Maßnahmen und Rechtsgrundlagen


Aktuelle Regelungen und Beschränkungen


  • Regelungen und Einschränkungen der Bundesregierung > hier
  • Corona-Bußgeldkatalog für Bayern > hier
  • Gesetz- und Verordnungsblatt Bayern > hier

Reaktionen offizieller Stellen - ständig aktualisiert


  • Quelle : Bundesregierung > hier
  • Quelle : Bayerisches Staatsministerium der Justiz > hier
  • Quelle : Bundesrechtsanwaltskammer > hier


Anwaltskanzlei in Corona-Zeiten


Unsere Maßnahmen


  • Wir halten uns an die > Empfehlungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung . Dieses empfiehlt insbesondere Husten- und Nieß-Etikette, gute Handhygiene und Abstandhalten zu anderen Personen.
  • Wir treten auch weiterhin für Sie in Ihrer Rechtsangelegenheit vor den Gericht > bundesweit persönlich auf und nehmen jede persönliche Ladung war. Doch Öffentliche Verkehrsmittel werden für Geschäftsreisen nicht benutzt. Im Idealfall ist für die Betreuung einer > F amilienangelegenheit für den Anwalt nur eine Reise zum Gerichtstermin erforderlich. Dabei werden wir jede Möglichkeit ergreifen und nutzen, um Sie vom persönlichen Erscheinen vor Gericht zu entbinden, schriftliche Verfahren oder Terminsverlegung durchsetzen.
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  • Appell des Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer Dr. Urlich Wessel an alle deutschen Gerichte (> Presseerklärung vom 17.03.2020): „Ich bitte alle Gerichte, bereits anberaumte Termine, die nicht eilbedürftig sind, in Abstimmung mit den Parteivertreterinnen und Parteivertretern aufzuheben und auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Fristen sollten unter Berücksichtigung der aktuellen Situation möglichst großzügig gesetzt, Fristverlängerungsanträge wohlwollend behandelt werden. Dies dient insbesondere auch der Sicherung und Wahrung von Mandanteninteressen. Natürlich darf Corona nicht zu einem Stillstand der Rechtspflege führen. Gleichwohl wünsche ich mir für alle Kolleginnen und Kollegen größtmögliche Flexibilität und Unterstützung durch die Justiz“
  • Zwar handelt es sich bei dem Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus um einen meldepflichtigen Umstand im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), Rechtsanwälte treffen jedoch keine eigenen Meldepflichten nach dem IfSG. Zuständig sind vielmehr die mit der Diagnose und Behandlung von Krankheits- und Verdachtsfällen befassten medizinischen Einrichtungen. Wir beachten selbstverständlich unsere anwaltlichen Verschwiegenheitspflichten sowie datenschutzrechtliche Pflichten.

  • Zu berücksichtigen ist, dass nach den derzeitigen Einschätzungen des RKI auch bei Symptomfreiheit erst nach Ablauf von etwa 14 Tagen ab Ansteckung mit dem Virus die Infektiosität sicher nicht mehr besteht. Um Ihnen den Status " Corona-frei " weiterhin für die Zukunft zu gewährleisten, werden bis einschließlich zum 01.04.2020 keine persönlichen Besprechungstermine am > Kanzleistandort in München angeboten. Für den Notfall besteht jederzeit die Möglichkeit für persönliche Besprechungen mit Herrn Dr. Schröck am > Kanzleistandort in Augsburg . Hier werden sie keinen persönlichen Kontakt zu einem unserer Mitarbeiter oder anderen Mandanten haben. Alle Mitarbeiter sind angewiesen in "Home Office" zu arbeiten. Damit ist der Weiterbetrieb der Rechtsanwaltskanzlei sichergestellt. Wir beobachten die Entwicklungen zum Coronavirus aufmerksam und werden Sie über neue Entwicklungen, die unseren Service betreffen, umgehend informieren. Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien, dass Sie gesund bleiben und freuen uns schon jetzt darauf, bald wieder wie gewohnt mit persönlichem Service für Sie da zu sein.

Mandatsaufnahme und Betreuung in Corona-Zeiten


Seit der Nacht vom 20.03.2020 auf den 21.03.2020 gilt in Bayern eine Ausgangsbeschränkung. Danach ist dem Bürger „ das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt." Triftige Gründe sind insbesondere: „Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs. Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben." Unter den FAQs der Bayerischen Staatsregierung wurden Mandantenbesuche zunächst als unzulässig angesehen. Mittlerweile wurden die FAQs geändert und die Frage, ob Anwälte oder Steuerberater noch Mandanten beraten dürfen, wird folgendermaßen beantwortet: „ Berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Kanzleien können weiterhin arbeiten und z.B. telefonisch Beratung leisten. Zwischen Kollegen ist der Mindestabstand von 1,5 m sicherzustellen. Als Mandant kann man geöffnete Kanzleien nur noch in dringenden und unaufschiebbaren Fällen aufsuchen. Auch Notariate sollten nur nach vorheriger Terminabsprache und nur in dringenden und unaufschiebbaren Fällen aufgesucht werden.“ Es ist zu erwarten, dass das Bedürfnis nach Fern-Kommunikation mit dem Anwalt in den gefährdeten Bevölkerungsgruppen vielfach auftreten wird. Die telefonische und elektronische Erreichbarkeit unserer Kanzlei ist weiterhin uneingeschränkt sichergestellt. >> RUFEN SIE AN! << oder
schreiben Sie uns eine >>E-MAIL<<

Fachanwaltskanzlei Online


Als einer der wenigen bundesweit tätigen Anwaltskanzleien sind wir - so weit wie möglich - digitalisiert und können Ihnen dadurch > Corona-feste Mandatsbetreuung gewährleisten. Weiterhin können Sie uns ohne Kanzleibesuch rechtswirksam ein Mandat erteilen. Persönlicher Kontakt im Mandatsverkehr sollte während der Corona-Krise so weit wie möglich vermieden werden. Um diesen Status nicht zu gefährden, haben wir - der aktuellen Situation geschuldet - > besondere Maßnahmen ergrifffen. Unser > Kanzleiprofil ist darauf ausgelegt, die Korrespondenz und Beratung unserer Mandanten soweit wie möglich über den zulässigen elektronischen Weg (per E-Mail) zu führen (> mehr ). Wir haben ausschließlich elektronische Aktenführung ( papierlose Kanzlei). Daher werden sämtliche Unterlagen, Belege etc., die für die Aktenbearbeitung erforderlich sind, von unseren Mandanten als pdf-Dateien angefordert. Wir führen sämtliche Korrespondenz mit den Justizbehörden per > beA . Anträge und Schriftsätze werden ausschließlich über den elektronischen Rechtsverkehr abgewickelt (> mehr ). Wir reduzieren den Postweg auf Null und den persönlichen Kontakt auf ein Minimum.

Ist die Arbeit des Rechtsanwalts systemrelevant?


Die Rechtsanwaltskammer München stuft den Beruf des Rechtsanwalts als systemrelevant ein. In der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.03.2020, Az. G51-G8000-2020/122-65, sind die zentralen Stellen der Justiz und Verwaltung als systemrelevante Berufe genannt. Zu der Frage, ob darunter auch Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege zu verstehen sind, gibt es bislang keine offizielle Stellungnahme des Ministeriums. Aufgrund der Tatsache, dass die Handlungsfähigkeit der Justiz und die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates ohne Rechtsanwälte nicht gewährleistet werden kann, ist die Rechtsanwaltskammer München jedoch der Auffassung, dass Rechtsanwälte zu den systemrelevanten Berufen zählen, wie auch in oben genanntem Schreiben an den Ministerpräsidenten und die Bayerische Gesundheitsministerin betont wurde. Es sind die Rechtsanwälte, die im Namen ihrer Mandanten Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten austragen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es zahlreiche Verfahren gibt, bei denen Postulationspflicht besteht, beispielsweise in familiengerichtlichen Verfahren, Verfahren vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof. Auch in der Strafrechtspflege ist die Anwaltstätigkeit nicht nur bei Pflichtverteidigungen von überdurchschnittlicher rechtsstaatsrelevanter Bedeutung. Dabei kann es um existenzielle Angelegenheiten von Mandanten gehen.


Maßnahmen der Exekutive

16.03.2020: In Bayern wird der Katastrophenfall ausgerufen


In Bayern wurde am 16.03.2020 der Katastrophenfall ausgerufen. Laut dem Bayerischen Katastrophenschutzgesetz, Artikel 10, kann die zuständige Behörde zum Beispiel das Betreten des Katastrophengebiets verbieten, Personen von dort verweisen und das Gebiet sperren oder räumen, wenn das nötig ist. Die Katastrophenschutzkräfte können dies bei Gefahr im Verzug auch ohne Polizei eigenständig anordnen. Grundsätzlich gesprochen können die Katastrophenschutzbehörden zur Katastrophenabwehr von jeder Person die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen sowie die Inanspruchnahme von Sachen anordnen. Bei Gefahr in Verzug dürfen die eingesetzten Kräfte Sachen unmittelbar in Anspruch nehmen. Wer sich den Anweisungen dieser Kräfte widersetzt oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, der kann nach Artikel 18 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden. Mit der Ausrufung des Katastrophenfalls kann die Bayerische Landesregierung im Extremfall auch Grundrechte einschränken. Laut Artikel 19 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden. Im konkreten Fall will die Staatsregierung laut Ministerpräsident Söder aber keine Ausgangssperre verhängen. Aber viele Einrichtungen werden geschlossen werden. Lebensmittelgeschäfte bleiben uneingeschränkt geöffnet.

15.04.2020: Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen


Laut Beschluss der Bundesregierung vom 15.04.2020 bleiben Kontaktbeschränlungen bis 03.05.2020 bestehen. Private Reisen und Besuche, auch von Verwandten bleiben verboten.

17.04.2020: Kritische Stimmen werden laut


Prof. Dr. Stefan Homburg :
War Lockdown nötig? > Video

27.04.2020 : Mund- und Nasenschutz werden Pflicht


§ 2 Abs.6 > BayIfSMV mit Änderung von Nr. 2 und 3 der 2. BayIfSMV vom 16. April 2020 (Verordnungstext):

( 6) Für die nach vorstehenden Regelungen geöff­neten Geschäfte gilt:

1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicher­zustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann,

2. das Personal hat eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,

3. die Kunden und ihre Begleitpersonen ab dem siebten Lebensjahr haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,

4. der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept (z. B. Einlass, Mund-Nasen-Bedeckung) und, falls Kun­den­park­plätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.


Maßnahmen der Judikative

Justizbetrieb in der Corona Krise


  • Weiterführende Links :
    • Bayerisches Staatsministerium der Justitz - Corona-Virus : Maßnahmen vom 18.03.2020 > hier
    • Rechtsanwaltskammer München - Newsletter vom 19.03.2020 > hier

Derzeit bleibt der Justizbetrieb in allen Bundesländern aufrecht erhalten. Mündliche > Verhandlungen werden von und vor den Gerichten - nach wie vor - durchgeführt. In der gegenwärtigen Lage ist es Rechtsanwälten erlaubt, den Kanzleibetrieb für den Mandantenverkehr offen zu halten. Unsere Kanzlei ist Corona-frei . Und das soll so bleiben. Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Dr. Ulrich Wessels appelliert an alle deutschen Gerichte, den von der Corona-Krise mittelbar oder unmittelbar betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entgegenzukommen.
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Mündliche Gerichtsverhandlungen in Corona-Zeiten


Mündliche Verhandlungen notwendig?


Norbert Schneider, Entbehrlichkeit mündlicher Verhandlungen in Familiensachen, in: > NZFam 2020, 271 (Zitat): " Aufgrund der aktuellen Gesundheitslage und der erheblichen Ansteckungsgefahr werden derzeit alle nicht unbedingt notwendigen gerichtlichen Termine abgesagt. Neue Termine werden erst gar nicht vergeben. Bis auf Weiteres werden daher mündliche Verhandlungen vor Gericht die absolute Ausnahme bilden. Sie werden lediglich in unabdingbaren Eilverfahren oder dringenden Umgangs- und Sorgerechtsverfahren durchgeführt. Von der flächendeckenden Möglichkeit einer Erörterung der Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128 a ZPO (iVm § 32 FamFG, § 113 Absatz I 2 FamFG) ist die deutsche Justiz leider meilenweit entfernt, kämpft sie derzeit doch noch mit dem Ausdrucken von > beA-Dateien und Sendeprotokollen."

Wie kürzlich der medialen Berichterstattung zu entnehmen war, ordnete ein Richter am Hagener Amtsgericht an, dass in seinem Sitzungssaal von nun an Atemschutzmasken zu tragen seien. Eine derartige Anordnung unterfällt grundsätzlich der Sitzungshoheit des Vorsitzenden gemäß § 176 Abs. 1 GVG. Die Vorschrift ermächtigt als Generalklausel den Vorsitzenden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die äußere Ordnung zu wahren und dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten die störungsfreie Ausübung ihrer jeweiligen Funktionen zu ermöglichen. Angesichts der aktuellen Situation insbesondere in Hinblick auf die eingeschränkte Verfügbarkeit von Atemschutzmasken erscheint dies jedoch unverhältnismäßig und wenig praktikabel. Mit Einverständnis der Parteien dürfte eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder, soweit dies nicht in Betracht kommt, eine Verlegung des Verhandlungstermins wesentlich zweckmäßiger sein. Doch in > Kindschaftssachen geht das nicht. Hier gilt persönliche Anhörung binnen Monatsfrist (§ > 155 Abs.2 FamFG).

Scheidung in Corona-Zeiten ohne mündlicher Verhandlung


SCHRIFTLICHE ANHÖRUNG
statt Scheidungstermin


In nächster Zeit wird die gesamte Familie viel Zeit Zuhause verbringen. Statistiken aus China zeigten, dass die angeordnete Quarantäne für viele Paare ein Stresstest ist. Nicht nur die Fallzahl von häuslicher Gewalt ist gestiegen, sondern auch die Scheidungsrate. In Zeiten der Coronapandemie gewinnt die Vorbereitung und anwaltliche Betreuung einer kontaktfreien Scheidung Online erheblich an Bedeutung. Es kann sogar ein > Scheidungstermin obsolet werden. Schriftliche Anhörung zu den > Scheidungsvoraussetzungen sind jetzt möglich. Mehr Informationen zur Scheidung Online
> hier

Mündliche Verhandlungen in Kindschaftssachen


SITZUNGSPOLIZEILICHE ANORDNUNGEN
wegen Corona - Schutzmaskenpflicht im Verhandlungstermin


In Kindschaftssachen gilt zunächst § 32 FamFG, wonach eine mündliche Erörterung nicht vorgeschrieben ist. Eine Ausnahme gilt für Kindschaftssachen, die den > Aufenthalt des Kindes , das > Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie > Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls. In diesen Verfahren hat das Gericht die Sache mit den Beteiligten in einem Termin zu erörtern (§ 155 Abs.2 FamFG). In Verfahren nach den § 1666 a BGB soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann (§ 157 Abs.1 FamFG). Das Gericht hat hierzu das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Termin anzuordnen. Unklar ist, ob in diesen Fällen im Einverständnis der Beteiligten auch ohne Erörterung entschieden werden kann. Die Praxis lässt dies jedenfalls zu.


Links & Literatur


Links


Literatur


  • Christian auf der Heiden, Prozessrecht in Zeiten der Corona-Pandemie, in: NJW 2020,1023
  • Benedikt Windau, Familienverfahren in Zeiten der Corona-Krise, in: > NZFam 2020, 269
  • Norbert Schneider, Entbehrlichkeit mündlicher Verhandlungen in Familiensachen, > NZFam 2020, 271
  • Wolfram Viefhues, Corona – Erste Maßnahmen bei Unterhalt und Verfahrenskostenhilfe, erscheint in: FuR 2020, Heft Mai