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Ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage
kein Unterhaltsanspruch
Grundschema
zum UnterhaltsanspruchJede Prüfung eines > Unterhaltsanspruch folgt im Prinzip stets dem gleichen > Grundschema mit fünf Prüfungsebenen. Auf der ersten > Prüfungsebene wird die Anspruchsgrundlage bestimmt.
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Gesetzliche Anspruchsgrundlage
Erste PrüfungsebeneWem das Unterhaltsrecht nicht vertraut ist, findet sich im System und der Ordnung der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen nicht gleich zurecht. Einen Überblick über die wichtigsten Anspruchsgrundlagen finden Sie
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nach der richtigen Anspruchsgrundlage
Die Anspruchsgrundlagen sind im 4. Buch des BGB (= Familienrecht: §§ 1297 bis 1921 BGB) verstreut zu finden. Es existiert kein Katalog von nacheinander aufgelisteten Anspruchsgrundlagen. Das 4. Buch des BGB folgt einer anderen Systematik. Es ist untergliedert in die Abschnitte Bürgerliche Ehe (1. Abschnitt) Verwandtschaft (2. Abschnitt) und Vormundschaft - Betreuung - Pflegschaft (3. Abschnitt). Wir haben uns die Mühe gemacht, das Auffinden der richtigen Anspruchsgrundlage (BGB-Norm) mit einer grafischen > Übersicht zu erleichtern. Wurde die für Ihren Fall richtige Anspruchsgrundlage gefunden, müssen die darin formulierten Anspruchsvoraussetzungen zutreffen. Ist dies der Fall, kommen Sie zur zweiten Prüfungsebene: die > Bedarfsermittlung.
Anspruchsgrundlagen
im Überblick
Art der Beziehung | Anspruchsgrund | BGB - Norm | ||
Verwandtschaft | Kind - Eltern - Beziehung | KINDESUNTERHALT | § 1601 | |
Eltern - Kind - Beziehung | ELTERNUNTERHALT | |||
Ehe | Unterhalt wegen ehelicher Solidarität | Ehe intakt | FAMILIENUNTERHALT | § 1360 |
Ehe in der Krise | TRENNUNGSUNTERHALT | § 1361 | ||
NACHEHELICHER UNTERHALT wegen nachehelicher Solidarität oder Ausgleich ehebedingter Nachteile | BETREUUNGSUNTERHALT | § 1570 | ||
UNTERHALT wegen ALTER | § 1571 | |||
UNTERHALT wegen KRANKHEIT | § 1572 | |||
UNTERHALT wegen ERWERBSLOSIGKEIT | § 1573 Abs.1 | |||
AUFSTOCKUNGSUNTERHALT | § 1573 Abs.2 | |||
AUSBILDUNGSUNTERHALT | § 1575 | |||
BILLIGKEITS-UNTERHALT | § 1576 | |||
ElternschaftohneTrauschein | GEBURT eines KINDES | § 1615 l Abs.1 | ||
BETREUUNGSUNTERHALT für die Mutter | § 1615 l Abs.2 | |||
BETREUUNGSUNTERHALT für den Vater | § 1615 l Abs.4 |