Scheinvater
Unterhalt für Kuckuckskinder

Geht es um > Kindesunterhalt, dann ist derjenige Vater > barunterhaltspflichtig, der mit dem Kind > verwandt ist. Verwandtschaft folgt in der Regel der biologischen Abstammungskette. Doch nicht immer ist der biologische Vater gleichzeitig der > gesetzliche Vater; das sind aus Sicht des gesetzlichen Vaters die Fälle der Kuckuckskinder. Gesetzliche Väter sind in diesen Fällen "Scheinväter", die gegenüber (ihren) > Kuckuckskindern unterhaltspflichtig sind: ein gesetzlicher, aber nicht erwünschter Zustand. Wie geht das Familienrecht mit diesem Dilemma um?


Vater - Kuckuckskind

Solange nicht gerichtlich festgestellt ist (> Vaterschaftsfeststellungsverfahren), dass der > gesetzliche (Schein-)Vater nicht der biologische Vater ist, bleibt der gesetzliche Vater im Sinne des § > 1592 BGB gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig. Erst wenn der gesetzliche (Schein-)Vater in einem > Vaterschaftsanfechtungsverfahren (§ > 1599 BGB) rechtskräftig feststellen lässt, dass er nicht der biologische Vater ist, entfällt die Unterhaltsverpflichtung des gesetzlichen Vaters gegenüber dem Kind (vgl. auch BGH v. 11.01.2012 - XII ZR 194/09). Die familiengerichtliche Entscheidung, wirkt gegen jedermann und hat zur Folge, dass das Kind vaterlos wird, und zwar rückwirkend auf den Tag der Geburt. Mit Entfallen der Vaterschaft hat das Kind seit dem Tag der Geburt unberechtigt Unterhalt bezogen. Der Vater könnte von der Mutter diese Unterhaltszahlungen zurückfordern. Nur wird sich in der Regel die Mutter mit Erfolg auf den Verbrauch der Unterhaltsleistungen berufen können (Einwand der Entreicherung: § 818 Abs.3 BGB). Hier stellt sich dann die Frage des > Regresses gegen den biologischen Vater.


Auskunft
zur Identität des leiblichen Vaters

Auskunftsanspruch des Scheinvaters
gegen die Mutter ?


BVerfG, Urteil vom 24.02.2015 - 1 BvR 472/14
Wenn Scheinvater die Mutter auf Auskunft verklagt, ist das verfassungswidrig!

Anmerkung: Die Entscheidung des BVerfG ist ein herber Schlag gegen die Rechte und Möglichkeiten der Scheinväter von biologischen (Kuckucks-)Väter Unterhaltsregress zu fordern. Wenn "Mutti" will, kann sie den unterhaltszahlenden Scheinvater sanktionslos auflaufen lassen und sich schützend vor "Kuckuckpapi" stellen. Am 24.02.2015 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Scheinväter aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen direkten Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über den potentiellen Vater haben. Eine lange Tradition höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH wird damit zu Grabe getragen. So hat der BGH noch zuletzt mit Beschluss vom > 02.07.2014 entscheiden, dass es diesen Auskunftsanspruch gibt. Das BVerfG erteilt dem vom BGH erkannten - und über Jahrzehnte hinweg auf § 242 BGB gestützten - Anspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Auskunft über die Identität des biologischen Vaters eine Absage mit dem Argument: Dies überschreite die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehle. Jetzt war der Gesetzgeber gefordert, einen solchen Anspruch ins Gesetz zu schreiben (> Gesetzesentwurf zur Reform des Scheinvaterregresses). Zur Gesetzesnovelle ist es bis heute nicht gekommen (Stand: 2023).


Anspruch des Kindes
auf Kenntnis von der Identität des biologischen Vaters


BVerfG, Urteil vom 24.02.2015 - 1 BvR 472/14
Zum Auskunftsanspruch des Kindes gegen seine Mutter

Anmerkung: Zugleich macht das BVerfG deutlich, dass die Absage eines Anspruchs des Scheinvaters auf Auskunft sich nicht auf den Anspruch des Kindes gegen die Mutter auf Nennung des biologischen Vaters übertragen lässt. Den Anspruch des Kindes auf Kenntnis seines tatsächlichen Vaters wertet das BVerfG höher als das Interesse des Scheinvaters, einen Unterhaltsregress gegen den biologischen Vater führen zu können.


Unterhaltsregress


Regressanspruch
nach § 1607 Abs.3 S.2 BGB


OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2007 - 13 UF 157/05
Beispiel für einen Scheinvaterregress

Anmerkung: Nach deutschem Unterhaltsrecht kann der Scheinvater seine geleisteten Unterhaltszahlungen für das Kuckuckskind § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB vom leiblichen Vater zurückverlangen. Aus § 1600d Abs.4 BGB folgt, dass dafür aber die gesetzliche Vaterschaft des leiblichen Vaters feststehen muss. Diese materielle Voraussetzung muss für ein erfolgversprechendes Regressverfahren erst über > Abstammungsverfahren geschaffen werden.

Auch nach österreichischem Unterhaltsrecht besteht ein Regressanspruch des Scheinvaters gegen den biologischen Vater nach § 1042 ABGB. Rechtsprechung dazu finden Sie > hier. Das Wesen des Anspruchs nach § 1042 ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht (RIS-Justiz RS0019908).

Regressanspruch
vorbereiten


Der Weg zum Unterhaltsregress bleibt nur noch möglich, wenn
  • der Scheinvater ohnehin von der Person des tatsächlichen Vaters positiv Kenntnis hat oder
  • ein Unterhaltsregressverfahren gegen den vermutlichen biologischen Vater ohne vorausgegangenen Vaterschaftsfeststellungsverfahren (BGH, Urteil vom 16.04.2008 – XII ZR 144/06 ; Verfahren ohne Gent-Testergebnis zur Vaterschaft des Beklagten) geführt wird (Anmerkung: Hohes Risiko des Prozessverlusts, wenn der inzidente Gen-Test die vermutete Vaterschaft nicht bestätigt)
  • die Kindesmutter auf Grund einer freiwilligen Information die Identität des biologischen Vaters offenlegt oder
  • der Umweg über den > Auskunftsanspruch des Kindes gegangen wird, welches auch künftig von seiner Mutter Auskunft über die Person seines biologischen Vaters begehren kann (zuletzt BGH, NZFam 2015, > 254 mit Anm. Wellenhofer = NJW 2015, > 1098 mit Anm. Löhnig, NJW 2015, > 1104). Wie das in der Praxis bei minderjährigen Kindern durchsetzbar sein soll, bleibt allerdings offen. Ist das Kind volljährig, besteht die Gefahr, dass es unter den Druck des Scheinvaters gerät, die Auskunft einzuholen bzw. die eingeholten Informationen zu offenbaren; auf diese Weise wird das Kind auf einem sehr sensiblen Feld in den Konflikt zwischen den drei beteiligten Elternfiguren hineingezogen.

Bisherige Vaterschaft ist anzufechten
§ 1599 Abs.1 BGB


BGH, Urteil vom 12.01.2005 - XII ZR 227/03
Vaterschaftsanfechtung des Scheinvaters

Anmerkung: Für die sog. > „inzidente Vaterschaftsfeststellung “ des leiblichen Vaters ist Voraussetzung, dass der bisherige gesetzliche (Schein-)Vater zuvor seine Vaterschaft wirksam angefochten hat (Urteilsbesprechung in NJW 2012, 852 ff.). Mehr Informationen zum > Anfechtungsverfahren finden Sie
> hier.


Neue Vaterschaft ist festzustellen
§ 1600d BGB


Zur Unterhaltszahlung an das Kind ist der Mann verpflichtet, der als Vater im > Verwandtschaftsverhältnis zum Kind steht. Wer > Vater ist, ergibt sich aus § 1592 BGB. Daraus folgt, dass der leibliche Vater nicht automatisch der Vater im Rechtssinn ist. Die biologische Abstammung ist kein Anknüpfungskriterium des § 1592 BGB. Mehr dazu > HIER. Bevor ein Regressanspruch gegen den biologischen Vater entsteht, muss die Vaterschaft des biologischen Vaters festgestellt werden (§ 1600d Abs.4 BGB). Dies erfolgt entweder durch freiwillige > Anerkennung des biologischen Vaters oder durch familiengerichtliche Entscheidung nach § 1600 d Abs.4 BGB. Feststellungsberechtigt sind die Kindsmutter, das Kind und der mutmaßliche biologische Vater. Notfalls muss ein > Vaterschaftstest durchgeführt werden. Hier kann es Probleme geben, wenn die Kindesmutter den Namen des biologischen Vaters nicht nennen möchte. Am 09.11.2011 hat nun der BGH, Az.: XII ZR 136/09 entschieden, dass der Scheinvater zur Vorbereitung eines solchen > Unterhaltsregress gegen die Mutter einen > Anspruch auf Auskunft über die Person des biologischen Vaters zusteht. Diesen Anspruch hat das BVerfG im Jahr 2015 gekippt (> mehr).


Schadensersatz
von der Mutter?

BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11



Leitsätze

a) Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihm geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 IVb ZR 56/88 FamRZ 1990, 367; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 15. Februar 2012 XII ZR 137/09 FamRZ 2012, 779 und vom 27. Juni 2012 XII ZR 47/09 FamRZ 2012, 1363).
b) Die Mutter ist nach Anfechtung der (ehelichen) Vaterschaft grundsätzlich verpflichtet, ihrem (geschiedenen) Ehemann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200).


c) Ohne Erteilung der Auskunft kann ein Schadensersatzanspruch wegen nicht durchsetzbarer Regressforderung gegen den Erzeuger nicht geltend gemacht werden, weil dieser Schaden ohne die Auskunft nicht beziffert werden kann.



Anmerkung


Die Entscheidung des > BGH vom 20.02.2013 zeigt deutlich, wie schwierig es ist, an Entschädigungsleistungen gegenüber der Mutter zu realisieren; selbst dann, wenn sie vorsätzlich die Identität des leiblichen Vaters verschweigt

1. Keine Ansprüche nach § 823 ff. BGB:
Der BGH hatte sich hier mit der Frage zu beschäftigen, ob dem gesetzlichen Vater und Schein-Vater ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 ff BGB gegen die ehebrechende Mutter zusteht, wenn diese ihre Auskunftspflicht über den tatsächlichen biologischen Vater verletzt. Der BGH stellt dabei klar, dass zwar bei Verschweigen von Kuckuckskindern eine Herabsetzung und Ausschluss von Ehegattenunterhalt i.S. des § 1579 Nr. 7 BGB möglich ist (> Thema Begrenzung), der > Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden kann und auch Schenkungen an den ehebrechenden Partner nach § 123 BGB anfechtbar sind (> Thema Anfechtung und Thema > Schenkungswiderruf & ehebedingte Zuwendung). Dagegen hat der BGH die Anwendung des § 823 BGB verneint u.a. mit dem Argument, dass ein Ehebruch nicht unter den Schutzzweck der Norm des § 823 BGB fällt. Allenfalls kann ein Schadensersatz wegen arglistigem Fehlverhalten gemäß § 826 BGB in Betracht kommen. Dafür genügt allerdings nicht allein das bloße Verschweigen eines Ehebruchs. Zusätzlich muss eine Schädigungsabsicht der ehebrechenden Frau substantiiert dargelegt werden.


2. Kein Anspruch nach § 280 BGB
:
Dem gegenüber könne zwar lt. BGH ein Anspruch nach § 280 BGB in Betracht kommen. Hier müsste allerdings der verursachte und eingetretene Schaden konkret dargelegt werden. Ein Schaden könnte darin gesehen werden, dass die Ehefrau durch Verschweigen der Identität des biologischen Vaters den Schein-Vater von der Geltendmachung eines Regressanspruchs gegen den biologischen Vater abschneidet. Zur Begründung dieses Schadensersatzes gehört allerdings die Darlegung, in welcher Höhe und in welchem Umfang gemäß § 167 Abs. 3 BGB der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den biologischen Vater auf den gesetzlichen Vater übergegangen ist. Wird also zur > Leistungsfähigkeit des biologischen Vaters nichts oder nicht ausreichend vorgetragen, fehlt es damit an der notwendigen Darstellung eines konkreten Schadens für einen Anspruch gem. § 280 BGB. Natürlich war hier der gesetzliche Vater dazu nicht in der Lage, weil er keinerlei Informationen über den biologischen Vater seitens der Mutter erhielt. Der BGH verweist in einer solchen Fallkonstellation den Schein-Vater darauf, die > Mutter auf Auskunft in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls die Vollstreckung gegen die Mutter zu betreiben. Erst wenn aus diesem > Auskunftsverfahren die notwendigen Erkenntnisse über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des biologischen Vaters gezogen werden, kann dann anschließend ein Anspruch nach § 280 BGB des Scheinvaters gegen die Mutter geführt werden.


Links & Literatur


Links


Literatur & Rechtsprechung


  • BGH, Beschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 385/17, Scheinvaterregress gegen den biologischen Vater
  • DIJuF-Themengutachten, Vaterschaftsanfechtung (Teil I): Voraussetzungen und Verfahrenseinleitung, 2014 > hier
  • DIJuF-Themengutachten, Vaterschaftsanfechtung (Teil II): Verfahrensablauf und Wirkungen, 2012 > hier
  • BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - XII ZB 201/13 , Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter
  • BVerwG, FamRZ 13, 1399: Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG, wenn die Kindesmutter den Kindesvater nicht nennen kann
  • Frank-Michael Goebel, Die Vollstreckung des Auskunftsurteils über den möglichen Erzeuger, Familienrecht Kompakt 2002, 121
  • Erbarth, Die Ehe ist kein Schuldverhältnis, in NJW 2013, 3478ff

In eigener Sache


  • Vaterschaftsanfechtung und Unterhaltsregress - Expertise, unser Az.: 32/21 (D3/327-21)
  • Biologische Vaterschaft - Vaterschaftsfeststellungsverfahren: wenn die Kinder, die auf den Philippinen leben...., unser Az.: 65/15
  • Der Regress des Scheinvaters gegen den biologischen Vater, unser Az.: 7/15
  • Zur Verjährung des Scheinvaterregress-Anspruchs, unser Az.: 31/16 (D3/759-16)