Beschluss des 8. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
21.11.2012 (II-8 UF 14/12).
Eine erwachsene Tochter, die ihre
fehlende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen oder nachweisen kann, hat sich an den Heimkosten der Mutter zu beteiligen. Das hat der 8. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 21.11.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken abgeändert. Die 93 Jahre alte Mutter der 64 jährigen Antragsgegnerin lebt in einem Altenund Pflegeheim in Südlohn. Für die durch Rente, Versicherungsleistungen und Vermögen der Mutter nicht abgedeckten Heimkosten gewährt der antragstellende Kreis Borken monatlich Hilfe zur Pflege in Höhe von 1.638 €. An den vom Kreis Borken finanzierten Heimkosten haben sich zwei Brüder der Antragsgegenerin mit monatlichen Zahlungen von 704 € zu beteiligen, zwei ihrer Schwestern leisten keine Zahlungen, weil sie unstreitig leistungsunfähig sind. Von der Antragsgegnerin verlangt der Kreis Borken nach gesetzlichem Forderungsübergang des Anspruchs der Mutter auf
Elternunterhalt eine monatliche Zahlung in Höhe von 113 €. Die verlangten Zahlungen hat die Antragsgegnerin unter Hinweis darauf verweigert, dass sie ab Februar 2008 nicht mehr leistungsfähig sei. Der 8. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Antragsgegnerin zur monatlichen
Elternunterhaltszahlung in Höhe von 113 € verpflichtet. Der Unterhaltspflichtige habe seine
Leistungsunfähigkeit darzulegen und ggf. auch nachzuweisen. Hierzu habe er die seine Lebensstellung bestimmenden Tatsachen wie Alter, Familienstand,
Höhe seines Vermögens und
Einkommens,
Verbindlichkeiten,
Werbungskosten und die sonstigen einkommensmindernden Posten vorzutragen. Schulde ein verheirateter Unterhaltspflichtiger Elternunterhalt, komme es für die Frage seiner Leistungsfähigkeit auf das
Familieneinkommen an, weil der Unterhaltspflichtige den Unterhalt entweder aus seinem nicht nur geringfügigen „
Taschengeldanspruch“ gegen den Ehegatten oder aus seinen eigenen Einkünften schulde.
Deswegen habe er auch zum Einkommen der anderen Familienmitglieder vorzutragen. Ihrer
Darlegungslast habe die Antragsgegnerin
nicht genügt. Bereits deswegen sei von ihrer
Leistungsfähigkeit zur monatlichen Unterhaltszahlung von 113 € auszugehen. Die Antragsgegenerin habe
nicht ausreichend dargelegt, welche Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sie und ihr als selbständiger Versicherungsvertreter tätiger Ehemann erzielt hätten, auch nicht, welche
Miete aus einem ihr gemeinsam mit ihrem Ehemann gehörenden Mietshaus eingenommen worden sei. Soweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit auf das
steuerlich maßgebliche Einkommen berufe, habe sie versäumt, ihre
Einnahmen und Ausgaben so darzulegen, dass die nur steuerlich beachtlichen Aufwendungen von den
unterhaltsrechtlich erheblichen Aufwendungen abgrenzbar seien.