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Unterhaltsrelevantes Einkommen ermitteln
Prüfungsschritte - Totalitätsprinzip - Korrekturen
Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten > Einkommens erfolgt über mehrere > Prüfungschritte. Im ersten Ermittlungsschritt ist das real zufließende > Gesamteinkommens zu erfassen. Es geht im ersten Schritt darum, die real und nachaltig zufließenden Geldmittel (Cash Flow) festzustellen, die zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Im Grundsatz gilt: der gesamte Geldmittelzufluss, gleich aus welcher Quelle er stammt, ob aus Erwerbstätigkeit, Kapitaleinkunft oder Sozialleistung etc., ist unterhaltsrelvantes Einkommen. Man spricht deshalb vom > Totalitätsprinzip. Davon ausgehend wird nach unterhaltsspezifischen Wertungskriterien Abschichtungen vom realen Geldmittelzufluss vorgenommen. Mit dem Totalitätsprinzip und seinen unterhaltsrelevanten Korrekturen beschäftigt sich der folgende
> Wegweiser
Wegweiser
zum realen Gesamteinkommen
Totalitätsprinzip
BGH, Urteil vom 18. April 2012 - XII ZR 73/10
Totalitätsprinzip : Grundsatz der vollständigen Erfassung des Einkommens
(Zitat, Rn 22) "Nach der Rechtsprechung des Senats sind zur Feststellung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen allerdings grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen. Demgemäß sind als Arbeitseinkommen regelmäßig alle Leistungen anzusehen, die dem Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden, gleichgültig aus welchem Anlass sie im Einzelnen gezahlt werden. Deshalb gehören Sonderzuwendungen ebenso wie Zulagen und sonstige Nebeneinnahmen regelmäßig zum > unterhaltsrelevanten Einkommen . Auch die Bestimmung einer Leistung zum Ausgleich besonderer Anstrengungen (> überobligatorischer Arbeitseinsatz ) oder ähnlichen Verwendungszwecken führt nicht dazu, dass sie von vornherein außer Ansatz zu lassen wären. Vielmehr kommt es insoweit auf den tatsächlichen Mehraufwand an, den der Empfänger einer derartigen Zulage hat (BGH Urteil vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342, 343 f. zum Auslandszuschlag nach § 55 BBesG und Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92 - FamRZ 1994, 21, 22 zur Fliegeraufwandsentschädigung für Kampfflieger).
Anmerkung: Bei der Einkommensermittlung gilt der Grundsatz der unterschiedslosen Erfassung aller unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte, d.h. es werden grundsätzlich alle zufließenden Einkünfte angerechnet, gleichgültig welcher Art sie sind und aus welchem Anlass sie gezahlt werden (= Totalitätsprinzip: "Alles wird erfasst"). U.a. auch Sonderzuwendungen, Zulagen, Spesen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Auslösungen und Überstundenvergütungen. Auch unregelmäßig zufließende Tantieme und Prämien gehören dazu (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1997, 166; Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rn. 55; Kalthoener/Büttner-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rn. 818). Die kindbezogenen Bestandteile von Beamtenbezügen werden dem Leistungsempfänger (Beamten) als Einkommen zugerechnet, weil im Unterhaltsrecht grundsätzlich - unbeschadet einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung - alles als Einkommen gilt, was einem Unterhaltsschuldner zufließt (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1982 - IVb ZR 322/81; vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82; BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - XII ZB 338/17, Rn 29). Erst nachdem der gesamte Geldmittelzufluss erfasst wurde, wird im nächsten Schritt gefragt,
- ob der Geldmittel-Zufluss unterhaltsrechtlich zu > korrigieren ist und
- ob dem Geldmittel-Zufluss > geldwerte Vorteile hinzuzurechnen sind
- Nach Korrektur des realen Geldmittel-Zuflusses folgt der Schritt zur möglichen Zurechnung fiktiver Einkünfte > hier.
Gesamt-
Bruttoeinkommen
Wichtiger Anknüpfungspunkt für das > unterhaltsrelevante Gesamteinkommen ist das steuerrelevante Gesamteinkommen, bestehend aus der Summe aller sieben Einkunftsarten des § 2 Abs.1 EStG. Dies bestätigen sämtliche Leitlinien der OLG`s. Beispielhaft werden die süddeutschen Leitlinien (> SüdL) mit Ziff. 1.1 SüdL zitiert: "Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte ". Allerdings gilt um Unterhaltsrecht auch ein Geldmittelzufluss als Einkommen, der keiner der steuerlichen Einkunftsarten zurechenbar ist. Das folgt aus dem > Totalitätsprinzip. Doch zumindest im ersten Schritt zum unterhaltsrelevanten Einkommen werden alle die sieben Einkunftsarten nach § 2 Abs.1 EStG erfasst, d.h.
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus > selbstständiger Arbeit,
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus > Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus > Vermietung und Verpachtung,
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
Vermögenserträge
zählen zu den Einkünften
Dazu zählen:
- Zinseinnahmen
- Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften. Steuerrechtlich handelt es sich entweder um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder gewerbliche Einkünfte.
- Einkünfte aus > Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus > Gebrauchsvorteilen, insbesondere > Wohnvorteilen
- Einkünfte aus Verwertung des Vermögensstamms, mit Schaffung wiederkehrender Leistungen, z.B. aus einer > Leibrente.
- Einkünfte aus Erbansprüchen und Pflichtteilsforderungen.
- Einkünfte aus sonstigem Vermögen jeder Art.
- Weiterführende Links:
» unterhaltsrelevantes Einkommen Selbstständiger und Unternehmer
Positive
Mieteinkünfte
Mieteinkünfte gehören zum unterhaltsrelevanten Einkommen, und zwar unabhängig von, ob sie als Beziehers, Eigentümer, Nießbraucher oder z. B. Untervermieter erzielt werden. Es besteht die > Obliegenheit , leer stehende Räume gewinnbringend zu vermieten. Dabei ist für künftige Unterhaltsansprüche ähnlich wie bei den Gewinneinkünften bei Selbstständigen von einem > Mehrjahresdurchschnitt auszugehen. Für die > Vergangenheit zählen tatsächliche Mieteinkünfte. Diese sind u. a. um folgende Werbungskosten zu > bereinigen :
- Die darauf entfallende Einkommensteuer;
- alle Bewirtschaftungskosten, soweit sie nicht vom Mieter oder Pächter getragen werden;
- notwendige Kosten für Instandsetzung und Erhaltung sowie Schönheitsreparaturen, die nicht
dem Mieter obliegen; - etwaige Prozesskosten für Mietstreitigkeiten und
- Darlehenszinsen für Immobilienkredit
- Tilgungsleistungen auf Immobilienkredit, soweit sie sich im Rahmen eines angemessenen Vermögensaufbaus zur > Altersvorsorge bewegen
Gebäude-Afa
Steuerliche Abschreibungen
BGH, Urteil vom 15.12.2021 - XII ZB 557/20
Steuerliche Abschreibung der Immobilien mindert das Einkommen nicht
Anmerkung: Nur wenn ausnahmsweise ein konkreter Wertverlust nachzuweisen ist, können steuerliche Abschreibungen als Abzugsposition beachtet werden. Sonst sind aber aus dem Einkommen aus Abschreibung resultierende Steuervorteile herauszurechnen, sie bleiben anrechnungsfrei, das Ganze führt zu einer fiktiven Steuerberechnung (Gerhard in: Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 1 Rn. 457).
OLG Celle, Beschluss vom 21.12.2022 - 21 UF 129/22
Pauschale Immobilienabschreibung
Leitsatz: Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung sind die steuerlichen Angaben aus der Anlage V zu geltend gemachten Werbungskosten unterhaltsrechtlich zu bereinigen, so dass u.a. erfolgte Pauschalabschreibungen unberücksichtigt bleiben, jedoch zugleich Zins- und Tilgungsleistungen auf Darlehen zur Finanzierung der Immobilie bis zur Höhe der erzielten Mieteinnahmen abzusetzen sind. Eine Verrechnung überschießender Tilgungsleistungen für verschiedene Immobilien erfolgt indessen nicht (vgl. BGH v. 15.12.2021 - XII ZB 557/20, FamRB 2023, 180).
Anmerkung: Die Entscheidung des OLG Celle stellt sehr gut dar, wie steuerrechtliche Mieteinkünfte unterhaltsrechtlich korrigiert werden. Abschreibungen auf Abnutzung einer Immobilie sind außerdem nicht anzuerkennen, soweit im Unterhaltszeitraum keine messbare Wertminderung erfolgt. In der Regel ist dies bereits durch den mit der Zeit steigenden Marktwert ausgeschlossen und bedürfte erheblichen substantiierten Vortrags (mit Verweis auf Gerhardt in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 1 Rz. 457). Das OLG zeigt hierbei auf, dass neben den Zins- auch Tilgungsleistungen bis zur Höhe der erzielten Miete unterhaltsrechtlich als Abzugspositionen anzuerkennen sind, da ohne Zins und Tilgung auch die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung entfallen würden (mit Verweis auf BGH v. 15.12.2021 - XII ZB 557/20). Bei mehreren Immobilien können Darlehensaufwendungen aber nur mit den Einkünften der jeweils betreffenden Immobilie und nur bis zur Höhe der Mieteinnahmen verrechnet werden (mit Verweis auf BGH v. 15.12.2021 - XII ZB 557/20). Negative Einkünfte sind unterhaltsrechtlich nicht relevant, um zu vermeiden, dass eine unzulässige Vermögensbildung zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten betrieben wird. Es ist damit ausgeschlossen, die die Mieteinkünfte übersteigenden Kosten einer Immobilie mit den aus anderen Immobilien erzielten Erlösen oder sonstigen Einkünften auszugleichen.
- Weiterführende Links:
» Abschreibungen und Gewinnermittlung beim Unternehmereinkommen
» Gebäude-Afa bei Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
Negative
Mieteinkünfte
Ob negative Mieteinkünfte das unterhaltsrelevante Gesamteinkommen mindern, unterliegt einer differenzierten Betrachtung. Sind die Mieteinkünfte negativ, ohne dass eine > Obliegenheitsverletzung zur Einkommensoptimierung im Raum steht, können Sie berücksichtigt werden. Mehr zu diesem Thema und Einkommensbereinigung erfahren Sie > hier
Leistungsfähigkeit und Lebensstellung
Anlass für Korrekturen des Geldmittelzuflusses
Jeder Geldzufluss wird erfasst (> Totalitätsprinzip). Dabei ist das Gesamtbruttoeinkommen festzustellen. Ziel der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung ist dabei die Erfassung der realen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen, um seinen > privaten Lebensstandard zu finanzieren und zu unterhalten (> Einkommen als Indikator der Lebensstellung ). Diese folgt aus der persönlichen Arbeitskraft und der Ertragskraft des vorhandenen Vermögens. Deshalb wird danach unterschieden, aus welchem Grund Geldmittel zufließen. Ist der Geldzufluss kein Gegenwert für zumutbar erbrachte Arbeitsleistung oder Vermögenseinsatz, ist dieser in der Regel nicht unterhaltsrelevant. Geldzufluss, der nicht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten oder Unterhaltspflichtigen indiziert, ist nicht unterhaltsrelevantes Einkommen. Dann erfährt das Gesamteinkommen insoweit unterhaltsrechtliche > Korrekturen. Somit werden bestimmte reale Einkommensbestandteile abgeblendet, wie etwa
- Einkommensbestandteile aus > überobligatorischem Arbeitseinsatzes ,
- Einkommensbestandteile, die nicht für den privaten Lebensunterhalt verbraucht werden (> Konsum oder Vermögensbildung ?).
- Geldzufluss durch > freiwillige Zuwendungen Dritter
- Sozialleistungen ohne > Lohnersatzfunktion.
Überobligatorische
Erwerbstätigkeit
Wer > Überstunden leistet, wer neben der > Kinderbetreuung zusätzlich arbeiten geht, im > Rentenalter arbeitet oder aus sonstigen Gründen mehr Einkommen erzielt, als ihm üblicherweise zugemutet wird, kann evtl. sein Real-Einkommen um den Anteil an überobligatorischer Leistung korrigieren .
> mehr
Abfindung
bei Verlust des Arbeitsplatzes
Sind Abfindungen unterhaltsrelevantes Einkommen? > mehr
Sozialleistungen
mit Lohnersatzfunktion
Die > Süddeutschen Leitlinien erfassen Sozialleistungen unter Ziff. 2 SüdL. Sozialleistungen, die Lohnersatzfunktion haben, werden als unterhaltsrelevantes Einkommen angerechnet. Dazu zählen
- Altersrente (BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 30/10)
- Arbeitslosengeld I (BGH, Urteil v. 19.11.2008 - XII ZR 129/06 )
- Berufsunfähigkeitsrente /Unfallrenten:
Grundsätzlich zählen alle Rentenarten des Unterhaltspflichtigen, einschließlich der Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Unfallrenten aus privaten Versicherungsverträgen, zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Ursächlich für die Anrechnung von Berufskrankheits- und Verletztenrenten ist deren Einkommensersatzfunktion. Bei Unfallrenten wird der Teil der Renten nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt, der für tatsächlichen behinderungsbedingten Mehraufwand (z.B. krankheitsbedingte Kosten) benötigt wird. Der Unterhaltsschuldner trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast. - > Betreuungsgeld
- Betreuungsgeld für die Pflegeperson (> BGH , Urteil vom 01.03.2006 - XII ZR 157/03 )
- > Elterngeld
- Grundsicherungsleistungen (§§ 41ff. SGB XII) und Hilfen zum Lebensunterhalt (§§ 19 Abs.2 S.2, 27ff SGB XII) als anrechenbares unterhaltsrelantes Einkommen des Unterhaltsbedürftigen? > siehe dazu Hans-Ulrich Graba, die Rechtsprechung des BGH zum Unterhaltsrecht im Jahr 2015, in FF 2016, 139
- Konkursausfallgeld
- Krankengeld (> BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 30/10)
- Kurzarbeitergeld (steuerfrei; unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Zum Steuerrechner > hier )
- Mutterschaftsgeld
- Rente aus gesetzlicher Unfallversicherung ( > BGH, Urteil vom 20.01.1982 - IVb ZR 647/80 )
- Schlechtwettergeld
- > Übergangsgeld
- Übergansbeihilfe für Zeitsoldaten (> OLG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2008 - 10 UF 3/08 )
- Verpflegungskostenzuschuss des Arbeitgebers (> BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - XII ZB 512/19, Rn 39)
- Wohngeld (> BGH, Urteil vom 18.02.2012 - XII ZR 73/10 , Rn 15; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2020 - 9 UF 248/19, Rn 56)
Ohne Lohnersatzfunktion
Diese Sozialleistung, die keine Lohnersatzfunktion aufweisen, gehören nicht zum unterhaltsrelevantem Einkommen.
- Kindergeldzuschlag nach § 6 a BKGG ( BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - XII ZB 512/19)
- Leistungen nach SGB XII und Leistungen nach dem UVG (vgl. Ziff.2.10 SüdL)
- Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz ( BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - XII ZB 448/17)
- Arbeitslosengeld II.
Arbeitslosengeld II - Leitsätze
a) Ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes Arbeitslosengeld II ist nicht bedarfsdeckend und lässt den Unterhaltsanspruch als subsidiäre Sozialleistung nicht entfallen.
b) Bezieht der Unterhaltspflichtige Krankengeld, sind davon bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung grundsätzlich weder pauschale berufsbedingte Kosten noch ein Erwerbstätigenbonus abzusetzen.
OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2014 - 3 UF 192/13
zum Bezug von SGB II-Leistungen für Kind
Freiwillige
Zuwendungen Dritter
Dazu zählen freiwillige Leistungen aus dem Familienkreis (z.B. Zuwendungen von Eltern/Großeltern). Diese gehören nicht zum Einkommen, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf solche Leistungen. Ist der Fall einer freiwilligen Zuwendung eines Dritten gegeben, so erhöht diese beim Unterhaltspflichtigen nicht dessen > Leistungsfähigkeit und beim Unterhaltsberechtigten mindern diese nicht dessen > Bedürftigkeit . Die Zahlung solcher freiwilligen Zuwendungen reduziert auch nicht das > unterhaltsrelevante Einkommen des Zuwendenden (OLG Braunschweig, FamFR 2013, 392). Folgende Merkmale müssen dafür vorliegen:
- freiwillige Zuwendung (jederzeit einstellbar, nicht verlässlich)
- unentgeltliche Zuwendung
- Zuwendung eines Dritten (d.h. sie stammen nicht vom Unterhaltsberechtigten und nicht vom Unterhaltspflichtigen)
- Wille des Zuwendenden ist darauf gerichtet, nur den Zuwendungsempfänger zu unterstützen, nicht eine andere Person zu entlasten.
- Weiterführende Literatur :
» Dominik Härtl, Was sind freiwillige unentgeltliche Zuwendungen und wie werden diese unterhaltsrechtlich behandelt?, in: > NZFam 2017, 10
- Weiterführende Literatur :
zu den freiwilligen Zuwendungen Dritter
(Zitat) "Im Unterhaltsrecht gilt (...) der allgemeine Grundsatz, daß ohne Rechtsanspruch gewährte, freiwillige Zuwendungen Dritter nur dem Zuwendungsempfänger allein zugute kommen, sich aber auf ein Unterhaltsrechtsverhältnis nicht auswirken sollen, es sei denn, dem Willen des Zuwendenden läßt sich anderes entnehmen. Dabei treten zwei Fallgestaltungen auf: Leistungen eines Dritten an den Unterhaltsberechtigten, die an sich geeignet wären, dessen Unterhaltsbedarf zu decken, führen im Verhältnis zu dem Unterhaltsverpflichteten nur dann zu einer Minderung seiner > Bedürftigkeit, wenn der Dritte damit zugleich bezweckt, den Unterhaltsverpflichteten zu entlasten. Geht sein Wille dagegen dahin, nur den Zuwendungsempfänger selbst zu begünstigen, berührt dies dessen Bedürftigkeit im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten im allgemeinen nicht (Senatsurteil v. 22. 2. 1995 - XII ZR 80/94 -, FamRZ 1995, 537, 538 f., m.N. aus der Rspr. des Senats). In Mangelfällen wird indessen auch für den zuletzt genannten Fall eine - jedenfalls teilweise - Anrechnung der Zuwendung auf den > Unterhaltsbedarf im Hinblick auf § 1581 BGB aus Billigkeitserwägungen in Betracht gezogen (vgl. Senatsurteil v. 17. 3. 1999 - XII ZR 139/97 -, S. 21, m.N., FamRZ 1999, 843)."
OLG HAMM, Beschluss vom 29.05.2013 - 2 WF 98/13 Mietfreies Wohnen des unterhaltsbedürftigen Kindes bei der Großmutter = freiwillige Leistung Dritter - Pressemitteilung
Unterhaltsleistungen
Im Gegensatz zu > freiwilligen Leistungen kann ein Bezug von Geldleistungen aufgrund eines Unterhalts anspruchs dem unterhaltsrelevanten Einkommen zugerechnet werden (vgl. Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9.Aufl. 2015, § 2 Rn 247ff). In der Praxis wird dies in Fällen der > anteiligen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern relevant ( Klinkhammer, in: Wendl/Dose, aa.O., Zitat): " Unterhaltsleistungen, die ein Elternteil von einem Dritten erhält, sind Einkünfte und daher grundsätzlich für den Unterhalt von Kindern zu verwenden. Als anrechenbares Einkommen kommt praktisch nur Unterhalt in Betracht, den ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte zahlt [ Berechnungsbeispiele > hier ]. Das Wirtschaftsgeld, das ein mit seinem (zweiten) Ehegatten zusammen lebender Elternteil als Bestandteil des Familienunterhalts erhält, ist kein Einkommen, da es treuhänderisch für die Zwecke der neuen Familie zu verwenden ist (Wendl/Dose, a.a.O. § 3 Rn 56)." Andererseits ist ein Anspruch auf > Taschengeld dem Einkommen zuzurechnen.
- Weiterführende Links :
» Einkommen ermitteln bei Patchwork
Geldwerte Vorteile
Zurechnung zum Geldmittel-Zufluss
Geldwerte Sachbezüge
Selbstversorger
BGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 277/02
Geldwerter Vorteil & landwirtschaftliche Selbstversorgung
(Zitat) "Soweit die Einkünfte der Parteien nicht nur durch Geldeinnahmen, sondern auch durch Sachentnahmen oder andere vermögenswerte Vorteile (z.B. > Wohnwert) bestimmt werden, sind diese bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens wertmäßig erhöhend zu berücksichtigen. (...) Geht man mit dem Oberlandesgericht davon aus, daß im Bereich der Landwirtschaft Eigenprodukte für den Lebensbedarf verwandt werden, und haben solche Produkte auch die ehelichen Einkommensverhältnisse der Parteien mit geprägt, so sind diese grundsätzlich mit ihrem Geldwert zu veranschlagen und in die Einkommensberechnung einzustellen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß eine solche - ggf. im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) vorzunehmende - Bewertung hier nicht möglich oder nicht sachgerecht wäre."
Wohnvorteil
Nutzungsvorteil wegen mietfreiem Wohnen
Das unterhaltsrechtliche Einkommen soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringen. Leistungsfähigkeit wird nicht nur durch Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die aus dem Vermögen gezogen werden. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims (= Wohnvorteil) zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 FamRZ 2008, 963 Rn. 11 mwN).
> mehr
Gebrauchsvorteile
Dienstwagen - Sonstige Sachbezüge

OLG Brandenburg, Beschluss 30.08.2021 - 9 UF 239/20
Sachbezüge - Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen
(Zitat) "Sachbezüge sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, die in einem geldwerten Vorteil bestehen. Die Bewertung erfolgt mit dem Betrag, der am Verbrauchsort für eine vergleichbare Ware oder Leistung üblicherweise zu zahlen ist (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage 2019, § 1 Rn. 91). Dieser Wert ist nach § 287 ZPO zu schätzen (OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 237, 238). Für die unterhaltsrechtliche Anrechnung von Sachbezügen kommt es aber vorrangig darauf an, ob mit ihnen allein ein tatsächlich entstandener beruflicher Mehraufwand abgegolten werden soll oder ob hierdurch ein ansonsten privat anfallender Kostenaufwand vermieden wird. Der Sachwert muss also dem Unterhaltspflichtigen durch die Möglichkeit der privaten Nutzung zufließen, ohne dass der Unterhaltspflichtige dafür die entsprechenden Kosten aufbringen muss (BGH FamRZ 2021, 186). Wird der Sachwert (z.B. ein Firmenwagen) gemäß den vertraglichen Regelungen dagegen nur geschäftlich genutzt, scheidet eine Erhöhung des unterhaltsrechtlichen Einkommens aus (OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1811). Dann kann eine Zurechnung allein indirekt darüber erfolgen, dass ein ansonsten anfallender beruflich bedingter Aufwand entfällt. Wenn der Arbeitgeber also z.B. einen Betriebs-Pkw nur für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unentgeltlich zur Verfügung stellt, steht dies jedenfalls insoweit berufsbedingten Kosten entgegen (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage 2019, § 1 Rn. 91)."
Anmerkung : Geldwerte Sachleistungen, die vom Arbeitgeber gewährt werden, sind dem Einkommen mit einem Geldwert hinzuzurechnen > Ziff. 4 SüdL (z.B. Werkswohnung oder der > Dienstwagen als Sachbezug). In der Regel werden Sachbezüge bereits nach Einkommensteuerrecht als Einkommen gewertet. Auch geldwerte Naturalien zählen zum unterhaltsrelevanten Einkommen.
FIRMEN - PKWPrivate Nutzung des Dienstwagens als unterhaltsrechtlicher Vorteil
Hier geht es um den Fall, dass der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Dienstwagen (auch) zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Wie ist das unterhaltsrechtlich zu beurteilen?
> hier

FIRMEN-FAHRRAD
Private Nutzung des Dienstfahrrads als unterhaltsrechtlicher Vorteil
Immer häufiger kommt es vor, dass Betriebe für ihre Mitarbeiter Fahrräder leasen, die die Arbeitnehmer auch privat nutzen dürfen. Die Bandbreite an geleasten Rädern reicht dabei vom einfachen Tourenrad bis hin zum E-Bike. Wie wird dieser geldwerte Vorteil steuerrechtlich und unterhaltsrechtliche bewertet?
> mehr
Links & Literatur
Links
- Wegweiser zur Einkommensermittlung
- Wegweiser zum fiktiven Einkommen
- Wegweiser zur Einkommensbereinigung
- Unterhaltsrelevantes Vermögen
- Professionelle Unterhaltsberechnung
Literatur
- Heiß, Abschreibungen, in Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Stand Oktober 2015
- Gerhardt, Das bereinigte Nettoeinkommen, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Auflage 2015, Rn 1000 ff.
- Wolfram Viefhues, Einkommensbestimmung des geschiedenen wiederverheirateten unterhaltspflichtigen Ehegatten, FPR 2008, 74
In eigener Sache
- Einkommensermittlung für Beamte, unser Az.: 142/ 15 (D3/932-15) 102/ 15 (D3/944-15)