Zwar handelt es sich bei dem Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus um einen meldepflichtigen Umstand im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), Rechtsanwälte treffen jedoch keine eigenen Meldepflichten nach dem IfSG. Zuständig sind vielmehr die mit der Diagnose und Behandlung von Krankheits- und Verdachtsfällen befassten medizinischen Einrichtungen. Wir beachten selbstverständlich unsere anwaltlichen Verschwiegenheitspflichten sowie datenschutzrechtliche Pflichten.
(6) Für die nach vorstehenden Regelungen geöffneten Geschäfte gilt:
1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann,
2. das Personal hat eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,
3. die Kunden und ihre Begleitpersonen ab dem siebten Lebensjahr haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,
4. der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept (z. B. Einlass, Mund-Nasen-Bedeckung) und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.
Derzeit bleibt der Justizbetrieb in allen Bundesländern aufrecht erhalten. Mündliche > Verhandlungen werden von und vor den Gerichten - nach wie vor - durchgeführt. In der gegenwärtigen Lage ist es Rechtsanwälten erlaubt, den Kanzleibetrieb für den Mandantenverkehr offen zu halten. Unsere Kanzlei ist Corona-frei. Und das soll so bleiben. Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Dr. Ulrich Wessels appelliert an alle deutschen Gerichte, den von der Corona-Krise mittelbar oder unmittelbar betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entgegenzukommen.
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Norbert Schneider, Entbehrlichkeit mündlicher Verhandlungen in Familiensachen, in: > NZFam 2020, 271 (Zitat): "Aufgrund der aktuellen Gesundheitslage und der erheblichen Ansteckungsgefahr werden derzeit alle nicht unbedingt notwendigen gerichtlichen Termine abgesagt. Neue Termine werden erst gar nicht vergeben. Bis auf Weiteres werden daher mündliche Verhandlungen vor Gericht die absolute Ausnahme bilden. Sie werden lediglich in unabdingbaren Eilverfahren oder dringenden Umgangs- und Sorgerechtsverfahren durchgeführt. Von der flächendeckenden Möglichkeit einer Erörterung der Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128 a ZPO (iVm § 32 FamFG, § 113 Absatz I 2 FamFG) ist die deutsche Justiz leider meilenweit entfernt, kämpft sie derzeit doch noch mit dem Ausdrucken von > beA-Dateien und Sendeprotokollen."
Wie kürzlich der medialen Berichterstattung zu entnehmen war, ordnete ein Richter am Hagener Amtsgericht an, dass in seinem Sitzungssaal von nun an Atemschutzmasken zu tragen seien. Eine derartige Anordnung unterfällt grundsätzlich der Sitzungshoheit des Vorsitzenden gemäß § 176 Abs. 1 GVG. Die Vorschrift ermächtigt als Generalklausel den Vorsitzenden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die äußere Ordnung zu wahren und dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten die störungsfreie Ausübung ihrer jeweiligen Funktionen zu ermöglichen. Angesichts der aktuellen Situation insbesondere in Hinblick auf die eingeschränkte Verfügbarkeit von Atemschutzmasken erscheint dies jedoch unverhältnismäßig und wenig praktikabel. Mit Einverständnis der Parteien dürfte eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder, soweit dies nicht in Betracht kommt, eine Verlegung des Verhandlungstermins wesentlich zweckmäßiger sein. Doch in > Kindschaftssachen geht das nicht. Hier gilt persönliche Anhörung binnen Monatsfrist (§ > 155 Abs.2 FamFG).
SCHRIFTLICHE ANHÖRUNG
statt Scheidungstermin
In nächster Zeit wird die gesamte Familie viel Zeit Zuhause verbringen. Statistiken aus China zeigten, dass die angeordnete Quarantäne für viele Paare ein Stresstest ist. Nicht nur die Fallzahl von häuslicher Gewalt ist gestiegen, sondern auch die Scheidungsrate. In Zeiten der Coronapandemie gewinnt die Vorbereitung und anwaltliche Betreuung einer kontaktfreien Scheidung Online erheblich an Bedeutung. Es kann sogar ein > Scheidungstermin obsolet werden. Schriftliche Anhörung zu den > Scheidungsvoraussetzungen sind jetzt möglich. Mehr Informationen zur Scheidung Online
> hier
SITZUNGSPOLIZEILICHE ANORDNUNGEN
wegen Corona - Schutzmaskenpflicht im Verhandlungstermin
In Kindschaftssachen gilt zunächst § 32 FamFG, wonach eine mündliche Erörterung nicht vorgeschrieben ist. Eine Ausnahme gilt für Kindschaftssachen, die den > Aufenthalt des Kindes, das > Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie > Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls. In diesen Verfahren hat das Gericht die Sache mit den Beteiligten in einem Termin zu erörtern (§ 155 Abs.2 FamFG). In Verfahren nach den § 1666 a BGB soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann (§ 157 Abs.1 FamFG). Das Gericht hat hierzu das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Termin anzuordnen. Unklar ist, ob in diesen Fällen im Einverständnis der Beteiligten auch ohne Erörterung entschieden werden kann. Die Praxis lässt dies jedenfalls zu.