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Welches Einkommen
ist unterhaltsrelevant?
Bemessungsgrundlage
Das sog. unterhaltsrelevante Einkommen ist die > zentrale Bemessungsgrundlage für jeden > Unterhaltsanspruch.
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Einkommensermittlung
An keiner Stelle im 5. Buch des BGB (Familienrecht) wird erklärt, wie das Einkommen ermittelt wird. Unser Leitfaden dazu
> hier
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Leitfaden
zur Einkommensermittlung
- Bedeutung des Einkommens für den Unterhalt
- Begriff des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Debatte zum Einkommen
- OLG-Leitlinien zur Einkommensermittlung
- Schritte zur Einkommensermittlung
- Unternehmereinkommen
- Zeitraum der Einkommensermittlung
- Auskunft zum Einkommen und Vermögen
- Professionelle Einkommensermittlung
- Formular zum Einkommen
- Links & Literatur
Nach ständiger Rechtsprechung sind Einkommen im Sinne des Unterhaltsrechts alle tatsächlich zufließenden und verfügbaren Mittel (erzielbares Einkommen) einschließlich Sachbezüge und geldwerte Vorteile, unabhängig von der Einkommensart und Zweckbestimmung ihrer Leistung (Strohal, unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen, 2017). Es ist auf keinen Fall mit dem steuerlichen Einkommen gleichzusetzen. Im Unterhaltsrecht gilt als Einkommen, was
- real an Cash für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht (real erzieltes Einkommen) und weiter, was an Geldmitteln bei > zumutbarer Einkommensoptimierung zur Verfügung stehen könnte (= fiktiv erzielbares Einkommen).
- Die Cash-Flow-Betrachtung bereitet bei Ermittlung des unterhaltsrelevanten > Unternehmereinkommens erhebliche Probleme. Denn die Gewinnermittlungsunterlagen des Unternehmens zeigen nicht, welcher Gewinn davon dem Unternehmer für den privaten Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Zu dieser Problematik
> mehr - Weil hier nicht rein mathematisch, sondern mit rechtlichen Wertungen gearbeitet wird, gelangt man am besten über mehrere Prüfungsschritte zum unterhaltsrelevanten Einkommen.
> mehr - Unterhalt ist ein auf die Zukunft gerichteter Anspruch. Damit ist auch das zukünftig prognostizierbare Einkommen unterhaltsrelevant. Da keiner in die Zukunft sehen kann, muss mit realitätsgerechten Prognosemethoden versucht werden, das Problem in den Griff zu bekommen.
> mehr
- Auf den fünf Prüfungsebenen zum Unterhalt hat das Einkommen unterschiedliche Bedeutungen und ist in unterschiedlichem Umfang relevant.
> mehr - Weil das unterhaltsrelevanten Einkommen eine solch tragende Rolle spielt, finden schier unendliche Debatten zu diesem Thema statt. Kaum ein > Unterhaltsverfahren läuft ohne Streit um das Thema Einkommensermittlung ab. Ohne > professionelle Hilfe werden Sie bei der Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens kaum zum richtigen Ergebnis finden. Um die unterhaltsrechtliche Einkommensdebatte so weit wie möglich einzudämmen, veröffentlichen die OLG`s für ihre Gerichtsbezirke > Leitlinien. Sie dämmen zwar das Streitpotential ein, können es aber nicht beseitigen. Der > BGH erklärt dazu, die Leitlinien seien nur Hilfsmittel ohne Gesetzeskraft. > Unterhaltsrechner bieten keine Lösung, weil die > Einkommenskorrekturen nicht mit logisch mathematischen Algorithmen zu erfassen sind. Wandel und Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung leisten dazu ebenfalls ihren Beitrag.
Leitlinien
zur Einkommensermittlung
Für die Frage, wie das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt wird, bietet die > Düsseldorfer Tabelle keine Hilfe (siehe dort Anmerkung A.3 und 4.). Um einer ausufernden Diskussion zu Fragen des unterhaltsrelevanten Einkommens vor den Instanzgerichten entgegenzuwirken, haben die übergeordneten Familiensenate für ihren jeweiligen OLG-Bezirk Richtlinien veröffentlicht, wobei diese sich wiederum an der Rechtsprechung des BGH orientiert. Bundesweit einheitliche Richtlinien gibt es nicht. Eine > Übersicht zu den Leitlinien der OLG`s finden Sie > hier. Unsere Darstellungen basieren auf den > Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL), die sich mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen unter Ziff. 1 bis 10 SüdL beschäftigen. Außerhalb Süddeutschland gelten wiederum für jeden OLG-Bezirk andere Richtlinien.
Martin Menne, Weitere Vereinheitlichung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien, in: FF 2023, 12, 19 (Zitat): "Erst kürzlich wurde in der Literatur wieder ein engagierter Vorstoß unternommen, die bestehende Vielfalt an unterhaltsrechtlichen Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte durch eine weitere Konzentration einzuschränken. Vorgeschlagen wird, nach dem „Modell“ der süddeutschen Leitlinien, die seit 2002 in den Bezirken von insgesamt sechs süddeutschen Oberlandesgerichten in Geltung stehen, jeweils eine west-, nord- und ostdeutsche Leitlinie zu schaffen, denen sich die betreffenden Oberlandesgerichte anschließen. Die Chancen für eine Umsetzung entsprechender Überlegungen sind derzeit [2023] schlecht: Denn der Versuch der drei niedersächsischen Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg, sich auf einheitliche niedersächsische Leitlinien zu einigen, denen sich weitere Oberlandesgerichte hätten anschließen können, ist vor Kurzem gescheitert. Die regionalen Beharrungskräfte scheinen sehr hoch zu sein. Auch der unterschiedliche Stil, in dem die Leitlinien verfasst sind - kurz und knapp die einen, ausführlich und mit vielfältigen Rechtsprechungszitaten unterlegt die anderen -, den die betreffenden Praktiker nicht missen wollen, erschwert das eigentlich erstrebenswerte Ziel einer weitergehenden Annäherung der Unterhaltspraxis. Nicht ganz von der Hand zu weisen ist auch die Befürchtung, dass mit einer Konzentration auf nur einige wenige Leitlinien das Risiko ansteigen könnte, dass eine vereinheitlichte Leitlinie nicht mehr nur Hilfsmittel oder Richtschnur ist, sondern eine ihrem Zweck zuwiderlaufende gesetzesgleiche Bedeutung bekommen könnte."
BGH, Urteil vom 18.04.2012 - XII ZR 66/10,
Tabellen & Leitlinien sind Hilfsmittel
(Zitat, Rn 18) "Der Senat hat die dem Ziel einer gleichmäßigen Anwendung des Unterhaltsrechts zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "angemessenen Unterhalts" dienende Festlegung der Unterhaltsbemessung in Unterhaltstabellen und -leitlinien grundsätzlich als in tatrichterlicher Verantwortung liegend gebilligt (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492 mwN). Dazu gehört neben der Bestimmung der Bedarfssätze auch die damit im Zusammenhang stehende Festlegung, auf welchen Durchschnittsfall diese zugeschnitten sind, sofern gewährleistet ist, dass die Besonderheiten des Einzelfalls beachtet werden (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 17 ff.)."
Die Einkommensermittlung erfolgt für Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige zunächst nach den gleichen allgemeinen Grundsätzen. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob die Höhe von > Ehegattenunterhalt, > Kindesunterhalt, sonstigem > Familienunterhalt oder > Kinderbetreuungsunterhalt (§ 1615l BGB) bestimmt werden soll. Erst im Rahmen der folgenden Ermittlung von > Bedarf und > Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten sowie bei der Prüfung der > Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist zu entscheiden, ob alle ermittelten Einkünfte für die Unterhaltsbestimmung maßgeblich sind. Dies kann wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Unterhaltsansprüche beim Kindes- und Ehegattenunterhalt und auch beim sonstigen Verwandtenunterhalt abweichend zu beurteilen sein. Auf eine genaue Einkommensermittlung kann aber nur in Ausnahmefällen verzichtet werden. Beim Ehegattenunterhalt ist dies möglich, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen so hoch ist, dass anstelle des > Quotenunterhalts der > konkrete Bedarf festgestellt werden kann und der Unterhaltsberechtigte sich für diese Art der Bemessung seines Unterhaltsbedarfs entscheidet.
Ermittlungsschritte
Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens gelingt am besten, wenn in folgenden Schritten vorgegangen wird:
Erster Schritt
Reales Gesamteinkommen
Bei der Einkommensermittlung gilt sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltspflichtigen der Grundsatz der unterschiedslosen Erfassung aller unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte (> Totalitätsprinzip ), d.h. es sind auf beiden Seiten grundsätzlich alle zufließenden Einkünfte anzurechnen, gleichgültig welcher Art sie sind und aus welchem Anlass sie gezahlt werden. Auch Sachleistungen, ein Lottogewinn und selbst regelmäßige Gewinne eines Skatspielers sind heranzuziehen. Zu erfassen sind somit nicht nur > alle Einkünfte aus allen steuerlichen Einkunftsarten. Innerhalb jeder Einkunftsart zählen dazu alle aus dieser Einkunftsart zufließenden Einkünfte, z.B. beim Arbeitseinkommen etwa auch Sonderzuwendungen, Zulagen, Spesen, erhaltene Prämien, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Auslösungen, Überstundenvergütungen sowie sonstige Nebeneinnahmen. Reale Einkünfte sind Einkünfte, die tatsächlich erzielt wurden. Das reale > Gesamtbruttoeinkommen ist Anknüpfungs- und Ausgangspunkt für jede Unterhaltsberechnung. Über den Schritt der > Einkommensbereinigung ermittelt sich das reale Netto einkommen. Dieses ist in der Regel das auf der zweiten > Prüfungsebene zum Unterhaltsanspruch festzustellende > bedarfsprägende unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ist. Doch damit ist noch lange nicht die Einkommensdebatte voll erfasst oder gelöst. Jetzt beginnt das weite Feld möglicher unterhaltsspezifischer > Korrekturen.
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Zweiter Schritt
Fiktives Einkommen
Die Unterhaltsermittlung ist geprägt von der Vielzahl möglicher > Einkommenskorrekturen. Dies erschwert Laien den > Zugang zum Unterhaltsrecht ungemein. Im Unterhaltsrecht gilt der Grundsatz der > Einkommensoptimierung. Die Obliegenheit, alle zumutbaren Einkünfte auch tatsächlich zu erzielen, trifft sowohl den Unterhaltspflichtigen als auch den Berechtigten. Beim Unterhaltspflichtigen erhöhen diese zusätzlichen Einkünfte sein anrechenbares Einkommen, beim Berechtigten mindern sie die Bedürftigkeit. Wer weniger Einkommen erzielt, als ihm zugemutet werden kann, dem wird u.U. dieses erzielbare Einkommen > fiktiv zugerechnet. Wenn er oder sie nicht so viel arbeitet, wie er oder sie aus unterhaltsrechtlicher Sicht sollte (> Erwerbsobliegenheit), dann wird für die Unterhaltsberechnung ein > fiktives Einkommen und nicht nur das > reale Einkommen berücksichtigt.
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Dritter Schritt
Einkommenskorrekturen
Das "unterhaltsrelevante Einkommen" ist nicht das Nettoeinkommen, was auf Ihrem Gehaltszettel ausgewiesen und ausbezahlt wird. Das sog. "unterhaltsrelevante Einkommen" ist keine gesetzlich definierte Größe, sondern ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das unterhaltsrelevante Einkommen unterliegt dem Einfluss zahlreicher unterhaltsspezifischer Bewertungskriterien, die eine nicht enden wollende Einkommensdebatte zur Folge hat. Eines der Hauptgründe für unterhaltsrechtliche Einkommenskorrekturen ist das sog. > Loyalitätsprinzip. Zahlreiche Korrekturen unterschiedlichster Art können in Betracht kommen.
- Weiterführende Links:
» Loyalitätsprinzip und Einkommen
» Korrekturen des positiven Realeinkommens
» Korrekturen des negativen Realeinkommens
» Korrekturen beim Unternehmergewinn
» Korrekturen des Steuerabzugs
» Korrekturen wegen mietfreiem Wohnen
» Korrekturen nach Maßgabe der Erwerbsobliegenheit
Vierter Schritt
Einkommensbereinigung
"Weniger Unterhalt mit legalen Abzügen!" - Dieser Schritt zur Reduzierung, d.h. > Bereinigung des Einkommens, beschäftigt in der Praxis Unterhaltsgläubiger wie Unterhaltsschuldner am meisten. Dies mag u.a. auch daran liegen, dass der Einfluss von > fiktiven Einkünften auf die Höhe eines Unterhaltsanspruchs weit weniger bekannt ist, als die Minimierung des Einkommens durch möglichst weitreichende Abzüge vom realen Bruttoeinkommen. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist nur der Teil des Einkommens, der zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs zur Verfügung steht und bei Anlegung eines objektiven Maßstabs dafür eingesetzt werden kann. Dies ist dann das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen. Bei den nicht anzurechnenden Teilen des Bruttoeinkommens handelt es sich um folgende typische Abzugsposten:
- Lohn- oder Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer,
- Vorsorgeaufwendungen für Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Alter und Arbeitslosigkeit (> mehr),
- Aufwendungen, die zur Erzielung des Einkommens erforderlich sind. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um Werbungskosten. Der Abzug > berufsbedingter Aufwendungen setzt allerdings voraus, dass die betreffenden Kosten notwendigerweise mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit verbunden sind und sich eindeutig von denjenigen der privaten Lebensführung abgrenzen lassen. Dass bestimmte Aufwendungen steuerlich als Werbungskosten anerkannt werden, hat unterhaltsrechtlich noch nicht die entsprechende Bewertung zur Folge. Bei Einkünften aus ab-hängiger Arbeit werden die Werbungskosten auch berufsbedingte oder ausbildungsbedingte Aufwendungen genannt. Bei Einkünften von bilanzierenden und nicht bilanzierenden Unternehmern oder Freiberuflern und Landwirten heißen sie Betriebsausgaben. Bei den übrigen Einkunftsarten heißen sie wie im Steuerrecht Werbungskosten: > mehr
- Regelmäßigen Mehrbedarf durch > Kinderbetreuung, durch Ausbildung, durch Krankheit (vgl. jedoch § 1610a BGB), durch Behinderung oder durch Alter,
- berücksichtigungsfähige Zins- und Tilgungsleistungen bei > Schulden und
- beim > Ehegattenunterhalt zusätzlich um eheprägende oder sonstige berücksichtigungsfähige Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten zur > Vermögensbildung, jedenfalls so weit nach der Trennung auch der andere Ehegatten noch daran partizipiert, etwa durch den Zugewinnausgleich oder durch einen Abtrag auf gemeinsame Verbindlichkeiten oder soweit dem eine positive Einkommensposition gegenübersteht, wie etwa ein Wohnvorteil oder Mieteinkünfte: > mehr. Ist zumindest einer der Ehegatten erwerbstätig, wird dessen Einkommen um den sog. > Erwerbstätigenbonus bereinigt: > mehr
- > freiwillige Leistungen in Form von Geschenken an Dritte, die dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht einkommensmindernd und dem Unterhaltsberechtigten nicht bedarfserhöhend entgegengehalten werden dürfen.
- Weiterführende Links:
» Einkommensbereinigung
Links & Literatur
Links
Literatur
- Ivana Groffmann, Einkommensermittlung beim Unterhalt, in: NZFam 2016, 643
- Gerhardt, Das bereinigte Nettoeinkommen, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Auflage 2015, Rn 1000 ff.
- Wolfram Viefhues, Einkommensbestimmung des geschiedenen wiederverheirateten unterhaltspflichtigen Ehegatten, FPR 2008, 74