Themen im Überblick » Leitfäden
Unser Antrieb ist es, Sie vor "Schiffbruch" im Familienrechtsstreit zu bewahren. Dafür haben wir die >> Infothek << geschrieben.
Themen | Leitfäden
Jeder Fall ist individuell. Im Familienrecht wird besonders die Einzelfallbetrachtung betont. Es lassen sich allenfalls ähnliche Problemlagen typisieren, die gleich gelagerte Fragestellungen aufwerfen. Die Problemlagen ergeben sich aus der familiären Rolle, die man in der auseinander fallenden Familienstruktur eingenommen hat. Unternehmerehen, Eltern oder Immobilienbesitzer machen jeweils spezifische Beratungsansätze und rechtliches Management bei Trennung und Scheidung erforderlich. Unsere Infothek hat zum > Ziel, Sie besser und informierter auf einen > Familienrechtsstreit vorzubereiten. Je nach Rolle, in der der Betroffenen steckt, haben wir zu den Themen praxisgerechte > Leitfäden kreiert:- Trennung | Leitfaden bis zur Scheidung
- Scheidung | Leitfaden durch das Scheidungsrecht
- Unternehmer | Leitfaden für Unternehmerehen
- Immobilie | Leitfaden für Immobilienbesitzer
- Vermögen | Leitfaden zur Vermögensauseinandersetzung
- Unterhalt | Leitfaden zum Unterhaltsrecht
- Einkommen | Leitfaden zum unterhaltsrelevanten Einkommen
- Auskunft | Leitfaden zum Auskunftsverlangen und Auskunftspflicht
- Steuer | Leitfaden zur Einkommenssteuer nach Trennung
- Eltern | Leitfaden für Eltern mit Kindern
- Vater | Leitfaden zu den Vaterrechten
- Österreich | Leitfaden zum Kindesunterhalt in Österreich
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Systematischer Standort
Familienrecht
in Europa
Europäische Menschenrechtskonvention
Art. 8 EMRK
1. Anders als Art. 6 Abs. 1 GG schützt > Art. 8 EMRK nicht Ehe und Familie, sondern das Familienleben. Geschützt wird die tatsächlich gelebte Familie, also Beziehungen, in denen Partner zusammenleben und füreinander einstehen wollen, sowie die Beziehungen zwischen Kindern und ihren engsten Bezugspersonen.
2. Für solche Familienbeziehungen muss der Staat einen angemessenen rechtlichen Rahmen zur Verfügung stellen, wie er es etwa mit dem Angebot einer eingetragenen rechtlichen Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare tun kann. Während Grund- und Menschenrechte traditionell als reine Abwehrrechte gegen den Staat begriffen werden, handelt es sich hier um eine positive Verpflichtung. Der Staat muss tätig werden, um passende Rechtsregime zu schaffen, in denen Familienbeziehungen gelebt werden können (sog. „Bereitstellungsfunktion des Rechts“).
3. Das Familienrecht ist damit kein Instrument zur Durchsetzung normativer Leitbilder wie etwa dem der traditionellen Familie. Die EMRK fordert vielmehr eine liberale, freiheitliche Ordnung, in der der Staat den Einzelnen die Möglichkeit gibt, ihre Familienbeziehungen zu leben und zu entfalten. Im transeuropäischen Kulturkampf zwischen Liberalität und Tradition steht der > EGMR damit unbeirrt und unaufgeregt zum liberalen Grundkonzept der EMRK.
(Quelle: Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack, maîtrise en droit (Aix-Marseille III), Universität Regensburg)