach Ziff. 2) wird fällig, nach Auszahlung des Erlösanteils der Ehefrau aus der Immobilienauseinandersetzung des gemeinsamen Anwesens in Singapur, wie im Kaufvertrag (ANLAGE AG_02) bezeichnet.

Leistungsfähigkeit


Der Unterhaltspflichtige muss leistungsfähig sein. Leistungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn der Kostenvorschussschuldner selbst die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfüllt. Geschuldeter Unterhalt, mag er auf Elementar-, Mehr- oder Sonderbedarf gerichtet sein, mindert das für den Vorschuss zur Verfügung stehende Einkommen. Dies bedeutet in der Praxis, dass er erst einmal in der Lage sein muss, seine normalen Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen, bevor er zu zusätzlichen Zahlungen von PKV verpflichtet werden kann.

Der BGH hat klargestellt, dass ein Verfahrenskostenvorschuss nur geschuldet wird, soweit der Selbstbehalt des Pflichtigen gewahrt bleibt; im Verhältnis zu minderjährigen Kindern ist das der notwendige, im Verhältnis zum Ehegatten der eheangemessene Selbstbehalt (BGH, Beschluss vom 04.08.2004 – XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633; OLG Bremen, Beschluss vom 25.11.2020 – 4 WF 65/20, FamRZ 2021, 614).

Ist allerdings durch einstweilige Anordnung ein Vorschuss zuerkannt und ist er auch gezahlt worden, bleibt nichts Anderes übrig, als das anrechenbare Einkommen um den Vorschuss zu kürzen und auf dieser Basis den Unterhalt zu berechnen (vgl. Viefhues, FamRZ 2004, 1633).

Erfolgsaussicht


Gem. § 1360a Abs.4 BGB muss der Vorschussanspruch der Billigkeit entsprechen. Das ist nicht der Fall, wenn für das angestrebte Verfahren offensichtlich aussichtslos erscheint. Maßstab für die vorausschauende Prüfung ist § 114 ZPO, der im Fall von Verfahrenskostenhilfe eine hinreichende Erfolgsaussicht verlangt und mutwillige Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) ausschließt. Es ist nicht einzusehen, warum im Rahmen des Verfahrenskostenvorschusses andere Anforderungen gelten sollten, als im Fall der Verfahrenkostenhilfe.

Prozessfinanzierung durch Ehegatten

Beispiel

Eine Ehefrau mit geringem Einkommen will die Scheidung beantragen überlegt, ob sie zuerst VKH beantragen soll oder direkt einen Verfahrenskostenvorschuss.

Lösungsansatz:
Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss geht der Prozesskostenhilfe vor und stellt einen zu verwendenden Vermögenswert im Sinne des § 115 Abs. 1 BGB dar. 2 ZPO. Wenn der Anspruch klar ist und einfach und zeitnah durchgesetzt werden kann, ist damit zu rechnen, dass die Prozesskostenhilfe vom Gericht verweigert wird (Büte, FF 04, 272). Der Anspruch auf den Prozesskostenvorschuss setzt voraus, dass die bedürftige Partei der Antragsteller ist und die andere Partei finanziell leistungsfähig ist. Darüber hinaus muss das beabsichtigte Verfahren eine persönliche Angelegenheit des Antragstellers betreffen, beispielsweise familienrechtliche Fälle.

Der Vorschuss wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach §§ 49 ff., 246 Abs. 1 FamFG geltend gemacht. Ein Hauptsacheverfahren ist dafür nicht erforderlich (§ 246 Abs. 1 FamFG, § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG).

Strategie:
Auch wenn es offensichtlich erscheint, dass die Voraussetzungen für die Beantragung eines Prozesskostenvorschusses erfüllt sind, ist es auf den ersten Blick möglicherweise nicht sinnvoll, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Allerdings sollte ein psychologischer Aspekt nicht außer Acht gelassen werden: Die Forderung nach einem Vorschuss auf die Verfahrenskosten kommt möglicherweise nicht gut bei der anderen Partei an, die es möglicherweise ablehnt, ihr Scheidungsverfahren selbst finanzieren zu müssen. Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, zunächst einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Lehnt das Gericht diesen Antrag unter Berufung auf den Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss ab, wäre es akzeptabler, einen solchen Vorschuss zu beantragen. Dies könnte jedoch möglicherweise die Einleitung eines Gerichtsverfahrens verzögern.

Es ist unbedingt abzuwägen, ob zunächst Prozesskostenhilfe oder ein Verfahrenskostenvorschuss beantragt werden soll. Die einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG ist der Regelweg. Sie ergeht ohne Hauptsacheverfahren, wird mit Erlass wirksam und ist nach § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG anfechtbar, wenn das Gericht aufgrund mündlicher Erörterung entschieden hat. Da sie die Hauptsache nicht vorwegnimmt, bleibt sie bis zu einer abweichenden Hauptsacheentscheidung oder Aufhebung (§ 56 FamFG) wirksam.

Vorschusspflicht bis zur Scheidung


Loewe

BGH, Beschluss vom 12.04.2017 – XII ZB 254/16
Verfahrenskostenvorschuss nach Scheidung?


Anmerkung: Solange zwischen den Ehegatten eine wirksame Ehe besteht, sind sie im Rahmen des Familienunterhalts gegenseitig verpflichtet, die Durchführung von gerichtlichen Streitigkeiten eines Ehegatten zu ermöglichen und die notwendigen Kosten dafür vorzuschießen. Dies gilt selbst dann, wenn der Rechtsstreit gegen den Ehegatten geführt wird, der vorschusspflichtig ist.

  • Ist die Ehe intakt, folgt der Anspruch aus § 1360a Abs. 4 BGB.
  • Leben die Ehegatten in Trennung, so ergibt sich der Anspruch aus § 1361 Abs.4 S.4 BGB, der wiederum auf § 1360a Abs.4 BGB verweist.
  • Sind die Ehegatten rechtskräftig geschieden, gilt § 1360a BGB nicht mehr. Ein Anspruch auf Kostenvorschuss existiert dann nicht mehr. Somit geht der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nur so weit, wie er bei Rechtskraft der Scheidung bereits fällig war. Dies wirkt sich bei Folgesachen aus, die vom Scheidungsverfahren abgetrennt werden.

Persönliche Angelegenheit


Die Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses besteht demnach für Rechtsstreitigkeiten, die eine persönliche Angelegenheit betreffen. Hierzu gehören

Leistungsfähigkeit und Halbteilungsgrundsatz


Loewe

OLG Köln, Urteil vom 06.03.2002 – 27 UF 182/01
Billigkeit – Bedürftigkeit – Leistungsfähigkeit


Orientierungssatz: Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss aus § 1360a Abs. 4 BGB setzt zum einen die Bedürftigkeit des anspruchstellenden und zum anderen die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Ehegatten voraus. Für beides ist der Gesichtspunkt der Billigkeit maßgebend, wobei die Bedürftigkeit des einen Ehegatten unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des anderen zu beurteilen ist: je leistungsfähiger der verpflichtete Ehegatte ist, umso geringere Anforderungen sind an die Bedürftigkeit des berechtigten Ehegatten zu stellen.

Anmerkung:

Leistungsfähigkeit: Der eheangemessene Selbstbehalt

Der Verfahrenskostenvorschuss ist ein Unterhaltsanspruch. Leistungsfähig ist der in Anspruch genommene Ehegatte deshalb nur, soweit ihm nach Zahlung des Vorschusses sein eheangemessener Selbstbehalt verbleibt. Maßgeblich ist unter Ehegatten der eheangemessene Selbstbehalt nach Ziffer 21.4 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien, nicht der niedrigere notwendige Selbstbehalt nach Ziffer 21.2, der nur im Verhältnis zu minderjährigen Kindern gilt (OLG Bremen, Beschluss vom 25.11.2020 – 4 WF 65/20, FamRZ 2021, 614; BGH, Beschluss vom 04.08.2004 – XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633 = NJW-RR 2004, 1662). Der Selbstbehalt ist ein fester Betrag der Leitlinien und keine Einkommensquote.

Reicht das Einkommen für eine Einmalzahlung nicht aus, ist dem Pflichtigen grundsätzlich zuzumuten, den Vorschuss in Raten aufzubringen. Kann er nur in Raten zahlen, ist dem Berechtigten für den nicht gedeckten Teil Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen (BGH, Beschluss vom 04.08.2004 – XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633 = NJW-RR 2004, 1662).

Davon zu unterscheiden: Der Halbteilungsgrundsatz

Der Halbteilungsgrundsatz ist keine Grenze der Leistungsfähigkeit, sondern begrenzt bereits den Unterhaltsbedarf: Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten steht nach den ehelichen Lebensverhältnissen höchstens die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zu. Beim Verfahrenskostenvorschuss wirkt der Halbteilungsgrundsatz über das Billigkeitserfordernis des § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB: Ein Vorschuss, der die Hälfte des Pflichtigen zusätzlich belastet, entspricht regelmäßig nicht der Billigkeit (dazu im Einzelnen der folgende Abschnitt „Verfahrenskostenvorschuss neben Quotenunterhalt“ sowie Halbteilungsgrundsatz).

Bei durchschnittlichen Einkünften des unterhaltspflichtigen Ehegatten besteht wegen des Halbteilungsgrundsatzes in der Regel kein zusätzlicher Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss, wenn er bereits auf Ehegattenunterhalt (i.d.R. Trennungsunterhalt) in Anspruch genommen wird. Mehr dazu
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Verfahrenskostenvorschuss neben Quotenunterhalt

Wird der Trennungsunterhalt nach der Quotenmethode bemessen, ist das eheprägende Einkommen beider Ehegatten bereits hälftig zwischen ihnen verteilt. Müsste der Unterhaltspflichtige aus der ihm verbleibenden Hälfte zusätzlich die Verfahrenskosten des anderen Ehegatten vorschießen, würde die Halbteilung zu seinen Lasten verschoben: Er behält weniger als die Hälfte, der Berechtigte erhält mehr. Nach der überwiegenden Rechtsprechung entspricht ein Verfahrenskostenvorschuss neben Quotenunterhalt deshalb regelmäßig nicht der Billigkeit im Sinne des § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2019 – II-3 WF 114/18, FamRZ 2019, 992; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2015 – 16 WF 59/15, FamRZ 2016, 1279; OLG München, Beschluss vom 13.09.2005 – 16 WF 1542/05, FamRZ 2006, 791). Das OLG Düsseldorf formuliert, eine Vorschusspflicht „würde gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen und entspräche deshalb nicht der Billigkeit“.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte eigene Einkünfte tatsächlich erzielt oder sie ihm nur fiktiv zugerechnet werden: Wer nach Ablauf des Trennungsjahres eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte, muss sich das erzielbare Einkommen auch bei der Prüfung des Vorschussanspruchs anrechnen lassen (OLG Düsseldorf, a. a. O.).
Ein Vorschuss neben Quotenunterhalt kommt danach nur in drei Fallgruppen in Betracht:

  1. Der Unterhalt wird wegen besonders hoher Einkünfte des Pflichtigen nicht nach Quote, sondern konkret nach dem tatsächlichen Bedarf bemessen. Dann ist das Einkommen nicht hälftig verteilt, und der Vorschuss stört die Halbteilung nicht.
  2. Der Pflichtige verfügt über zusätzliche, nicht eheprägende Einkünfte, die in die Quote nicht eingeflossen sind.
  3. Dem Pflichtigen steht Vermögen zur Verfügung, dessen Einsatz für die Verfahrenskosten ihm zumutbar ist, während der Berechtigte über kein einsetzbares Vermögen verfügt.
    (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2019 – II-3 WF 114/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2015 – 16 WF 59/15; OLG Bremen, Beschluss vom 30.03.2022 – 5 WF 4/22.)

    Gegenansicht des OLG Bremen
    Das OLG Bremen hält die herrschende Meinung in dieser Allgemeinheit nicht für zutreffend. Nach seiner Auffassung kann der Vorschuss verlangt werden, solange laufender Trennungsunterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz noch nicht gezahlt wird und der beiderseitige angemessene Selbstbehalt gewahrt bleibt. Zur Wahrung der Halbteilung ist der geleistete Vorschuss dann über einen angemessenen Zeitraum vom unterhaltsrelevanten Einkommen des Pflichtigen abzuziehen, bevor der Trennungsunterhalt berechnet wird (OLG Bremen, Beschluss vom 30.03.2022 – 5 WF 4/22). Wirtschaftlich mindert der Vorschuss nach dieser Ansicht den laufenden Unterhalt; der Berechtigte erhält insgesamt nicht mehr, sondern früher.

    Praxishinweis: Wer neben Trennungsunterhalt einen Verfahrenskostenvorschuss verlangt, muss eine der drei Fallgruppen darlegen. Andernfalls ist der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe der sichere Weg; der Vorschussanspruch ist dann kein einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO, weil er nicht „unzweifelhaft“ besteht.

Prozessfinanzierung der Eltern für Verfahren des Kindes

Hier ist zu beachten, wer für das Kind in eigenem oder fremden Namen ein Kindesunterhaltsverfahren führen möchte:

  • Wenn > Kindesunterhalt im eigenem Namen eines Elternteils
    (> im Wege gesetzlicher Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs.3 BGB) geltend gemacht wird, stellt sich die Frage nach einem Sonderbedarf des Kindes nach Verfahrenskostenvorschuss nicht. Denn in solchen Verfahren kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des Sonderbedarfs des Elternteils an, der als Verfahrensstandschafter das Verfahren für das Kind führt (mehr dazu > hier). Hier gilt gleiches wie für die > Prozessfinanzierung eines Ehegattenunterhaltsverfahrens.
  • Wenn Kinder im eigenen Namen oder vertreten durch einen Elternteil
    (> Klagebefugnis) Kindesunterhalt gerichtlich geltend machen, fallen zulasten der Kinder Verfahrenskosten an. Diese können Sonderbedarf des Kindes sein. Da Kinder in der Regel weder eigenes Einkommen noch Vermögen haben, ist der Ruf nach staatlicher VKH zur Deckung des Sonderbedarfs nahe liegend. Doch VKH ist ultima ratio, wenn kein anderer Finanzierungsweg zur Verfügung steht. Da Verfahrenskosten des Kindes zum Sonderbedarf zählen, haben Kinder einen unterhaltsrechtlichen Anspruch auf Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs durch ihre Eltern. Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zählt zum einzusetzenden Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO, der in Ehe- und Familienstreitsachen über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG und in den übrigen Familiensachen über § 76 Abs. 1 FamFG anwendbar ist. Verfahrenskostenhilfe wird deshalb versagt, soweit ein Vorschussanspruch unzweifelhaft besteht und kurzfristig durchsetzbar ist.
  • Weil es sich bei der Prozessfinanzierung um Deckung von Sonderbedarf handelt, haften beide Elternteile für die Verfahrenskosten anteilig, somit grundsätzlich auch der kinderbetreuende Elternteil (Hinweis: zur Ermittlung der Haftungsquote > hier).
Loewe

OLG München, Beschluss v. 09.03.2012 – 4 WF 429/12
Anteilige Haftung der Eltern für Verfahrenskostenvorschuss & Vorrang vor VKH


Eine ausdrückliche Vorschrift zur Deckung der Verfahrenskosten durch die Eltern als Vorschuss, wie dies etwa § 1360a Abs.4 BGB für Ehegattenunterhalt vorsieht, gibt es beim Verwandtenunterhalt nicht. Zur Vorschusspflicht der Eltern haben sich Rechtsprechungsgrundsätze herausgebildet, die wie folgt skizziert werden:

Fest steht, dass es für die Vorschusspflicht der Eltern nicht darauf ankommt, ob sie miteinander verheiratet sind. Das ergibt sich aus § 1615a BGB, der für nichteheliche Kinder auf die allgemeinen Vorschriften zum Verwandtenunterhalt verweist. Ein minderjähriges Kind hat gegenüber seinen unterhaltsverpflichteten Eltern grundsätzlich in persönlichen Angelegenheiten einen Vorschussanspruch, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht und das Kind die Kosten nicht selbst tragen kann (Zöller, a.a.O., § 115 Rn. 67b). Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss wird für das minderjährige Kind und für privilegiert volljährige Schüler bis zum 21. Lebensjahr wird aus §§ 1610 Abs. 2, 1615 a BGB hergeleitet. Der Vorschussanspruch volljähriger Kinder in Ausbildung ohne eigener Lebensstellung soll sich aus § 1361 Abs.4 BGB, 1360a BGB analog ergeben, d.h. entsprechender Anwendung von Vorschriften zum Ehegattenunterhalt. Dazu

Loewe

BGH, Beschluss v. 23.03.2005 – XII ZB 13/05
Vorschussanspruch volljähriger Kinder


Leitsatz: Eltern schulden in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB auch ihren volljährigen Kindern einen Vorschuß für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben.

(Zitat) “Nach einhelliger Auffassung sei jedenfalls die Situation des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes der des noch nicht geschiedenen Ehegatten vergleichbar. Wegen der Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjähriger (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar 1983 – IVb ZA 8/82 – FamRZ 1983, 582) müsse dies im Grundsatz auch für volljährige Kinder gelten. Jedenfalls dann, wenn diese noch keine eigene Lebensstellung haben, sei die Situation mit derjenigen minderjähriger Kinder vergleichbar. (…) Auch dem volljährigen Kind steht ein Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gegen seine Eltern zu, wenn es sich noch in der Ausbildung befindet und noch keine selbständige Lebensstellung erreicht hat.”

Anmerkung: Bei volljährigen nichtprivilegierten Kindern wird ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss bejaht, wenn der Volljährige noch keine > selbstständige Lebensstellung erreicht hat (vgl. auch OLG Hamburg FamRZ 2006, 1615; OLG München NJW-Spezial 2007, 200).

Loewe

BGH, Beschluss vom 4. 8. 2004 – XII ZA 6/04
Leistungsfähigkeit der Eltern bei Ratenzahlung


Leitsatz: Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Prozesskostenvorschuss auch dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach § 115 Absatz I und Absatz II ZPO, der regelmäßig auch ihren notwendigen Selbstbehalt wahrt, für eine eigene Prozessführung zu Ratenzahlungen in der Lage wären. Dann kann dem vorschussberechtigten Kind Prozesskostenhilfe auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden.



Literatur


  • Musterschreiben zur Geltendmachung eines Verfahrenskostenvorschuss, Schnitzler, FamR, § 6 Unterhalt für minderjährige Kinder, Rn 241
  • Esther Caspary, Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, in NJW 2005, 2577
  • Dieter Büte, Prozesskostenvorschuss im Familienrecht, in FK 2001, 81ff

In eigener Sache


  • AG Siegburg – 312 F 51/23, Verfahrenskostenhilfe oder Verfahrenskostenvorschuss für volljährige Kinder, unser Az.: 43/23
  • AG Vechta – 12 F 211/23, Verfahrenskostenvorschuss für Verfahren wegen Kindesunterhalt, unser Az.: 15/23
  • AG Albstadt – 3 F 444/20, eA. Verfahrenskostenvorschuss im Wege der einstweiligen Anordnung bei gemeinsamer Immobilie im Ausland, unser Az.: 85/20
  • AG Amberg – 2 F 697/18, e.A. wegen Verfahrenskostenvorschuss – Zur Darlegungs- und Beweislast des Antragstellers, unser Az.: 601/ 18 (D3/908/18)
  • AG Stuttgart – Bad Cannstatt – 1 F 950/17, Einstweilige Anordnung wegen Verfahrenskostenvorschuss für Unterhaltsverfahren, unser Az.: 443/17; Darlehensangebot wegen voraussichtlichem verwertbaren Vermögen beim Zugewinnausgleich (D3/618-17)
  • AG Kaufbeuren – 2 F 653/13, Einstweilige Anordnung wegen Verfahrenskostenvorschuss für Scheidungsverfahren, unser Az.: 242/13
  • AG Duisburg – 57 F 220/15, Anspruch des volljährigen Kindes auf VKV für Verfahren wegen Volljährigenunterhalt, unser Az.: 214/15
  • AG Gelnhausen – 61 F 61 F 1226/16 EAUE, Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss für Scheidungsverfahren nach deutschem und österreichischem Recht, unser Az.: 177/15 (D3/875- 16 und D3/1030-16)
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